Strukturfonds
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung stellen.
- Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V (Stand 22.11.2023) - eingestellt am 08.02.2024
Archiv - Historie
- Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V (Stand 14.06.2023) - (eingestellt am 27.06.2023)
- Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V (eingestellt am 04.04.2023)