Hybrid-DRG

Zum 1. Januar 2024 ist die erste Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) gemäß
§ 115f SGB V in Kraft getreten. Das Ziel der Verordnung ist es eine einheitliche Vergütung sicherzustellen – unabhängig davon, ob die Behandlung in einer niedergelassenen Vertragsarztpraxis oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird.

Allgemeines zur Abrechnung

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben rückwirkend zum 1. Januar 2024 eine Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten getroffen. Diese sah für das Kalenderjahr 2024 eine Übergangsregelung gemäß §5 Hybrid-DRG-AV vor. Nach der Übergangsregelung konnten die Hybrid-DRG-Fallpauschalen über spezielle Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP 83001 bis 83012) im Rahmen der Quartalsabrechnung erfasst werden. Diese Übergangsphase für die Abrechnung von Hybrid-DRG-Fallpauschalen endete zum 31. Dezember 2024.

Zum 1. Januar 2025 ersetzt die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung die BMG-Verordnung. Diese wurde von der KBV, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband gemeinsam beschlossen und legt die Rahmenbedingungen für die Abrechnung der Hybrid-DRG-Fallpauschalen für das Jahr 2025 fest.

 

Abrechnung über die KVSH

Seit dem 1. Januar 2025 stellt die KVSH ein neues elektronisches Abrechnungsverfahren im Mitgliederportal bereit. Dieses System deckt den gesamten Abrechnungsprozess ab - von der Ermittlung der Hybrid-DRG bis hin zur Rechnungsstellung. Das benutzerfreundliche Portal erleichtert die Abrechnung der Hybrid-DRG-Leistungen gemäß § 115f SGB V. Zudem bietet es eine transparente und detaillierte Übersicht über alle Abrechnungen für die Leistungsabrechner. Für die Nutzung ist ein entsprechender Zugang erforderlich.

Zur Abrechnung der Hybrid-DRG können Sie die KVSH beauftragen.

Zur Abrechnung berechtigt sind alle Leistungserbringer, die gemäß §95 Abs. 1 S. 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Diese haben sicherzustellen, dass der ausführende Operateur (Erbringer) über eine Genehmigung gemäß Paragraf 135 Abs. 2 SGB V für ambulante Operationen verfügt.

Um die Abrechnung über die KVSH durchzuführen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterzeichneten Vertrag ausgefüllt und unterzeichnet zeitnah an folgende Adresse:

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
Abt. Struktur und Verträge
Bismarckallee 1-6
23795 Bad Segeberg

Die Vereinbarung/ den Vertrag für die Abrechnung der Hybrid-DRG 2025 finden Sie hier: Vereinbarung

WICHTIGER HINWEIS:  Für die Hybrid-DRG-Abrechnung ab 2025 über die KVSH wurde der aktuelle Verwaltungskostensatz auf 1,8 % gesenkt. Die Umsatzsteuer (19 %) auf die Verwaltungskosten bleibt unverändert bestehen.

Welche Vorteile bietet Ihnen die Abrechnung über die KVSH?

Hybrid-DRG-Abrechnung 2025

Abrechnungshinweise

Keine Wahlmöglichkeit zwischen Hybrid-DRG und EBM

Die Vereinbarung sieht keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG vor. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausversorgungsstärkungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Maßgeblich ist ausschließlich das Ergebnis des Groupers, welches verbindlich ist.

Konkret heißt das: Gibt es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, ist die Abrechnung des Eingriffs nach EBM nicht möglich.

Weitere Informationen

Ihre Ansprechpartner

Info-Team

Technischer Support Mitgliederportal

Fragen zu Hybrid-DRGs

© 2025 KVSH