Musterkooperationsvertrag für Pflegeheime
Mit Einführung des Abschnitts 37.2 im EBM zum 1. Juli 2016 ist die medizinische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen gestärkt worden. Es wurden neue Gebührenordnungspositionen geschaffen, mit denen der zusätzliche Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine koordinierte und strukturierte Versorgung von Pflegeheimbewohnern honoriert werden soll.
In Schleswig-Holstein wurden keine Zuschläge gesamtvertraglich vereinbart.
Die mit der stationären Pflegeeinrichtung als Abrechnungsvoraussetzung zur Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 37.2 EBM zu schließenden Kooperationsverträge müssen die Anforderungen der Anlage 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllen. Der nachfolgende Muster-Kooperationsvertrag kann eine Grundlage für Ihre Verhandlungen mit den stationären Pflegeeinrichtungen sein. Der Vertrag muss für die Anwendung im Einzelfall angepasst werden. Das Vertragsmuster stellt lediglich einen Vorschlag für eine vertragliche Regelung dar. Es wird empfohlen, Änderungen und Ergänzungen anwaltlich anpassen und prüfen zu lassen. Es wird keine Haftung für Schäden durch die Verwendung des Vertragsmusters übernommen.
Muster für einen Kooperationsvertrag:
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