21. Impf-Update

Impfstoffbestellung auf nur noch einem Rezept – Auffrischungsimpfungen – FAQ beim Infoteam – Neue STIKO-Empfehlung für 12- bis 17-Jährige – Mitteilung der Rechtsabteilung der KVSH

20.08.2021

Impfstoffbestellung auf nur noch einem Rezept

Arztpraxen brauchen für die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ab sofort nur noch ein Rezept auszustellen. Eine Trennung nach Erst- und Zweitimpfungen ist nicht mehr nötig. Auch für Auffrischungsimpfungen gibt es kein separates Rezept. Ärzte geben lediglich die erforderliche Gesamtzahl der Dosen je Impfstoff pro Woche an. Auch das Impfzubehör kann auf dem gleichen Rezept angefordert werden.  

Auffrischungsimpfungen

Bei der nächsten Impfstoffbestellung bis Dienstag (24. August) 12 Uhr können Ärzte eventuelle Auffrischungsimpfungen mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer einplanen. Diese werden ab 1. September möglich sein. Das hat das Bundesministerium für Gesundheit heute nochmals bestätigt. Die Details würden noch festgelegt. Zum aktuellen Stand: Die angepasste Coronavirus-Impfverordnung ist noch nicht verabschiedet. Zudem wird erwartet, dass die STIKO eine Empfehlung zu den Anspruchsberichtigten und dem Impfabstand abgibt. Bislang liegen nur die Beschlüsse der GMK von Anfang August vor.

In der nächsten Woche stellen wir Ihnen die Abrechnungsziffern zur Verfügung. Die neuen Pseudoziffern werden seitens Ihrer Softwarehäuser im September mit einem Sonder-Update eingespielt.

FAQ beim Infoteam

Gelten die 3G-Regeln ab Montag auch für Arztpraxen?

  • Als Selbstständige legen Sie die Regeln für Ihre Praxis selbst fest. Entsprechend der Berufsordnung ist der Arztberuf seiner Natur nach ein freier Beruf. Eine Ausnahme bildet die Notfallsituation, in der Sie zum Handeln verpflichtet sind, auch bei Ungeimpften oder Nicht-Getesteten.

Können die mobilen Teams auch für die Heimimpfungen genutzt werden?

  • Das sieht die KVSH nur als Rückzugslinie vor und wenn es überhaupt nötig ist, nicht vor der zweiten Oktoberhälfte. Die Auffrischungsimpfungen sollen möglichst vom behandlenden Arzt vorgenommen werden, da auch eine Koordination mit der Grippeimpfung vorzunehmen ist. Zudem wollen wir den Heimen nicht Vorschub leisten, sich mit Wünschen primär an die KV zu wenden. Der behandelnde Arzt muss immer der erste Ansprechpartner bleiben. Die Teams sind in der Planung für Einrichtungen, z. B. Lebenshilfe, Asylbewerberheime etc., sofern diese Personen nicht auch über ihre Ärzte geimpft werden.

Neue STIKO-Empfehlung für 12- bis 17-Jährige

Wie Sie aus den Medien wissen, hat die STIKO hat in ihrer 9. Impfempfehlung am 16. August mitgeteilt,
ihre bisherige Einschätzung zu aktualisieren und eine allgemeine Covid-19-Impfempfehlung für 12- bis
17-Jährige auszusprechen. Die Empfehlung bezieht sich in ihrer Begründung auf die US-Datenlage nach inzwischen zehn Millionen Impfungen in dieser Altersgruppe. Die vollständige Presseerklärung finden Sie auf unserer Webseite unter www.kvsh.de/corona. Ein neues Epidemiologisches Bulletin liegt noch nicht vor.

Mitteilung der Rechtsabteilung der KVSH

Uns liegen erneut „Warnungen“ impfkritischer Rechtsanwälte vor, die an impfende Vertragsärzte in Schleswig-Holstein verteilt werden. Diese Schreiben sind rechtlich und medizinisch fragwürdig und dienen nur dem Zweck, bei Ihnen Verunsicherung zu erzeugen.

Wir möchten Sie daher in Ihrer Entscheidung zur Durchführung von Impfungen gegen das Coronavirus auch von Kindern und Jugendlichen in der Gruppe der 12- bis 17-Jährigen bestärken.

Wie bereits im letzten Impf-Update verweisen wir auf ein Schreiben des schleswig-holsteinischen Gesundheitsministeriums, das sich intensiv mit den einzelnen Behauptungen in derartigen Warnschreiben auseinandersetzt und Ihnen als impfenden Ärzten den Rücken stärken soll. www.kvsh.de/corona.

Die STIKO hat mittlerweile für alle 12- bis 17-Jährigen unabhängig von etwaigen Vorerkrankungen eine Impfempfehlung ausgesprochen. Die mRNA-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna sind seitens der EMA für diese Altersgruppe zugelassen. Eine Impfung, die aufgrund einer entsprechenden STIKO-Empfehlung durchgeführt wird, vor der eine ordnungsgemäße Aufklärung stattfindet und die Einwilligung des Patienten eingeholt wird und die sodann fachgerecht durchgeführt wird, stellt selbstverständlich keine Straftat dar.

Bezogen auf die Behandlung Minderjähriger in Ihrer vertragsärztlichen Praxis gelten die Ihnen geläufigen zivilrechtlichen Regeln. Sollten Sie angesichts fehlender Reife eines jungen Patienten Zweifel an dessen Einwilligungsfähigkeit haben, ist, wie sonst auch, sicherheitshalber die Einholung der Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu empfehlen.

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