Bewerbung um Stellen in geöffneten Planungsbereichen
Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Versorgungsgrade in den einzelnen Planungsbereichen überprüft, erfolgt die Veröffentlichung darüber, für welche Planungsbereiche und Fachgruppen keine Überversorgung besteht und ggf. die Zulassungssperren aufgehoben wurden.
Der Beschluss ist mit den Auflagen versehen ist, dass
- Zulassungen oder Anstellungen nur im aufgeführten Umfang erfolgen dürfen,
- die rechtsverbindlichen Zulassungs- bzw. Anstellungsanträge bis zum Ende der bekanntgegebenen Bewerbungsfrist beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1 - 3, 23795 Bad Segeberg, einzureichen sind
- nach Fristablauf eingehende Zulassungs- bzw. Anstellungsanträge berücksichtigt werden können, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs dieser nicht fristgerechten Anträge beim Zulassungsausschuss nach Berücksichtigung der vorrangigen fristgerecht und vollständig gestellten Anträge hinaus noch Zulassungsmöglichkeiten gemäß den nachfolgenden Festlegungen bestehen.
Die Bewerbungsfrist ist gewahrt, wenn aus einem Antrag eindeutig hervorgeht, für welchen Niederlassungsort (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) die Zulassung bzw. die Anstellung beantragt wird und ein Arztregisterauszug beigefügt wurde. Darüber hinaus ist ein unterschriebener Lebenslauf einzureichen.
Folgende Kriterien sind laut Bedarfsplanungs-Richtlinie (Bpl-Rl) für die Auswahl durch den Zulassungsausschuss maßgeblich, wobei die Gewichtung der einzelnen Kriterien dem Zulassungsausschuss obliegt:
- berufliche Eignung,
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
- Approbationsalter,
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
- bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
- Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Barrierefreiheit).
Zusätzlich soll im Rahmen einer Auswahlentscheidung für eine Arztgruppe im Sinne der Bpl-Rl vorrangig die Besetzung der eventuell notwendigen Quotenplätze bis zu der in den Planungsblättern aufgeführten Anzahl maßgeblich sein.
Erteilt der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein Zulassungen bzw. Anstellungen aufgrund dieses Beschlusses in der jeweils oben genannten Anzahl, werden für den entsprechenden Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung des Landesausschusses bedarf.
Zuordnung Gemeinden zu den einzelnen Planungsbereichen
Übersichtskarten Planungsbereiche
- Hausärztliche Versorgung
- Allgemeine fachärztliche Versorgung für folgende Arztgruppen:
- Augenärzte
- Chirurgen und Orthopäden
- Frauenärzte
- Hautärzte
- HNO-Ärzte
- Kinder- und Jugendärzte
- Nervenärzte
- Psychotherapeuten
- Urologen
- Spezialisierte fachärztliche Versorgung für folgende Arztgruppen:
- Anästhesisten
- Internisten (fachärztlich tätig)
- Kinder- und Jugendpsychiater
- Radiologen
- Gesonderte fachärztliche Versorgung für folgende Arztgruppen:
- Humangenetiker
- Laborärzte
- Neurochirurgen
- Nuklearmediziner
- Pathologen
- Physikalische und Rehabilitations-Mediziner
- Strahlentherapeuten
- Transfusionsmediziner