Maskenpflicht in Arztpraxen unbedingt beibehalten

Angesichts der aktuellen Corona-Infektionslage empfiehlt die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) den Arztpraxen dringend, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch über den 2. April hinaus beizubehalten. Dabei können sie von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

31.03.2022

„Solange die Infektionszahlen so hoch sind wie jetzt, ist ein Ende der Maskenpflicht in Wartezimmern und Untersuchungsräumen völlig kontraproduktiv“, betonte Dr. Monika Schliffke, Vorstandsvorsitzende der KVSH. „Gerade dort müssen die Menschen auch künftig geschützt werden - sowohl Patienten als auch Ärzte und Praxispersonal.“ Medizinische Gesichtsmasken - vor allem FFP2 - seien nachweislich ein wichtiges und effizientes Mittel, um Ansteckungen zu verhindern. Außerdem seien die Masken von den meisten Bürgern akzeptiert.

Die Praxen können im Rahmen ihrer Hygienekonzepte den Zutritt zu Praxisräumen auch über den 2. April hinaus vom Tragen einer Maske abhängig machen. Dabei haben Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen - zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann - anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie gegebenenfalls aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.

 

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