FAQ: Medizinische Versorgung von ukrainischen Staatsangehörigen
Seit dem 1. Juni 2022 erhalten die aus der Ukraine geflüchteten und in Deutschland Schutz suchenden Menschen eine Arbeitserlaubnis und Sozialhilfe (Grundsicherung). Damit werden diese hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den Versicherten in der GKV gleichgestellt. Somit gilt die bisherige Wartezeit von 18 Monaten einer Anerkennung für ukrainische Flüchtlinge nicht. Diese haben die Möglichkeit, eine eGK einer frei wählbaren Krankenkasse zu erhalten. Dieses gilt auch für nicht hilfsbedürftige Flüchtlinge, die sich bei einer frei wählbaren Krankenkasse freiwillig versichern können.
Seit dem 1. Juni 2022 erhalten die aus der Ukraine geflüchteten und in Deutschland Schutz suchenden Menschen eine Arbeitserlaubnis und Sozialhilfe (Grundsicherung). Damit werden diese hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den Versicherten in der GKV gleichgestellt. Somit gilt die bisherige Wartezeit von 18 Monaten einer Anerkennung für ukrainische Flüchtlinge nicht. Diese haben die Möglichkeit, eine eGK einer frei wählbaren Krankenkasse zu erhalten. Dieses gilt auch für nicht hilfsbedürftige Flüchtlinge, die sich bei einer frei wählbaren Krankenkasse freiwillig versichern können.
1. Patienten mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK)
Liegt eine eGK zur Behandlung vor, erfolgt in diesem Fall das Einlesen der Karte und die Übernahme der Daten in das Praxisverwaltungssystem. Es sind keine weiteren Eingaben und Kennzeichnungen erforderlich. Der Patient hat den vollen GKV-Leistungsanspruch.
2. Patienten mit Behandlungsberechtigungsschein (ohne eGK)
2.1.Behandlungsberechtigungsschein einer Krankenkasse
Bei Patienten, die eine Bescheinigung über die Anmeldung bei einer Krankenkasse vorlegen (Ausgabe der eGK steht noch aus), greift das Ersatzverfahren. Die Originalbescheinigung verbleibt in diesem Fall beim Patienten. Hier empfehlen wir eine Kopie für die Patientenakte zu erstellen. Die Abrechnung erfolgt unter der Angabe der besonderen Personengruppe 04 (Sozialhilfe) und auch hier gilt der volle GKV-Leistungsanspruch.
2.2. Behandlungsberechtigungsschein des Kreises
Legt der Patient eine Bescheinigung der Kreisbehörde vor, ist hier eine Anmeldung bei der lokal zuständigen Krankenkasse durch die ausgebende Stelle bereits erfolgt. Hier gilt die Kreis-Krankenkassen-Zuordnung:
AOK Nord West Kreis Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg
BKK Viactiv Kreis Ostholstein
Novitas BKK Kreis Segeberg
IKK-Die Innovationskasse Kreis Dithmarschen
Techniker Krankenkasse Kreis Nordfriesland, Flensburg
Barmer Kreis Hzgt. Lauenburg, Neumünster
DAK-Gesundheit Kreis Stormarn, Pinneberg, Kiel, Lübeck
Die Abrechnung erfolgt unter der Angabe der zuständigen Krankenkasse, der besonderen Personengruppe 09 und der Kennung 99921A. Hier gilt das Asylbewerberleistungsgesetz. Die Bescheinigung verbleibt in der Praxis.
3. Patienten ohne eGK, Behandlungsberechtigungsschein oder Fiktionsbescheinigung
Wie auch bereits im Newsletter vom 30. März 2022 ausgeführt, erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn der Patient noch nicht beim Kreis gemeldet ist.
- Die Akut-Behandlung wird durchgeführt und abgerechnet auf einem Notfallschein (auch innerhalb der Sprechstunde) mit Personengruppe 09, Kennung 99921A unter Nutzung der für den aktuellen Aufenthaltsort festgelegten Krankenkasse. Zur Identifikation und Personendatenerhebung sollte das Ausweisdokument fotokopiert und der Patientenakte beigelegt werden. Hier gilt das Asylbewerberleistungsgesetz.
- Besteht kein akuter Behandlungsbedarf, muss der Patient sich vor der Behandlung bei dem Kreis registrieren lassen.
- Weisen Sie den Patienten auch im Akutfall darauf hin, sich registrieren zu lassen, um die Bescheinigung bei zukünftigen Behandlungsbedarf vorlegen zu können.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren sowie notwendige Impfungen sind darüber abgedeckt. Alle erforderlichen Leistungen werden nach EBM abgerechnet und sind extrabudgetär.
In medizinisch notwendigen Einzelfällen kann auch eine Psychotherapie nach dem AsylbLG erbracht werden, sofern zuvor die Kostenübernahme geklärt ist. Hier greift die Sonderregelung des Paragrafen 6 Abs. 2 AsylbLG. Gleiches gilt für Hilfsmittel, die vorab zu genehmigen sind. Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist jeweils die Kommune, in der sich die betroffenen Menschen aufhalten, beziehungsweise untergebracht sind.
Auf der Webseite der KVSH finden Sie die Interpretationshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz vom Februar 2016, die unverändert gilt.
Stand: 23. März 2022
Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen laut § 22a Infektionsschutzgesetz eine Impfserie mit einem von der EU zugelassenen Impfstoff, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen. Eine aktuelle Liste der in der EU-zugelassenen COVID-19-Impfstoffe ist auf der Internetseite des PEI zu finden.
- Die STIKO empfiehlt in ihrer 19. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung: Personen, die bisher nur eine Impfstoffdosis mit Sinovac, Sinopharm, Bharat Biotech International Ltd. oder Sputnik V erhalten haben, sollen auf Grund der unzureichenden Evidenzlage zur heterologen Grundimmunisierung und um einen guten Impfschutz sicherzustellen eine neue Impfserie mit Grundimmunisierung plus Auffrischimpfung gemäß STIKO-Empfehlungen bekommen.
- Die Impfserie soll in einem Mindestabstand von ≥ 28 Tagen zur vorangegangenen Impfung begonnen werden. In solchen Fällen sollen die zu impfenden Personen darauf hingewiesen werden, dass vermehrte lokale und systemische Reaktionen auftreten können.
- Die impfenden Ärzt:innen werden gebeten, auf das Auftreten verstärkter Impfreaktionen aktiv zu achten und diese gegebenenfalls an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden.
- Personen, die vollständig (2-malig) mit einem der oben genannten, nicht in der EU zugelassenen Impfstoff grundimmunisiert sind und gegebenenfalls bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben, sollen zur Optimierung ihres Impfschutzes eine 1-malige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nach den bestehenden STIKO-Empfehlungen im Mindestabstand von 3 Monaten zur letzten Impfung bekommen.
- Für Personen, die einen anderen in der EU nicht zugelassenen Impfstoff erhalten haben, empfiehlt die STIKO weiterhin eine erneute Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff.
Stand: 31.03.2022
Die KVSH stellt u.a. folgende Informationen in ukrainischer Sprache zum Download zur Verfügung:
- Aufklärungs- und Einwilligungsbogen mRNA-Impfstoff
- Aufklärungs- und Einwilligungsbogen Vektorimpfstoff
- Aufklärungs- und Einwilligungsbogen Proteimimpfstoff
- Info-Flyer: "7 Gründe für die Impfung"
- Info-Flyer für Jugendliche: "Unsere beste Abwehr gegen Corona"
- Info-Flyer: "Impfwissen für Kinder"
- Informationen der BzgA in Ukrainisch: www.infektionsschutz.de/mediathek/materialien-auf-ukrainisch/
Stand: 23. März 2022