FAQ Vertretungen
Nach der Zulassungsverordnung für Ärzte ist eine Vertretung bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ohne Genehmigung möglich.
Wenn die Vertretung länger als drei Monate innerhalb des Zwölfmonatszeitraumes dauert, so ist für die Beschäftigung eines Vertreters/einer Vertreterin die vorherige Genehmigung der KVSH einzuholen. Dem Genehmigungsantrag ist in diesem Fall ein Nachweis (z.B. ein ärztliches Attest) über den Grund der Vertretung beizufügen. Zudem kann sich eine Vertragsärztin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ohne Genehmigung vertreten lassen. Eine entsprechende Geburtsurkunde ist der KVSH zu übermitteln.
Eine sofortige Genehmigung der Vertretung ist erforderlich,
- während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss,
- und während der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zur Dauer von sechs Monaten.
Grund genehmigungsfrei genehmigungspflichtig
Urlaub bis 3 Monate ab 4. Monat
Krankheit bis 3 Monate ab 4. Monat
Fortbildung bis 3 Monate ab 4. Monat
Wehrübung bis 3 Monate ab 4. Monat
Entbindung bis 12 Monate ab 13. Monat
(ab Beginn Mutterschutz/ Berufsverbot)
Kindererziehung sofort bis zu 36 Monate
Pflege naher Angehöriger sofort bis zu 6 Monate
Keine Vertretung ist das „Auffangen“ der Abwesenheit eines in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder in einem MVZ tätigen zugelassenen oder angestellten Arztes bzw. einer solchen Ärztin durch die Partner oder Partnerinnen oder angestellte Ärzte und Ärztinnen der BAG bzw. des MVZ. Auch diese „unechte“ bzw. „interne“ Vertretung ist nicht unbegrenzt oder genehmigungsfrei zulässig, sondern unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Vertretung durch externe Kollegen/-innen.
Zum Abrechnen von Leistungen während einer „internen“ Vertretung ist die eigene lebenslange Arztnummer zu verwenden.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine arztgruppen- bzw. versorgungsbereichsübergreifende interne Vertretung nicht zulässig ist (Bsp. Haus- und Facharztinternisten).
Eine Vertretung setzt voraus, dass der Vertragsarzt/die Vertragsärztin aus Gründen wie Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung für die vertragsärztliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Eine stundenweise Abwesenheit genügt dafür jedoch nicht; sie muss zumindest einen Tag andauern. Anderenfalls kommt eine genehmigungspflichtige Entlastungsassistenz beispielsweise aus Krankheitsgründen in Betracht.
Ja, allerdings nur auf Kollegen/-innen mit der gleichen Fachrichtung. Die sogenannte kollegiale Praxisvertretung ist abzusprechen. Patienten/-innen sind per Aushang, Bandansage und per Hinweis auf der Website zu informieren. Das generelle Verweisen auf Nachbarkollegen/-innen oder gar die 116117 ist unzulässig.
Lässt sich ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin in seinen/ihren Praxisräumen vertreten, darf der Vertreter/die Vertreterin unter Verwendung der LANR/BSNR des Vertragsarztes/der Vertragsärztin alle Leistungen erbringen, die auch zum Leistungsspektrum des Vertragsarztes/der Vertragsärztin gehören. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen hat der Vertragsarzt/die Vertragsärztin sich davon zu überzeugen, dass der Vertreter/die Vertreterin über die entsprechende Fachkunde verfügt.
Lässt sich ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin durch einen Fachkollegen/eine Fachkollegin in dessen/deren eigener Praxis vertreten, darf dieser/diese alle Leistungen unter Verwendung seiner/ihrer eigenen LANR/BSNR erbringen, die zu seinem/ihrem Leistungsspektrum gehören. Bei genehmigungspflichtigen Leistungen kann der Fachkollege/die Fachkollegin nur die Leistungen erbringen und abrechnen, für die er/sie eine KV-Genehmigung hat.
Ist das Anstellungsverhältnis beendet, gilt gem. § 32 b Abs. 6 S. 2 und 3 Ärzte-ZV Folgendes:
a) Dauer: Die Vertretung auf einer beendeten Anstellung ist für die Dauer von maximal 6 Monaten beginnend ab dem Beendigungsdatum möglich. Eine Verlängerung dieses Zeitraumes ist nicht möglich. Da der 6-Monatszeitraum als Überbrückung für die Nachfolgeanstellung gedacht ist, berechnet sich der Zeitraum nicht ab Beginn der Vertretung. Scheidet ein Angestellter bspw. mit dem 31.12. aus, so ist eine Vertretung nur bis zum 30.06. möglich, auch wenn erst zum 01.02. ein Vertreter/eine Vertreterin benannt wird.
b) Die Vertretung ist unter Angabe des Zeitraumes, Umfangs und namentlicher Benennung des Vertreters schriftlich anzuzeigen.
c) Sonstige Voraussetzungen: Es ist zwingend ein Auszug aus dem Arztregister oder je eine Kopie der Approbations- und Facharzturkunde des Vertreters/der Vertreterin erforderlich.
Vertreter/-innen benötigen einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA/ePtA) und können nicht den Ausweis des Vertretenen/der Vertretenen nutzen, um beispielsweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder elektronisches Rezept (eRezept) zu erstellen.
Da es sich beim eHBA/ePtA um ein personenbezogenes Dokument handelt, mit dem sich Ärzte/-innen und Psychotherapeut/-innen in der „digitalen Welt“ ausweisen, sollten Dritte keinen Zugang haben. Insbesondere die Nutzung der QES-Anwendung (qualifizierte elektronische Signatur) sollte nicht durch Dritte möglich sein. Es handelt sich hierbei um eine rechtsverbindliche Unterschrift, wodurch ggf. ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in fremdem Namen entstehen kann.
Bezüglich der Umsetzung der Vertretungstätigkeit im Praxisverwaltungssystem (PVS) können sich Praxisinhaber/-innen mit ihrem jeweiligen Praxissoftwareanbieter in Verbindung setzen.
Generell gilt: Die Weiterbildung muss unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte/-innen erfolgen. Damit müssen Ärzte/-innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistenten/-innen) beispielsweise zur gleichen Zeit Urlaub nehmen wie die weiterbildungsbefugte Person.
Nach den Vorschriften der jeweils geltenden ärztlichen Berufsordnung und der Zulassungsverordnung können sich Vertragsärzte/-innen grundsätzlich nur durch Fachärzte/-innen desselben Fachgebietes vertreten lassen, die im Arztregister eingetragen bzw. eintragungsfähig sind.
Eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen ist gem. § 14 III BMV-Ä grundsätzlich unzulässig. Eine längerfristige Vertretung kann bei genehmigungspflichtigen Leistungen inklusive probatorischen Sitzungen dann zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Therapie innerhalb der geplanten Vertretungszeit von dem Vertreter/der Vertreterin nicht nur begonnen, sondern auch beendet werden kann. Therapeut/-in und Vertreter-/in müssen im gleichen Richtlinienverfahren tätig sein. Dies gilt auch für die Vertretung ärztlicher Psychotherapeuten/-innen.
Bei einer Vertretung von genehmigungspflichtigen Leistungen muss der Vertreter/die Vertreterin dieselbe Therapieform anbieten. Hierfür ist die vorherige Genehmigung der KVSH einzuholen. Bei einer Vertretung von genehmigungsfreien Leistungen (Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung) dürfen sich die Therapieformen unterscheiden.
Ein für bestimmte Leistungen gezielt ermächtigter Arzt/ermächtigte Ärztin hat umso mehr die Pflicht, die im Rahmen der Ermächtigung definierte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben, kann sich aber - mit Ausnahme des speziellen Falles einer Ermächtigung zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises - bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten genehmigungsfrei durch einen Arzt/eine Ärztin gleichen Fachgebiets vertreten lassen. Eine darüberhinausgehende Vertretungsmöglichkeit ist allerdings nicht vorgesehen.
Zulassung/Praxisberatung
04551 883 255