Jugendarbeitschutzuntersuchungen

Für Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine ärztliche Untersuchung und Beratung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) vorgeschrieben. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diese Untersuchung, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt, vorliegt.

Abrechnungsgrundlage ist der "Untersuchungsberechtigungsschein", den die Jugendlichen von der zuständigen Behörde erhalten. Weitere Informationen dazu und zur Abrechnung finden Sie unten in den FAQs.

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Paul Brandenburg

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