20. Impf-Update
Impfstoffe – Drittimpfungen – Impfberatung für Eltern und Jugendliche – Drohungen gegen Kinderärzte – Covid-Impfungen in Praxen: Ihre Zustimmung für Veröffentlichung in KVSH-Arztsuche
13.08.2021
Impfstoffe
Es gibt weder Höchstgrenzen noch Mangel. Verfügbar für Praxen sind unverändert Impfstoffe der Firmen BioNTech, AstraZeneca sowie Johnson&Johnson.
Drittimpfungen
- Der GMK-Beschluss zu Drittimpfungen, der jetzt zu einem Entwurf für eine neue Impfverordnung geführt hat, hat zu Unklarheiten der Durchführung sowohl bei Ärzten als auch in der Bevölkerung geführt. Wir weisen nochmals daraufhin, dass Drittimpfungen nicht vor September geplant oder durchgeführt werden sollten, unabhängig davon, wie Impfzentren mit der Thematik verfahren. Bitte weisen Sie anfragende Patienten darauf hin. Es genügt vollkommen, dass Sie erst Anfang September in eine Planung gehen und – mit 14 Tage Vorlauf – die Impfstoffe dazu bestellen. Drittimpfungen sind nicht dringlich.
- Der KVSH fehlt momentan noch die KBV-Vorgabe zur Abrechnung der Drittimpfung. Ebenso ist das Surveillance-Portal für die Drittimpfung sowohl bei der KVSH als auch bei der KBV, die zum RKI weiterleitet, noch im Aufbau. Verfrüht durchgeführte Drittimpfungen sind vor September weder abrechnungsfähig, noch können sie statistisch erfasst werden.
- Es fehlt auch noch jegliche Information, ob Impfstoffrezepte für Drittimpfungsbedarf gesondert gekennzeichnet werden sollen, so wie es jetzt für die Impfstoffmengen für Erst- und Zweitimpfungen gilt.
- Es gibt noch keine STIKO-Empfehlung, in welchem Zeitabstand eine Drittimpfung bei den Personen durchgeführt werden sollte, die Erst- und Zweitimpfung mit einem Vektorimpfstoff hatten. Die vom Land veröffentlichte Mindestzeit von 4 Wochen bezieht sich auf die Empfehlung der STIKO für eine heterologe Zweitimpfung. Unter medizinischen Aspekten erscheint es eher unwahrscheinlich, dass die STIKO für eine Drittimpfung einen solch kurzen Abstand empfehlen wird. Es ist eher – wie bei den Pflegebedürftigen und Hochbetagten – von einem 6-Monatsabstand auszugehen.
- Weder im GMK-Beschluß noch im Entwurf der neuen Coronaverordnung des Bundes gibt es Hinweise oder Empfehlungen für Drittimpfungen beim medizinischen Personal mit Ausnahme derjenigen Personen, die zweimal mit einem Vektorimpfstoff geimpft wurden. Gerüchteweise ist zu hören, dass Kliniken dies auch bei Personen mit mRNA-Impfstoff vornehmen. Dazu gibt es bisher weder eine Datengrundlage noch eine Aufforderung, noch eine Rechtsgrundlage. Bitte weisen Sie auch Ihre MFA sowie das Personal in den Pflegeheimen darauf hin.
- Zur Vorbereitung der Drittimpfungen ist momentan allein organisatorisch zu empfehlen, sich eine Liste Ihrer Pflegebedürftigen in Heimen und Häuslichkeit, der Immunsupprimierten und Hochbetagten zu erstellen, damit die Impfdurchführung erleichtert wird. Dazu erfragen Sie bitte ggf. in Pflegeheimen die Impfdaten Ihrer Patienten, weil Personen in Einrichtungen von Januar bis März von mobilen Teams erst- und zweitgeimpft wurden.
- Die Höhe der Vergütung für Dritt- bzw. Auffrischimpfungen werden gemäß erstem Entwurf zu einer neuen Impfverordnung unverändert 20 Euro je Impfung betragen. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung im Sinne eines Besuchs notwendig ist, zum Beispiel für Personen in Pflegeheimen, können für diesen Besuch zusätzlich 35 Euro abgerechnet werden, bei einem Mitbesuch sind es 15 Euro zusätzlich. Wegekosten sind in den 35 Euro bereits enthalten und nicht mehr gesondert abrechenbar. Die Abrechnung der Besuchsleistungen erfolgt analog der Impfung anhand der in den KBV-Vorgaben zur Impfverordnung aufgeführten Pseudoziffern, die Vergütung erfolgt ebenfalls über das BAS.
Impfberatung für Eltern und Jugendliche
Im Rahmen der Impfungen in Schulen durch mobile Teams fallen in Ihren Praxen ggf. Beratungen an, ohne dass Sie selbst die Impfung durchführen. Diese Beratungen sind mit der Ziffer 88322 zulasten des BAS abzurechnen, auch wenn sie telefonisch erbracht werden. Das Honorar beträgt 10 Euro.
Drohungen gegen Kinderärzte
- Das Gesundheitsministerium des Landes hat mit einer Information auf diverse anonyme Drohschreiben zu Impfungen in Schulen reagiert. Es stellt eine Argumentationshilfe für Sie dar in der Beratung zu Impfungen der 12 bis 17-Jährigen. Das Schreiben des Landes finden sie auf der Website der KVSH unter www.kvsh.de/corona
- Die KVSH hat in dieser Woche eine Presseinformation herausgegeben, in der sie Drohungen gegen Kinderärzte scharf kritisiert. Bitte geben Sie uns Informationen, wenn sich regional Situationen entwickeln, die strafrechtlich relevant sein könnten.
Covid-Impfungen in Praxen: Ihre Zustimmung für Veröffentlichung in KVSH-Arztsuche
- Die KVSH-Arztsuche (arztsuche.kvsh.de) soll um die Suchoption "Coronaimpfungen" erweitert werden, um der Bevölkerung auch hier einen schnellen Zugang zum Impfangebot in den Praxen in Schleswig-Holstein zu geben. Wir bitten daher alle Impfärztinnen und Impfärzte um Unterstützung, indem diese einer Veröffentlichung ihrer Daten in der Arztsuche zustimmen. Bitte loggen Sie sich dazu ab kommenden Montag (16. August) ins eKVSH-Portal ein (ekvsh.de) und folgen Sie dem Link auf der Startseite.