Kostensteigerungen der Praxen werden nicht gedeckt

Mit blankem Entsetzen hat der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) auf den Schiedsspruch zur Anhebung des Orientierungswertes (OW) um lediglich zwei Prozent reagiert.

16.09.2022

„Das deckt nicht annähernd die Tarifsteigerungen für das Personal und schon gar nicht die aktuell explodierenden Kosten, die auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit voller Wucht treffen“, macht Dr. Monika Schliffke, Vorstandsvorsitzende der KVSH, deutlich. Der Beschluss zum Orientierungswert 2023, mit dem die Preise für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen vergütet werden, wurde im Erweiterten Bewertungsausschuss (EBA) gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffen.

Die massive Kostensteigerung macht auch vor den Praxen nicht halt. Gleichzeitig will der Bundesgesundheitsminister die Neupatientenregelung abschaffen, was zu deutlichen Honorareinbußen führen wird. Personal- und Betriebskosten sind stark erhöht und auch die Energiekosten werden die Niedergelassenen hart treffen. „Die Praxen stehen unter erheblichem Inflationsdruck. Die Rechnungen müssen jetzt bezahlt werden“, unterstreicht Dr. Ralph Ennenbach, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KVSH. Die Ärzteseite habe zwar mit Nachdruck auf diesen Effekt hingewiesen, die Krankenkassen seien im Ausschuss aber nicht bereit gewesen, von der Systematik, dass jeweils die Kostenentwicklung des Vorjahres betrachtet werde, abzuweichen. „Wir brauchen aber eine adäquate Antwort auf die Preissteigerungen bei einer Inflationsrate von über sieben Prozent“, so Ennenbach.

Praxen gehörten zur kritischen Infrastruktur, sie benötigten eine verlässliche Versorgung mit Energie zu berechenbaren Kosten. Offenbar gebe es kein wirkliches Interesse daran, die ambulant ärztlichen und psychotherapeutischen Strukturen – trotz anderweitiger Bekundungen während der Pandemie – zu stärken und mit den nötigen Mitteln auszustatten, um ihren Versorgungsauftrag angemessen und patientengerecht erfüllen zu können.

 

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