Erweiterter Landesausschuss
Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 116b Abs. 2 SGB V sind die Landesausschüsse um Vertreter der Krankenhausgesellschaften zu erweitern. Der erweiterte Landesausschuss hat im Rahmen des Anzeige- und Prüfverfahrens über die Berechtigung der Vertragsärzte und Krankenhäuser zur Erbringung spezialfachärztlicher Leistungen zu entschieden.