Kennzeichnung der Abrechnungsscheine bei Vorliegen verschiedener TSVG-Konstellationen

Im Newsletter vom 11. September 2019 haben wir über die Kennzeichnung und Vergütung von TSVG-Fällen berichtet.

07.11.2019

Kennzeichnung der Abrechnungsscheine bei Vorliegen verschiedener TSVG-Konstellationen

Im Newsletter vom 11. September 2019 haben wir über die Kennzeichnung und Vergütung von TSVG-Fällen berichtet. Aufgrund vermehrter Anfragen, wie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung zu erfolgen hat, wenn mehrere TSVG-Konstellationen vorliegen, möchten wir Ihnen folgenden Hinweis zur Abrechnung geben:

Grundsätzlich gilt, für jede TSVG-Konstellation und jede Arztgruppe muss ein separater Abrechnungsschein angelegt werden. Der Abrechnungsschein ist mit der zutreffenden TSVG-Vermittlungsart zu kennzeichnen.

Ausnahme: Sollte innerhalb einer Arztgruppe sowohl die TSVG-Konstellation „Neupatient“ (1. Arzt-Patienten-Kontakt) als auch die TSVG-Konstellation „offene Sprechstunde“ (2. Arzt-Patienten-Kontakt) vorkommen, ist das Anlegen eines zweiten Scheins nicht zwingend erforderlich, da durch die Vermittlungsart „Neupatient“ bereits eine extrabudgetäre Vergütung im Arztgruppenfall gewährleistet ist. Die Abrechnung kann weiterhin auf dem ersten Schein erfolgen.

Liegen mehrere TSVG-Konstellationen am gleichen Behandlungstag vor, kann der Abrechnungsschein   nur mit einer der zutreffenden Vermittlungsarten gekennzeichnet werden. Die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt gelten, sofern die Vermittlungsart „TSS-Terminfall“ oder „Hausarzt-Vermittlungsfall“ mit vorliegt, da diese TSVG-Konstellationen eine Überweisung implizieren, an die Sie im Rahmen der Abrechnung gebunden sind.

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