FAQs der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses
Auswahlverfahren und Bewerbung um freie Stellen - insbesondere für den Bereich der Psychotherapie
Im Bereich der Psychotherapie gibt es immer wieder freie Stellen und zudem regelmäßig zahlreiche Praxen, die zur Nachbesetzung ausgeschrieben sind. Viele Stellen werden geteilt, aber kooperiert wird kaum. Aus alledem ergeben sich viele Fragen, die im ärztlichen Bereich nicht oder kaum relevant sind und die wir hier gerne beantworten möchten, um das Telefonaufkommen in der Abteilung zu reduzieren. Bitte haben Sie dafür Verständnis und prüfen Sie vor einem Anruf, ob Sie die Antwort auf Ihre Frage hier finden. Es ist im Übrigen geplant, den Katalog fortlaufend zu ergänzen.
Selbstverständlich sind auch alle Ärztinnen und Ärzte herzlich eingeladen, sich den Fragenkatalog anzuschauen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Entscheidungen sind identisch, so dass manche Antwort auch für Sie interessant sein dürfte.
Innerhalb der bedarfsplanerischen Gruppe der Psychotherapie sind Mindestanteile für die die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die ärztliche Psychotherapie und innerhalb dieser wiederum für die Psychosomatik vorgeschrieben. Folglich sind Quoten vorgegeben. Es kann daher vorkommen, dass ein Planungsbereich für eine der genannten Spezialisierungen geöffnet wird, um die Quote zu erfüllen. Bei der Nachbesetzung einer Praxis beispielsweise aus dem Bereich der Ärztlichen Psychotherapie kommt es darauf an, ob die Stelle für die Erfüllung der Quote benötigt wird oder nicht. Aus diesem Grund erfolgt ein pauschaler Hinweis auf die Quotenregelungen in der Ausschreibung. Ob die Stelle benötigt wird, lässt sich aufgrund paralleler Nachbesetzungsverfahren nicht immer voraussagen. Gibt es einschlägige Bewerbungen und die Stelle wird für die Erfüllung der Quote benötigt, so haben diese Vorrang.
Sie können sich nicht erfolgreich bewerben. Der Antrag müsste abgelehnt werden, weil eine solche Stelle allein der Quotenerfüllung dient. Gleiches gilt für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, wobei hier die Fachkunde für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Grundlage für eine erfolgreiche Bewerbung sein kann. In diesem Fall würde die Zulassung beschränkt werden auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Ja. Bitte nutzen Sie dafür das Kontaktformular auf unserer Homepage. Bitte nutzen Sie dieses Formular nicht, wenn Sie sich nicht bewerben wollen, sondern Fragen haben. Dann senden Sie bitte eine Mail an zulassung@kvsh.de.
Ja. Sie bewerben sich üblicherweise direkt von unserer Homepage aus per E-Mail. Dann bekommen sie zunächst von der KVSH eine Bestätigungsmail und aus Datenschutzgründen per Post die Kontaktdaten der ausgeschriebenen Praxis. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist setzt sich das Zulassungsteam mit Ihnen schriftlich in Verbindung. Sie werden dann zur Einreichung der Unterlagen und zur Zahlung einer Gebühr aufgefordert.
Aus den Antragsformularen geht eindeutig hervor, welche Unterlagen einzureichen sind. Sie werden dennoch gegebenenfalls schriftlich zur Vervollständigung aufgefordert. Reichen Sie Ihren Antrag allerdings erst kurz vor Fristablauf ein, gibt es keine Verpflichtung der Geschäftsstelle dazu, Sie noch innerhalb der Frist zur Vervollständigung aufzufordern. Aufgrund der regelmäßig großen Anzahl der Anträge kann es einige Zeit in Anspruch nehmen, bis Sie zur Zahlung der Gebühr und gegebenenfalls Vervollständigung Ihres Antrags aufgefordert werden. Bitte nehmen Sie davon Abstand, sich telefonisch danach zu erkundigen, ob Ihr Antrag eingegangen ist.
Nein. Sollten Sie ausgewählt werden im Rahmen einer Nachbesetzung, bei der die bisherigen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen, oder im Rahmen der Vergabe einer freien Stelle und es gelingt Ihnen nicht, für die angegebene Praxisanschrift einen Mietvertrag abzuschließen, können Sie vor Eintritt der Bestandskraft anzeigen, dass Sie unter einer anderen Adresse als zunächst angegeben im gleichen Ort die Tätigkeit aufnehmen (Ausnahme: Der Ausschuss hat Sie unter den für den gleichen Ort eingegangenen Bewerbungen gerade wegen des konkreten Sitzes ausgewählt). Nach Eintritt der Bestandskraft handelt es sich um einen gebührenpflichtigen Verlegungsantrag.
Nein. Es geht um die Fortführung der bisherigen vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Stehen die bisherigen Räumlichkeiten zur Verfügung, wird der Zulassungsausschuss diejenigen bevorzugt berücksichtigen, die vor Ort fortführen wollen. Stehen die Räumlichkeiten nicht zur Verfügung, ist es von Vorteil, wenn sich der neue Sitz in der Nähe des bisherigen Sitzes befindet, da anderenfalls eine Fortführung nicht möglich ist. Der Zulassungsausschuss hat bereits Nachbesetzungsanträge abgelehnt, wenn diese mit einer weiten Verlegung der Praxis verbunden waren.
Regelmäßig entscheidet der Zulassungsausschuss danach, wo die Stelle für die Versorgung am effektivsten wäre. Dafür werden kurz vor der Sitzung Berechnungen (Einwohnerzahl, vorhandene Sitze, Verhältniszahl) von der KVSH durchgeführt. Die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses kann vor der Sitzung hierzu keine Auskünfte geben. Maßgeblich ist also, für welche Orte Anträge eingegangen sind. Die Orte sollten gut erreichbar sein und eine Einwohnerzahl aufweisen, die sicherstellt, dass ein zusätzliches Angebot auf den entsprechenden Bedarf trifft.
Liegen mehrere Anträge nur für einen Ort vor oder für einen vom Zulassungsausschuss ausgewählten Ort, entscheidet der Ausschuss unter diesen Anträgen nach den Kriterien, die dafür vom Gemeinsamen Bundesauschuss vorgegeben wurden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Kriterien, die auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Nachbesetzung zur Anwendung kommen (regelmäßig maßgeblich: Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit, Eintragung in die Warteliste).
Die Orte sollten gut erreichbar sein und eine Einwohnerzahl aufweisen, die sicherstellt, dass ein zusätzliches Angebot auf den entsprechenden Bedarf trifft. Der Zulassungsausschuss wählt unter den für die Niederlassung angegebenen Orten den Ort aus, der ihm am sinnvollsten erscheint für die Versorgung. Er befasst sich nicht abstrakt mit der Versorgungssituation in einem Planungsbereich, so dass die Geschäftsstelle hierzu keine Auskünfte geben kann. Erst kurz vor der entscheidenden Sitzung werden von der KVSH Berechnungen (Einwohnerzahl, vorhandene Sitze, Verhältniszahl) durchgeführt.
Über die Online-Arztsuche auf unserer Homepage finden Sie alle bereits niedergelassenen Vertragspsychotherapeuten.
Dafür gibt es gesetzlich vorgegebene Kriterien, die Sie in § 103 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 und 6 SGB V finden. Regelmäßig wählt der Zulassungsausschuss unter den Antragstellenden aus, die der gleichen Gruppe (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, ärztliche Psychotherapie, Psychologische Psychotherapie mit der Fachkunde für Erwachsene) wie der oder die Ausschreibende angehören und mindestens 60 Monate psychotherapeutisch tätig sind. Maßgeblich ist daher zumeist die Dauer der Eintragung in die Warteliste. Ist niemand mindestens 60 Monate tätig, wird auch die Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit berücksichtigt. Eine Auswahl findet nur unter den Antragstellenden statt, die einen Kaufvertrag eingereicht haben oder ganz ausnahmsweise in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll geben, dass sie bereit sind, den objektiven Praxiswert zu zahlen bzw. das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens als Kaufpreis zu akzeptieren. Der Kaufvertrag muss bei der Geschäftsstelle im Original vorgelegt werden, wobei eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie genügen. Stehen die Praxisräume weiterhin zur Verfügung, wählt der Zulassungsausschuss ferner unter denjenigen aus, die unter der bisherigen Anschrift fortführen wollen.
Zwei Wochen vor der Sitzung erhalten Sie mit der Ladung eine bis auf Ihren Namen anonymisierte Übersicht über die vorliegenden Anträge und die Erfüllung der vorgegebenen Auswahlkriterien. Daran können Sie erkennen, wie Ihre Chancen stehen und wie viele Anträge vorliegen. Da Anträge jedoch manchmal noch in der Sitzung zurückgenommen werden, kommt es immer wieder zu nicht vorhersehbaren Entscheidungen.
Üblicherweise schließen die Praxisabgebenden mit den an der Praxis Interessierten einen gleichlautenden Übergabevertrag ab. Gelingt dies nicht mit allen, wird der Zulassungsausschuss in der mündlichen Verhandlung die Gründe hierfür erfragen. Diejenigen, die keinen Kaufvertrag unterzeichnet haben, erhalten dann zumeist die Möglichkeit, zu Protokoll zu geben, dass sie bereit sind, den objektiven Praxiswert zu zahlen - oder die Angelegenheit wird vertagt. Sofern verhandelt wird, wählt der Zulassungsausschuss unter denjenigen aus, die einen Vertrag abgeschlossen haben oder den objektiven Praxiswert zu zahlen bereit sind. Wird dann jemand ohne Vertrag ausgewählt, wird ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der dann festgelegte Kaufpreis ist zu zahlen.
Ja, wenn dies vom Zulassungsausschuss genehmigt wurde. Eine Verlegung ist nur innerhalb eines Planungsbereiches möglich. Der Ausschuss kann der Verlegung nur zustimmen, wenn durch die Verlegung keine Sicherstellungslücken entstehen. Darüber entscheidet allein der Ausschuss und nicht die Geschäftsstelle. Wenn Sie unter mehreren Bewerbungen um eine freie Stelle oder auch im Rahmen einer Nachbesetzung genau deswegen zugelassen wurden, weil sie einen bestimmten Sitz angegeben haben, wird der Zulassungsausschuss einem Verlegungsantrag voraussichtlich nicht stattgeben oder allenfalls erst nach der Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit und dem Vorliegen erheblicher Gründe für die Verlegung
Sie müssen einen ausgefüllten Ausschreibungsantrag im Original oder als Fax hergeben. Den Antrag finden Sie auf unserer Homepage.
Zwei bis drei Quartale. Regelmäßig entscheidet der Zulassungsausschuss in der nächsten Sitzung nach Eingang des Ausschreibungsantrages darüber, ob der Sitz von der KVSH ausgeschrieben werden kann. Sodann erfolgt die Ausschreibung auf der Homepage der KVSH und zwar regelmäßig für einen Monat. Dann wird mit der Abgeberin oder dem Abgeber geklärt, in welcher Sitzung verhandelt werden soll. Eine Verhandlung ist erst möglich, wenn die wirtschaftlichen Interessen der Abgeberin bzw. des Abgebers gewahrt sind, d.h. Praxisübernahmeverträge abgeschlossen wurden. Da zudem eine zweiwöchige Ladungsfrist einzuhalten ist, kann häufig noch nicht in der auf das Ende der Ausschreibungsfrist folgenden Sitzung über die Nachfolge entschieden werden, sondern erst in der übernächsten Sitzung.
Beispiel: Im Februar entscheidet der Ausschuss darüber, ob eine Ausschreibung erfolgen kann. Die Ausschreibung erfolgt für den Monat März. Die eingegangenen Bewerbungen werden nach Ablauf der Bewerbungsfrist an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses übergeben und die Abgeberin bzw. der Abgeber erhält eine Liste der eingegangenen Bewerbungen verbunden mit der Aufforderung, sich mit den Bewerberinnen und Bewerbern in Verbindung zu setzen. Die Geschäftsstelle fordert die Antragsunterlagen für die eingegangenen Bewerbungen an. Findet die nächste Sitzung der Zulassungsausschusses bereits Anfang Mai statt, ist die Zeit für Verhandlungen und Vervollständigung der Unterlagen zumeist zu knapp, sofern mehrere Bewerbungen vorliegen. Da nur einmal pro Quartal Sitzungen in der Besetzung für Angelegenheiten der Psychotherapie stattfinden, wäre eine Verhandlung frühestens im 3. Quartal möglich.
Ja. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihre wirtschaftlichen Interessen in jedem Fall gewahrt sind und zwar unabhängig davon, wer vom Zulassungsausschuss ausgewählt wird. Die Verträge sollten unter der Bedingung abgeschlossen werden, dass die Bewerbung erfolgreich ist und der Zulassungsausschuss die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner auswählt.
Am besten schon vor Erteilung der Zulassung, denn erst ab Genehmigungserteilung dürfen die Leistungen abgerechnet werden. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit der Abteilung Qualitätssicherung in Verbindung.
Das hängt davon ab, ob es sich um eine klare Angelegenheit handelt oder eine Ermessensentscheidung, die sorgfältig zu begründen ist. Die Bescheide über die eindeutigen Sachverhalte werden zumeist innerhalb der ersten zwei Wochen nach einer Sitzung zugestellt. Die übrigen Bescheide können erst später zugestellt werden. Regelmäßig erfolgt aber auch die Zustellung dieser Bescheide spätestens drei bis vier Monate nach der Sitzung.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides kann Widerspruch eingelegt werden. Beispiel: Der Bescheid wird Ihnen am 03.03.2022 zugestellt. Dann ist er am 04.04.2022 bestandskräftig, wenn niemand Widerspruch eingelegt hat. Gibt es mehrere Verfahrensbeteiligte ist für die Fristberechnung maßgeblich, wann der Bescheid zuletzt zugestellt wurde.
Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hat weitreichende Konsequenzen und sollte daher gut geplant werden. Es empfiehlt sich eine Beratung durch eine auf das Vertragsarztrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und auch mit Ihrem Steuerberatungsbüro sollte das Vorhaben besprochen werden. Da eine BAG gemeinsam abrechnet und für die KVSH eine Praxis darstellt, sollten Sie sich womöglich auch beim HVM-Team und der Abrechnungsabteilung über mögliche Folgen informieren. Voraussetzung für die Genehmigung ist die Vorlage des vollständigen Gesellschaftsvertrages im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie. Musterverträge stellt die KVSH nicht zur Verfügung, da die Regelungsinhalte zu unterschiedlich sind. Der Zulassungsausschuss prüft die für die Genehmigung zum Führen einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht daraufhin, ob die Verträge fair gestaltet sind und alle aus zivilrechtlicher/gesllschaftsrechtlicher Sicht notwendigen Inhalte geregelt wurden. Er muss sich lediglich davon überzeugen, dass keine "verkappte" Anstellung vereinbart wurde. Maßgeblich ist zunächst, dass ein gemeinsamer Zweck (Behandlung gemeinsamer Patienten, gemeinsame Patientenkartei) erkennbar ist. Es liegt kein Gesellschaftsvertrag vor, wenn eine der Vertragsparteien kein wirtschaftliches Risiko trägt, er oder sie wirtschaftlich nicht selbstständig ist und ihm oder ihr jegliche betriebliche Dispositionsfreiheit fehlt. Alle müssen am wirtschaftlichen Risiko und am materiellen und immateriellen Wert der Praxis beteiligt sein. Die konkrete Ausgestaltung kann variieren. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass alle im Außenverhältnis gegenüber Dritten persönlich haften.