Coronavirus-Testverordnung
Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum Anspruch auf Testungen für asymptomatische Personen
Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 16. Januar 2023
Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 16. Januar 2023
Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 25. November 2022
Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 17. September 2022
Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 1. September 2022
- Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 30. Juni 2022
- Informationspaket Teststrategie Schleswig-Holstein
Seit dem 11. Januar 2022 dürfen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV eine Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems durchführen und nach der TestV abrechnen.Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV sind:
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, KV-Testzentren und zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren
Beauftragte Dritte dürfen diese Leistung nach der TestV nicht durchführen und abrechnen!
Die Abrechnung dieser Tests erfolgt als monatliche Sammelabrechnung (Anzahlangabe) im eKVSH-Portal (für Vertragsarztpraxen) oder im eCovid-Protal (für alle anderen). Wenn Sie eine Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems anbieten möchten, nehmen Sie bitte den Hinweisbogen der KVSH über die Durchführung und Abrechnung von PCR-Tests via PoC-NAT-Testsystemen zur Kenntnis, füllen Sie das zusätzliche Anmeldeformular (für bereits bei der KVSH registrierte Leistungserbringer und Arztpraxen) aus und schicken es an die KVSH per E-Mail: Anmeldung-Einrichtungen@kvsh.de oder per Fax: 04551 883 7663 oder per Post: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Registrierung Testverordnung, Bismarckallee 1-6, 23795 Bad Segeberg.
Registrierung
Für alle Einrichtungen und Leistungserbringer, die gemäß der aktuell geltenden Coronavirus-Testverordnung einen Anspruch zur Abrechnung über die KVSH haben und kein Mitglied der KV sind oder als KV-Mitglied Teststellen außerhalb der Arztpraxis betreiben, haben wir ein
zur Verfügung gestellt (Bitte verwenden Sie ausschließlich dieses Formular für die Registrierung bei der KVSH). Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular schicken Sie bitte an die KVSH per
- E-Mail: Anmeldung-Einrichtungen@kvsh.de oder
- per Fax: 04551 883 7663 oder
- per Post: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Registrierung Testverordnung, Bismarckallee 1-6, 23795 Bad Segeberg.
Sie erhalten nach erfolgreicher Registrierung ein Bestätigungsschreiben, das zusätzlich eine Abrechnungs-ID enthält. Diese ID dient der schnellen Identifizierung jeder registrierten Einrichtung bzw. jedes registrierten Leistungserbringers. Bitte verwenden Sie im Rahmen der monatlichen Übermittlung der Abrechnungsdaten ebenfalls diese ID.
Für Rückfragen steht Ihnen unsere Corona-Hotline unter der
Tel. 04551 883 880
zur Verfügung.
NEU ab April 2021: Abrechnung nur über das Online-Portal
Die Abrechnung ab April erfolgt ausschließlich über das Online-Portal. Die Zugangsdaten für das Portal erhalten Sie nach erfolgreicher Registrierung.
Das Portal bietet Ihnen eine Übersicht, in der Ihnen angezeigt wird, bis wann Sie die Abrechnung für den jeweiligen Monat eintragen und ggf. korrigieren können. Nach Ablauf dieser Frist wird der Abrechnungsmonat geschlossen und die Daten werden zur Abrechnung an die KVSH übermittelt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung: 04551 883 888 (bei technischen Fragen) bzw. 04551 883 883 (bei fachlichen Fragen).
Dieser Abrechnungsprozess ist für die Leistungen nach der TestV vorgesehen, die ausserhalb der Vertragsarztpraxis oder durch KV-fremde-Anbieter erbracht werden.
Die Abrechnung der Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung, die in der Vertragsarztpraxis erbracht werden, erfolgt über das eKVSH-Portal. Hierfür müssen sie sich nicht gesondert registrieren. Eine gesonderte Registrierung ist nur dann erforderlich, wenn Vertragsärzte Teststellen außerhalb der Arztpraxis betreiben.
Wann erfolgt die Auszahlung für abgerechnete Leistungen und Sachkosten?
Dürfen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe präventiv ihre Patienten nach der TestV testen?
Nein, in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe darf nur Personal getestet werden.
Dürfen für Testung des Personals in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe Abstriche abgerechnet werden?
Nein, es sind nur die Sachkosten für die durchgeführten Schnelltests erstattungsfähig. Abstriche dürfen nicht abgerechnet werden.
Dürfen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe ihre Mitarbeiter selbst testen oder müssen sie von einem Arzt getestet werden?
Seit dem 8. März 2021 dürfen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe ihre Mitarbeiter selbst testen. Immer dann, wenn die zu testenden Mitarbeiter in einer Einrichtung tätig sind, die selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig (Ausnahme: Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingsunterkünfte).
Dürfen bei einer Bürgertestung nach § 4a TestV Abstriche abgerechnet werden?
Ja, alle berechtigten Leistungserbringer dürfen pro Abstrich 8 € abrechnen.
Mit welcher KV rechne ich die Leistungen nach der TestV ab?
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 erfolgt die Abrechnung von Leistungen und Sachkosten durch die Leistungserbringer, Einrichtungen oder Unternehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer, Einrichtung oder Unternehmen tätig ist.
- Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 31. März 2022
- Änderung der Coronavirus-Testverordnung zum 12. Februar 2022
- Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 12. Februar 2022
Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 11. Januar 2022
Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 16. Dezember 2021
Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 12. November 2021
Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 1. Dezember 2021
Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 11. Oktober 2021
- Änderung der TestV zum 20. August 2021
- Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zum 20. August 2021
- Coronavirus-Testverordnung zum 1. Juli 2021
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Vorgaben der KBV (für Leistungserbringer) zur TestV zum 8. März 2021
- KBV-Themenseite Coronavirus
- Coronavirus-Testverordnung zum 25. Januar 2021
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- Schaubild zur Corona-Testung und Abrechnung