Notdienst
FAQ-Liste - Ausfüllhilfe für Befreiungsanträge für Notdiensttätigkeit - Newsletter
Unsere Organisationsform ist seit 17 Jahren etabliert zum Nutzen von Patienten, Ärzten und Kliniken. Die AV vom 23.02.2024 hat deutlich und mehrheitlich den Wunsch nach Erhalt der Struktur signalisiert.
Kern des Problems ist die Tatsache, dass das BSG-Urteil vom 24.10.2023 im juristischen Sinne eine Teiländerung des Status der Selbstständigkeit vornimmt, wenn es den Notdienst aus der gesamtärztlichen Tätigkeit herauslöst und eine Wertung als gesondert sozialversicherungspflichtige Tätigkeit möglich macht.
Insofern müssen wir uns darauf vorbereiten, dass sowohl für Sie als auch für die KVSH ggf. Sozialversicherungsbeträge anfallen, wenn es nicht zu einer gesetzlichen Änderung kommt, die der Vorstand unvermindert priorisiert und mit Hochdruck bearbeitet.
Ob allerdings überhaupt zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hängt vom Status jedes einzelnen Arztes ab, z. B. ob der Regelbeitrag beim Versorgungswerk gezahlt wird oder nicht. Daher hat die KVSH mit Newsletter vom 14.03.2024 gebeten, dass Notdienstärzte über das Versorgungswerk einen neuen Antrag auf Befreiung stellen mögen. Die bei jedem Selbstständigen vorhandenen Befreiungsbescheide können jetzt juristisch unwirksam sein. Bisher sind ca. 250 Anträge beim Versorgungswerk eingegangen. Wir geben Ihnen dazu heute weitere Erläuterungen.
Nach Rücksprache mit dem Versorgungswerk ist folgendes auf dem Antrag einzutragen:
- Seite 5: anhaken des Buttons „abhängig beschäftigt“
- Seite 10: Im Feld „Bezeichnung der Tätigkeit“ bitte eintragen: Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst (KVSH Notdienst)
Die Information „abhängig beschäftigt“ ist neu und hat sich nach Beratung mit dem Versorgungswerk ergeben. Zu stellen ist der Antrag über die Webseite des Versorgungswerks der Ärztekammer Schleswig-Holstein unter https://vaesh.de.
Ärzte, die bei einem Versorgungswerk eines anderen Bundeslandes rentenversichert sind, stellen den Antrag bitte auf der Seite ihres Versorgungswerkes. Der Antrag ist deutschlandweit gleich, da alle Versorgungswerke denselben Dienstleister nutzen. Ärzte, die bereits neben ihrer Praxis- und Notdiensttätigkeit Rentenbezieher sind, können - müssen aber nicht unbedingt einen Antrag stellen. Hierzu ist die Rechtslage noch nicht eindeutig.
Für spätere Berechnungen kommt es auf den Tag der Antragstellung an. Parallel leitet die KVSH neue generelle Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ein. Bitte stellen Sie Ihre Anträge. Die KVSH wird in einigen Wochen nachfragen, ob dies erfolgt ist, weil es unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf Sie und die KVSH haben kann.
Auch jeder Arzt, der heute nicht im Notdienst tätig ist, sollte sicherheitshalber einen Befreiungsantrag stellen. Bitte beachten Sie dazu die FAQ-Liste sowie den vorangehenden Newsletter vom 14.03.2024 (unten angefügt).
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Das Bundessozialgericht hat für sog. Poolärzte entschieden, dass Ärzte im Rahmen einer Notdiensttätigkeit dann als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten, wenn
- der Arzt „in die organisatorischen Abläufe eingegliedert (ist), ohne hierauf nachhaltig unternehmerischen Einfluss ausüben zu können“
- die Dienstleistung „fremdbestimmt“ ist, wenn sie „ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält“.
Die Argumentation des Gerichts trifft auf die hochorganisierte Notdienststruktur der KVSH zu. Insofern ist bis zum Beweis des Gegenteils von einer Analogie zu Vertragsärzten im Notdienst auszugehen, was juristische Stellungnahmen inzwischen bestätigen. Auch Aufschläge für Einzelbehandlungen von Patienten neben einer Stundenvergütung bedingen nicht eine unternehmerische Tätigkeit. Dies gilt für Praxisdienst, Fahrdienst und den über die Leitstelle vermittelten Beratungsdienst. Der Vertragsarztstatus stellt in einer hoch durch die KV organisierten Notdienststruktur offenbar keinen Befreiungstatbestand an sich mehr dar. Evtl. bei Ihnen vorliegende ältere Befreiungsbescheide werden in Bezug auf Notdienst möglicherweise als juristisch unwirksam angesehen werden.
Alle im Notdienst tätigen Ärzte bitten wir, sobald wie möglich einen neuen elektronischen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung über das Versorgungswerk der Ärztekammer SH zu stellen. Sie finden diesen Antrag auf der Webseite des Versorgungswerkes in der Rubrik Mitglieder. Benötigt wird neben Ihren persönlichen Daten Ihre Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk. Im Feld: Bezeichnung der Tätigkeit geben Sie bitte Ihre Facharztbezeichnung incl. Notdienst an. Für eine spätere Berechnung eventueller Beiträge ist der Tag der Antragstellung entscheidend.
Das Versorgungswerk gleicht Ihre Beitragszahlungen ab und leitet den Antrag zur DRV weiter. Da die Bearbeitung bei der DRV bei einem Massenanfall von Anträgen längere Zeit in Anspruch nehmen kann, werden Sie voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Deutschen Rentenversicherung Ihren Bescheid per Post erhalten, dem eine Kopie für den „Arbeitgeber“ beiliegt. Die KVSH wird Sie benachrichtigen, wenn und sofern ein Verfahren festgelegt ist, wie diese Arbeitgeberbescheinigungen zur KVSH zu übermitteln sind.
Bitte starten Sie die Antragstellung!
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