Medizinische Versorgung von ukrainischen Staatsangehörigen
Seit dem 1. Juni 2022 erhalten die aus der Ukraine geflüchteten und in Deutschland Schutz suchenden Menschen eine Arbeitserlaubnis und Sozialhilfe (Grundsicherung). Damit werden diese hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den Versicherten in der GKV gleichgestellt. Somit gilt die bisherige Wartezeit von 18 Monaten einer Anerkennung für ukrainische Flüchtlinge nicht. Diese haben die Möglichkeit, eine eGK einer frei wählbaren Krankenkasse zu erhalten. Dieses gilt auch für nicht hilfsbedürftige Flüchtlinge, die sich bei einer frei wählbaren Krankenkasse freiwillig versichern können.
Seit dem 1. Juni 2022 erhalten die aus der Ukraine geflüchteten und in Deutschland Schutz suchenden Menschen eine Arbeitserlaubnis und Sozialhilfe (Grundsicherung). Damit werden diese hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den Versicherten in der GKV gleichgestellt. Somit gilt die bisherige Wartezeit von 18 Monaten einer Anerkennung für ukrainische Flüchtlinge nicht. Diese haben die Möglichkeit, eine eGK einer frei wählbaren Krankenkasse zu erhalten. Dieses gilt auch für nicht hilfsbedürftige Flüchtlinge, die sich bei einer frei wählbaren Krankenkasse freiwillig versichern können.
1. Patienten mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK)
Liegt eine eGK zur Behandlung vor, erfolgt in diesem Fall das Einlesen der Karte und die Übernahme der Daten in das Praxisverwaltungssystem. Es sind keine weiteren Eingaben und Kennzeichnungen erforderlich. Der Patient hat den vollen GKV-Leistungsanspruch.
2. Patienten mit Behandlungsberechtigungsschein (ohne eGK)
2.1.Behandlungsberechtigungsschein einer Krankenkasse
Bei Patienten, die eine Bescheinigung über die Anmeldung bei einer Krankenkasse vorlegen (Ausgabe der eGK steht noch aus), greift das Ersatzverfahren. Die Originalbescheinigung verbleibt in diesem Fall beim Patienten. Hier empfehlen wir eine Kopie für die Patientenakte zu erstellen. Die Abrechnung erfolgt unter der Angabe der besonderen Personengruppe 04 (Sozialhilfe) und auch hier gilt der volle GKV-Leistungsanspruch.
2.2. Behandlungsberechtigungsschein des Kreises
Legt der Patient eine Bescheinigung der Kreisbehörde vor, ist hier eine Anmeldung bei der lokal zuständigen Krankenkasse durch die ausgebende Stelle bereits erfolgt. Hier gilt die Kreis-Krankenkassen-Zuordnung:
AOK Nord West: Kreis Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg
BKK Viactiv: Kreis Ostholstein
Novitas BKK: Kreis Segeberg
IKK-Die Innovationskasse: Kreis Dithmarschen
Techniker Krankenkasse: Kreis Nordfriesland, Flensburg
Barmer: Kreis Hzgt. Lauenburg, Neumünster
DAK-Gesundheit: Kreis Stormarn, Pinneberg, Kiel, Lübeck
Die Abrechnung erfolgt unter der Angabe der zuständigen Krankenkasse, der besonderen Personengruppe 09. Hier gilt das Asylbewerberleistungsgesetz. Die Bescheinigung verbleibt in der Praxis.
3. Patienten ohne eGK, Behandlungsberechtigungsschein oder Fiktionsbescheinigung
Wie auch bereits im Newsletter vom 30. März 2022 ausgeführt, erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn der Patient noch nicht beim Kreis gemeldet ist.
- Die Akut-Behandlung wird durchgeführt und abgerechnet auf einem Notfallschein (auch innerhalb der Sprechstunde) mit Personengruppe 09 unter Nutzung der für den aktuellen Aufenthaltsort festgelegten Krankenkasse. Zur Identifikation und Personendatenerhebung sollte das Ausweisdokument fotokopiert und der Patientenakte beigelegt werden. Hier gilt das Asylbewerberleistungsgesetz.
- Besteht kein akuter Behandlungsbedarf, muss der Patient sich vor der Behandlung bei dem Kreis registrieren lassen.
- Weisen Sie den Patienten auch im Akutfall darauf hin, sich registrieren zu lassen, um die Bescheinigung bei zukünftigen Behandlungsbedarf vorlegen zu können.
Zur Finanzierung von Behandlungskosten kriegsverletzter ukrainischer Soldaten stellt die Bundesregierung Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung. Zuständig für die Abwicklung der Behandlungskosten ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Falls vereinzelt ambulante ärztliche Behandlung von ukrainischen Soldaten in Anspruch genommen werden muss, erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar gegenüber dem BVA:
Bundesverwaltungsamt
Dienstleistungszentrum
Beihilfe – Ukraine
Referat B II 1
Postfach 163
30001 Hannover
Der Soldat schließt unter Vorlage einer Kostenübernahmebestätigung des BVA einen Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt. Die Erstattung der Kosten erfolgt durch das BVA ohne Beteiligung des Soldaten. Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Inneren und für Heimat weisen darauf hin, dass die Kostenabrechnung den Leistungsmaßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung und aufgrund der Abrechnungserfordernisse im ambulanten Bereich in Anlehnung an die Bundesbeihilfeverordnung (ohne Eigenbehalte) zu folgen hat. Eine Abrechnung auf Basis von GOÄ ist zulässig soweit erforderlich. Dabei deckt die Kostenerstattung durch das BVA nur medizinisch notwendige Leistungen nach Paragraf 1 Abs. 2 S.1 GOÄ ab. Kosten für eine darüber hinaus gehende Versorgung werden nicht erstattet.
Darüber hinaus entstehende Kosten für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel werden durch die militärischen Patienten grundsätzlich in Vorleistung erbracht. Das BVA stellt auch für den Bereich der Heilmittel eine Kostenübernahmebestätigung aus. Höchstgrenze sind dabei die GKV-Sätze. Die Erstattung eventuell noch übriger Kosten erfolgt durch das BVA.
Diese Regelung betrifft nur die Krankenbehandlung ukrainischer Soldaten. Die Behandlung aus der Ukraine geflüchteter Personen erfolgt wie bisher gehandhabt.
Nach derzeitiger Regelung des Landes Schleswig-Holsteins sind Geflüchtete, die nach Einreise beim Landesamt für Zuwanderung ein Schutzgesuch äußern, leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG und haben Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gem. § 4 AsylbLG. Dazu gehören auch Schutzimpfungen wie z.B. die Masernschutzimpfung, die eine Voraussetzung ist für einen KiTa- oder Schulbesuch der Kinder der Geflüchteten.
Privat untergekommene Flüchtlinge aus der Ukraine sollen angehalten werden, einen Aufenthaltstitel bei der für sie lokalen Ausländerbehörde zu beantragen. Dies ist notwendig, damit Betroffene ihren aufenthaltsrechtlichen Status nachweisen und ggf. Leistungen beantragen können.
Ukrainische Geflüchtete haben anders als Asylbewerber grundsätzlich ein Freizügigkeitsrecht in der gesamten EU. (EU-Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022) Sofern eine Person ihren aktuellen Aufenthaltsort verlegt, ist davon auszugehen, dass der lokal ausgestellte Behandlungsschein ungültig wird und am neuen Ort ein neuer Schein zu beantragen ist.
Stand: 23. März 2022
Für die Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ist das Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) zu verwenden. Der Kostenträger ist auf die Verordnung zu übertragen. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen unter Berücksichtigung der Arzneimittel-Richtlinie und deren Anlagen verordnet werden. Die Kosten werden bis zum Festbetrag übernommen. Ukrainische Flüchtlinge sind von der Zuzahlung befreit. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nicht verordnet werden. Ausnahmen bestehen bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Stand: 23. März 2022