Berufungsausschuss
Zur Beschlussfassung über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses bilden die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einen Berufungsausschuss und einigen auf einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.