Sozialpsychiatrie-Vereinbarung

Die Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung - SPV) dient der Förderung einer qualifizierten interdisziplinären sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.

Die Vereinbarung wurde vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Bundesebene geschlossen (Anlage 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte).

Inhalt

Im Vordergrund der Vereinbarung steht der gezielte Aufbau von Behandlungsangeboten, die für eine sinnvolle kontinuierliche Betreuung der betroffenen Patienten erforderlich sind. Der an dieser Vereinbarung teilnehmende Arzt sorgt für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste. Hierdurch soll vorwiegend bei komplexen sozialpädiatrischen und psychiatrischen Behandlungsproblemen insbesondere die ambulante ärztliche Betreuung und Behandlung als Alternative zur stationären Versorgung und anderen institutionellen Betreuungsformen ermöglicht werden.

Ihr Ansprechpartner

Silke Utz

© 2024 KVSH