Onkologie-Vereinbarung
Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Dadurch wird in der vertragsärztlichen onkologischen Versorgung eine Alternative zur stationären Behandlung sichergestellt.
Die Vereinbarung wurde zum 1. Oktober 2009 von dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Bundesebene geschlossen (Anlage 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Aktuell
Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2025 geändert:
Die KBV hat sich mit dem GKV-Spitzenverband auf eine Klarstellung der Kostenpauschale 86520 (Zuschlag für die orale medikamentöse Tumortherapie), mit Wirkung zum 1. Januar 2025, geeinigt.
- Anpassung und Klarstellung im Anhang 2, Teil A der Formulierung, dass das Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 gemeint ist
- Lymphknotenbefall, der über den regionalen Befall hinausgeht, wird gemäß TNM-Klassifikation als M1 eingeordnet und ist von der Onkologie-Vereinbarung erfasst
- Aufführung neuer Medikamente: Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektive CYP17A1-Inhibitoren. Klarstellung: diese Medikamente sind auch über die 86520 abrechenbar sind, auch wenn sie der ATC-Klasse L02 zugeordnet sind. Damit sind aktuell vier Wirkstoffe berücksichtigt: Abirateron, Apalutamid, Darolutamid und Enzalutamid
- Weiterhin gilt: Ausschließlich endokrine Therapien sind nicht über die Kostenpauschale 86520 abrechenbar, sofern sie im Rahmen einer kurativen (adjuvanten) Therapie erfolgen
Diese Informationen finden Sie auch im Newsletter vom 13. Februar 2025.
Ihr Ansprechpartner
Sarah Fischer
04551 883 330
Bei Fragen zur Genehmigung helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen aus der Abteilung Qualitätssicherung gerne weiter.