Schwangerschaftsabbrüche in besonderen Fällen

Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (Beratungsregelung) werden nur die Kosten der ärztlichen Beratung und für Arzneimittel übernommen. Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf trägt die Patientin grundsätzlich selbst. Hilfe in besonderen Fällen wird aber gewährt, wenn es der Schwangeren nicht zuzumuten ist, die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch selbst zu zahlen. In diesem Fall ist das jeweilige Bundesland der Kostenträger; die Krankenkassen prüfen den Anspruch und treten in Vorleistung.

Ihr Ansprechpartner

Hagen Franke

© 2024 KVSH