ePA für alle (ePA 3.0)
Am 15. Januar 2025 startete die „ePA für alle“ – allerdings nicht wie ursprünglich vorgesehen bundesweit, sondern vorerst lediglich für die Testpraxen in den Modellregionen Franken, Nordrhein-Westfalen und Hamburg. Nur die ausgewählten Testpraxen haben Zugriff auf die ePA erhalten. Die Praxisverwaltungssysteme sind ebenfalls nicht verpflichtet, das zertifizierte ePA-Modul bis zum 15. Januar 2025 für alle Praxen bereitzustellen. Das Modul wird ebenfalls vorerst für die Testpraxen bereitgestellt.
Das Bundesministerium für Gesundheit teilte mit, dass die „ePA für alle“ bundesweit ausgerollt wird, wenn die Erfahrung aus der Pilotierung in den Testpraxen der Modellregionen positiv sei. Dies erfolge frühstens ab dem 15. Februar 2025.
ePA für alle: Infopakete für Praxen, Kliniken und Apotheken
Gut vorbereitet für den Start der ePA für alle: Zahnarzt-, Arztpraxen, Apotheken und Kliniken können ab sofort bei der gematik Infopakete über unsere Website bestellen und zur Information ihrer Patientinnen und Patienten nutzen.
Jede Einrichtung kann bis zu zwei Pakete kostenfrei bestellen; das Angebot gilt, solange der Vorrat reicht.
Das Infopaket enthält folgende Materialien:
• zwei unterschiedliche Plakate Plakate
• einen Einleger für einen Aufsteller mit FAQ
• 50 Flyer für Patient:innen
• einen Spickzettel mit zentralen Informationen für das Fachpersonal
Außerdem bietet die gematik auf ihrer Website zwei Erklärvideos für Monitore im Wartebereich kostenfrei zum Download an. Der Infoflyer für Patientinnen und Patienten steht in verschiedenen Sprachen (auch in Leichter Sprache) digital zur Verfügung und kann flexibel in Systeme, wie z. B. für die digitale Terminvergabe, integriert werden.
Hier geht es zur Bestellung: https://shop.gematik.de
Umsetzung der ePA im Praxisverwaltungssystem (gematik)
Voraussetzung für die ePA – wie für alle kommenden Anwendungen – ist, dass die Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen ist. Darüber hinaus ist ein PVS-Modul für die ePA notwendig. Die neue Softwareversion 3.0 für die "ePA für alle" soll ab Januar 2025 bereitstehen.
KBV-Fortbildung mit 6 CME-Punkten
Mit einem eigenen Fortbildungsangebot will die KBV Arzt- und Psychotherapeutenpraxen dabei unterstützen, sich auf die elektronische Patientenakte für alle vorzubereiten. Die ePA soll ab Anfang 2025 allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen. Inhalte der Fortbildung sind medizinische, rechtliche und technische Aspekte. Die Fortbildung steht auf der Website der KBV und im Fortbildungsportal der KBV bereit. Ärzte und Psychotherapeuten können dafür 6 Fortbildungspunkte erhalten.
Folgende Daten müssen durch den behandelnden Leistungserbringer im aktuellen Behandlungskontext in strukturierter Form eingestellt werden (§347 SGB V)
- Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Befunddaten aus bildgebener Diagnostik
- Laborbefunde
- eArztbriefe
Später sollen noch diese Daten folgen:
- elektronische Patientenkurzakte
- Daten zu Hinweisen und Aufbewahrungsort von Erklärungen zu Organ- und Gewebespenden sowie Vorsorge- und Patientenvollmachten
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
Folgende Daten müssen zusätzlich durch den behandelnden Leistungserbringer im aktuellen Behandlungskontext eingestellt werden (§347 SGB V)
- Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
- eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation
Dokumentationspflichten:
- Pflicht, die Patienten über die einzustellenden Dokumente zu informieren
- Widerspruch des Patienten ist in Behandlungsdokumentation zu protokollieren
- Optional können auch Daten vorangegangenen Behandlungen in die ePA eingestellt werden, soweit diese aus Sicht des Arztes für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist.
Folgende Daten müssen auf Wunsch des Versicherten durch den behandelnden Leistungserbringer im aktuellen Behandlungskontext eingestellt werden (§ 347 Absatz 4)
(Voraussetzung ist auch hier, dass die Daten in der konkreten aktuellen Behandlung erhoben und elektronisch verarbeitet wurden)
- Befunddaten, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen
- elektronische Patientenkurzakte
- Daten zur pflegerischen Versorgung
- AU-Bescheinigungen
- Daten aus DMP-Programmen
- Daten zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- elektronische Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Patientenakte
- Pflicht darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf die Befüllung der ePA mit diesen Daten besteht.
- Einwilligung des Patienten ist in der Behandlungsdokumentation zu erfassen.
Bei Einstellung von Daten des Versicherten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, kann ein Widerspruch im unmittelbaren Behandlungskontext erfolgen.
- Ärzte müssen den Versicherten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen.
- Gilt insbesondere bei Daten zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
- Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
- Für das Einstellen von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes muss eine explizite Einwilligung des Versicherten vorliegen. Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.
Digitaler Medikationsprozess
- Informationen über verordnete und dispensierte Medikationen werden ab dem Zeitpunkt der Aktenanlage vom eRezept-Server in die ePA kopiert
- Widerspruchsmöglichkeit des Versicherten gegen Einstellung der Daten aus dem eRezept-Server und gegen den dgMP
(Abrechnungs-)Daten der Krankenkassen
- Widerspruchsmöglichkeit des Versicherten
- Durch Krankenkassen eingescannte Dokumente (Zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten, begrenzt auf je zehn Dokumente)
Daten, die durch den Versicherten selber eingestellt werden
- Daten von digitalen Gesundheitsanwendungen
- Daten von Wearables
Obligatorische und automatisierte Datenübermittlung von Daten aus der ePA an FDZ (§ 363 SGB V)
- Forschungsdatenspende ist grundsätzlich voreingestellt
- Weitergabe bezieht sich ausschließlich auf strukturierte Daten
- Weitergabe der Daten erfolgt pseudonymisiert
- Widerspruchsmöglichkeit des Versicherten besteht
- Widerspruch kann gesamthaft oder auf bestimmte Zwecke begrenzt werden
- Widerspruch über App oder Ombudsstelle der Krankenkasse möglich
Für die Einstellung der Befugnisse in der ePA stehen den Versicherten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die eigene ePA-APP und über eine Ombudsstelle.
- Widerspruch gegen die Bereitstellung (gesamthaft)
- Widerspruch gegen das Einstellen der Daten nach §350 SGB V
- Widerspruch gegen einen bestimmten Anwendungsfall der ePA
- Widerspruch gegen die Forschungsdatenspende (gesamthaft oder teilw.)
- Widerspruch gegen den Zugriff einer Arztpraxis (gesamthaft)
- Widerspruch gegen den Zugriff einer Arztpraxis auf Dokumente oder Daten eines Anwendungsfall
- Anpassung der Dauer der Zugriffsberechtigung
- Verbergen von Dokumenten oder eines Anwendungsfälle der ePA
- Löschen von Dokumenten oder eines Anwendungsfall der ePA
Timo Wilm
04551 883 977
Kathrin Friester
04551 883 977