ePA 3.0 (ePA für alle) ab 15. Januar 2025

Ab dem 15. Januar 2025 soll die ePA durch das Inkrafttreten des Digital-Gesetzes weitreichend reformiert werden. Alle gesetzlich Versicherten sollen künftig automatisch eine ePA eingerichtet bekommen (Opt-Out-ePA). Patienten müssen der ePA zukünftig ggf. aktiv widersprechen.

Ziel des Gesetzes ist es, den Behandlern möglichst vollständige Inhalte zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen anonymisierte Daten nutzbar gemacht werden und damit zur Verbesserung der Forschung beitragen.

Durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhält die Praxis für 90 Tage automatisch Zugriffsrechte auf die elektronische Patientenakte.

Klarstellung: Die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die herkömmliche Patientenakte, die im Praxisverwaltungssystem gespeichert ist.

Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind verpflichtet, die Patientinnen und Patienten beim Besuch in der Praxis darüber zu informieren, welche Daten sie gegebenenfalls in der ePA speichern. Das können beispiels -weise aktuelle Laborbefunde oder der Arztbrief eines Kollegen sein.
Es ist außerdem Aufgabe der Praxis, die Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten haben. Wird dies gewünscht, muss die Praxis die Ein-
willigung des Patienten in der Behandlungsdokumentation erfassen.

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