Sonstige Kostenträger
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Die Abrechnung von Behandlungsfällen der Sonstigen Kostenträger (SKT) erfolgt mit der Quartalsabrechnung. Die Leistungsvergütung ist durch separate Verträge mit den jeweiligen Kostenträgern geregelt. Die Höhe der Vergütung ist vertraglich vereinbart. Alle Leistungen werden als Einzelleistungen vergütet.
Sonstige Kostenträger sind:
Asyl
Bundesentschädigungsamt (BGG)
Bundespolizei
Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
Bundeswehr (BW)
Feuerwehr (FW)
Jugendarbeitsschutz (JAS)
Kriegsopferversorgung / Bundesversorgungsgesetz (KOV/BVG)
Polizei (POL)
Postbeamtenkrankenkassen A (PbaKk A)
Sozialhilfe/Unterhaltshilfe
Sozialversicherungsabkommen (SVA)
In bestimmten Fällen können auch gesetzliche Krankenkassen wie „Sonstige Kostenträger“ auftreten, d. h. auch in diesen Fällen werden Einzelleistungen abgerechnet.
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