Kindergarten- bzw. Schulverbot bei Keuchhusten
12.11.2019
Hinweis des Gesundheitsamtes Segeberg
Änderungen bzgl. des Betretungsverbotes nach § 34 IFSG, die sich aus dem aktuellen "rki ratgeber" (Stand 11/2017) zum Umgang mit Keuchhusten ergeben:
So bleibt das Kindergarten- bzw. Schulverbot bestehen bis
durch einen nasopharyngealen Rachenabstrich bei einem/r niedergelassenen Arzt/Ärztin dieser Verdacht ausgeschlossen ist und der Befund schriftlich im Gesundheitsamt vorliegt,
oder
fünf Tage nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapei, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wurde (eine Kopie der ärztlichen Verordnung ist hier ausreichend),
oder
drei Wochen nach Beginn des des Hustens (Dauer der infektiösen Phase).
Quelle: Gesundheitsamt Segeberg
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