Offene Sprechstunden - Angaben im eKVSH-Portal

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht für bestimmte Facharztgruppen vor, dass diese ab September 2019 mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten müssen (bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig).

30.08.2019

Offene Sprechstunden: Angaben im eKVSH-Portal

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sieht für bestimmte Facharztgruppen vor, dass diese ab September 2019 mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten müssen (bei vollem Versorgungsauftrag, sonst anteilig).

Im Juni hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband festgelegt, welche Arztgruppen zum Angebot der offenen Sprechstunden verpflichtet sind. Dies sind Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater und Urologen. Dies entspricht den EBM-Kapiteln 6, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 21 und 26.

Die offenen Sprechstunden sind grundsätzlich von jedem Arzt (auch Angestellte) der benannten Arztgruppen anzubieten. Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren können allerdings flexibel handhaben, welcher Arzt der jeweiligen Arztgruppe die Versorgung in der offenen Sprechstunde übernimmt. Entscheidend ist, dass die aus der Anzahl der Ärzte der Arztgruppe folgende Gesamtzahl an offenen Sprechstunden von der Praxis erfüllt wird.

Beispiel: So ist es zulässig, dass innerhalb einer Praxis mit drei Ärzten einer Arztgruppe die Ärzte jeweils fünf offene Sprechstunden gleichzeitig anbieten oder ein Vertragsarzt, beziehungsweise ein angestellter Arzt, die 15 offenen Sprechstunden für die Praxis insgesamt übernimmt.

Wie die Stunden auf die Arbeitswoche verteilt werden – jeden Tag eine offene Sprechstunde, alle fünf Stunden an einem Tag –, ist jeder Praxis freigestellt. Die Organisation obliegt allein Ihnen. Es wird je nach Beanspruchung sicher auch erforderlich werden, Patienten erneut einzubestellen, da sie in der offenen Sprechstunde nicht abschließend behandelt werden können.

Sie müssen die Zeiten der offenen Sprechstunden aber veröffentlichen (z. B. Anrufbeantworter, Website, Aushang) sowie Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen. Denn das TSVG gibt vor, dass die KVen auf ihren Internetseiten ebenfalls über das Angebot an offenen Sprechstunden der betreffenden Praxen informieren.

Als Veröffentlichungsplattform werden wir unsere Online-Arztsuche nutzen. Um dort die Daten einstellen und pflegen zu können, bitten wir Sie, uns über das eKVSH-Portal (www.ekvsh.de) die benötigten Angaben zu machen. Unser Portal ist momentan so eingestellt, dass jeder Arzt der betroffenen Fachgruppe gebeten wird, Angaben zur offenen Sprechstunden einzutragen. Demnächst werden wir auf eine praxisbezogene Angabe umstellen.

Nach Anmeldung im eKVSH-Portal finden Sie in der linken Menüzeile unter „Sprechstunden/Erreichbarkeiten“ den Menüpunkt „offene Sprechstunde (Arztsuche)“. Nach Anklicken dieses Menüpunktes können Sie für jeden einzelnen Arzt Ihrer Praxis (Reiter) die Sprechzeiten pflegen.   

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Service-Team der KVSH, Tel. 04551 883 883.

Sollten Sie Probleme beim Anmelden im eKVSH-Portal haben, rufen Sie bitte unsere Telematik-Hotline an unter 04551 883 888.

Ausführliche Informationen z. B. zur Vergütung der offenen Sprechstunden sowie zu weiteren Maßnahmen, die das TSVG vorsieht, finden Sie auf der Startseite unserer Homepage (www.kvsh.de).
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

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