Palliativversorgung
Ziel der Vereinbarung zur Palliativversorgung nach § 87 Abs. 1b SGB V ist die Festlegung der Voraussetzungen für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen aller Altersgruppen in der letzten Phase ihres Lebens.
Die Vereinbarung soll die bestehende ambulante Palliativversorgung durch eine besondere Qualifikation und verbesserte Koordination stärken, um Betroffenen ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebung bei bestmöglicher individueller Lebensqualität zu ermöglichen.
Die Vereinbarung wurde auf Bundesebene als Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag Ärzte geschlossen und trat am 1. Januar 2017 in Kraft.