14. Impf-Update

Impfstoffmengen - Impfabstand und neue STIKO-Empfehlung: Wie damit umgehen? - Impfung bei Jugendlichen

02.07.2021

Impfstoffmengen

In der Woche vom 12.-18.07. stehen alle drei Impfstoffe zur Verfügung. Es wird keine Höchstbestellmengen geben. Zum Impfstoff von Johnson&Johnson werden jedoch nicht mehr als 1-2 Vials pro Arzt lieferbar sein. Bitte trennen Sie weiterhin die Anforderungen für Erst- und Zweitimpfungen zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Ebenso ist es erneut möglich, Vaxzevria mit einem separaten Rezept zulasten des Landes Schleswig-Holstein ohne Mengenbegrenzung zu bestellen. Bitte beachten Sie dazu aber auch die weiteren Ausführungen.


Impfabstand und neue STIKO-Empfehlung

Es verdichten sich Berichte, dass es angesichts der Verbreitung der Delta-Variante des Coronavirus vorteilhaft wäre, so schnell wie möglich eine hohe Zweitimpfungsrate zu erreichen. Dies würde auf eine Reduktion der Impfabstände im zeitlichen Rahmen der Zulassungsbedingungen der Impfstoffe hinauslaufen.

Das Land Schleswig-Holstein hat bereits für alle zweimal zu impfenden Vakzine für die Zentren und die mobilen Teams den Impfabstand auf einheitlich 5 Wochen festgelegt. Die STIKO stellt in ihrer Veröffentlichung vom 25.06. fest, dass sog. Impfdurchbrüche (=Auftreten von Reinfektionen) nach vollständiger Zweitimpfung zu >90% verhindert werden, wobei sich keine Unterschiede zwischen den Impfstoffen zeigten. Die Datenlage bezieht sich auf Israel (Comirnaty) sowie auf Großbritannien (Vaxzevria).

Damit würde sich eine Verkürzung des Impfabstandes bei der homologen Vaxzevria-Impfung als Option anbieten. Völlig überraschend hat nun die STIKO gestern, darüberhinausgehend, ein heterologes Impfen bei einer Vaxzevria-Erstimpfung empfohlen. Diese Mitteilung hat ein schnelles und breites Medienecho ausgelöst und wird in der Konsequenz darauf hinauslaufen, dass die allermeisten mit Vaxzevria erstgeimpften Personen dies „wünschen“ und vielfach fordern werden.

Die STIKO verweist auf aktuelle Studienergebnisse, zu denen allerdings keine Quellen angegeben werden. Die Zulassungsbehörde EMA hat ebenfalls mit Datum vom 01.07.2021 die Produktinformation von Vaxzevria aktualisiert. Darin heißt es: „Es liegen keine Daten zur Austauschbarkeit von Vaxzevria mit anderen COVID-19-Impfstoffen vor, um die Impfserie zu vervollständigen. Personen, die als erste Dosis Vaxzevria erhalten haben, sollten als zweite Dosis Vaxzevria erhalten, um die Impfserie zu vervollständigen.“

Wie damit umgehen?

Die KVSH hält sich aus diesem wissenschaftlichen Dissens heraus. Wir stellen aber – dazu folgt heute noch eine Pressemeldung – fest, dass diese unvermittelten Kurswechsel und der fachliche Streit hier auf dem Rücken der impfenden Praxen ausgefochten werden. Praktische organisatorische Belange spielen keine Rolle, das STIKO-Gremium ist praxisfern orientiert und zu einer Politik der vorausschauenden Vorankündigung nicht willens. Dies gilt umso mehr als die Stiko selbst zugibt, dass ein Stellungnahmeverfahren erst eingeleitet werden muss und erst danach eine wissenschaftliche Begründung erfolgt. Aber man geht schon mal an die Öffentlichkeit. Das können wir nicht nachvollziehen.

Praktisch wird es sich nicht vermeiden lassen, geplante Zweitimpfungen vielfach entsprechend umzustellen. Natürlich setzt dies erst einmal den anderen Impfstoff voraus. Es ist zudem dabei zu beachten, dass heterolog geimpfte Personen darüber aufzuklären sind, dass sie ggf. Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr hinnehmen müssen, da eine Anerkennung für ein heterologes Impfen nach wie vor nicht vorliegt. Inwieweit dies den jetzigen Erwartungshaltungen der Patienten im Einzelfall einen Spin gibt, ist kaum abzuschätzen. 

Wir werden uns mit Hochdruck dafür einsetzen, dass eine größere Menge an BioNTech oder Moderna speziell für die Praxen bereitgestellt wird, die sich aktiv an den Sonderaktionen des Landes Schleswig-Holstein zu Astra beteiligt haben. Ferner werden wir uns um eine Klärung der grundsätzlich neu auftauchenden Haftungsfrage (STIKO kontra EMA) bemühen.

Wir raten Ihnen angesichts der derzeitigen Unklarheiten, bis auf weiteres auf Erstimpfungen mit Vaxzevria aus Gründen der organisatorischen Nicht-Planbarkeit zu verzichten. Möglicherweise bekommt der Impfstoff in der Zukunft als heterologe Auffrischungsimpfung bei BioNTech eine neue Rolle, dies ist aber jetzt nicht absehbar. Sofern Personen einverstanden sind - insbesondere reisewillige - auch die Zweitimpfung mit Vaxzevria zu erhalten, können Sie selbstverständlich den Impfstoff weiter nutzen.

Impfung bei Jugendlichen

Auch gesunde Jugendliche ab 12 Jahre haben einen Rechtsanspruch auf Impfung mit dem BioNTech-Impfstoff. Dementsprechend gelten die gleichen Haftungsübernahmen gemäß IFSG. Das Land weist zudem mit Schreiben vom 30.06. explizit darauf hin: „Die Empfehlung der STIKO ist für diesen Entschädigungsanspruch nicht (mehr) ausschlaggebend.“

Die Frage, ab wann ein Jugendlicher allein über seine Impfung entscheidet, ist rechtlich kaum eindeutig zu beantworten. Ungeachtet einer individuellen Einschätzung jedes impfenden Arztes wäre etwa das folgende Vorgehen ausgesprochen pragmatisch orientiert:

  1. 12 bis 15-Jährige: Impfung bei Vorliegen der Unterschrift eines Elternteils auf dem Einwilligungsbogen
  2. 16 bis 17-Jährige: alleinige Entscheidung, es sei denn, eine offensichtliche „Unreife“ liegt vor.

Für alle Jugendlichen sollte gewährleistet sein, dass sie auch nach der offiziellen Nachbeobachtungszeit nicht allein sind, um für mögliche verzögert eintretende Reaktionen beobachtet zu sein. Bei Kindern unter 14 Jahre wird in Absprache mit dem Land empfohlen, diese nur im Beisein einer sorgeberechtigten Person zu impfen.

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