27. Impf-Update
STIKO-Nachrichten – Zulassungserweiterung Comirnaty – Hinweis der Rechtsabteilung zur 3G-Regel in Praxen – Hinweis zu Testungen nach Ende der kostenfreien Bürgertestungen – Bestellprozess Impfzubehör – Surveillance-Meldungen – Auffrischungsimpfungen in Pflegeheimen
STIKO-Nachrichten
Die STIKO erweitert gemäß Pressemitteilung vom 7. Oktober 2021 den Personenkreis, dem eine Auffrischungsimpfung angeboten werden sollte. Die Empfehlung befindet sich noch im Stellungnahmeverfahren, insofern ist noch kein neues Epidemiologisches Bulletin erschienen,
Eine Auffrischungsimpfung soll angeboten werden
- Personen ab 70 Jahren
- Bewohnern und Betreuten in Einrichtungen der Altenpflege, incl. Bewohner unter 70
- Pflegepersonal und anderen Pflegenden mit direktem Kontakt zu Pflegenden mit erhöhtem Erkrankungsrisiko im ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebereich
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt
Die Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff soll sechs Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen. Nach Möglichkeit soll der gleiche mRNA-Impfstoff zur Anwendung kommen, der für die Grundimmunisierung genutzt wurde.
Zum J&J-Impfstoff liegen Ergebnisse vor, die den Schluss einer verminderten Wirkung bei der Delta-Variante zulassen. Zudem werden die meisten Durchbruchsinfektionen bei mit J&J-Impfstoff geimpften Personen beobachtet. Die STIKO empfiehlt, allen J&J-einmalgeimpften Personen im Mindestabstand von
vier Wochen eine mRNA-Impfstoffdosis zu verabreichen.
Zulassungserweiterung Comirnaty
Der Annex 1 zur EMA-Zulassung des BioNTech-Impfstoffes ist mit Datum vom 5. Oktober 2021 erweitert worden. Der Impfstoff ist damit europaweit zugelassen für Auffrischungsimpfungen mindestens sechs Monate nach der zweiten Dosis bei Personen ab 18 Jahren. Die Entscheidung, wann und bei wem eine dritte Dosis verabreicht werden soll, sollte auf der Grundlage der verfügbaren Daten zur Wirksamkeit des Impfstoffes unter Berücksichtigung der begrenzten Sicherheitsdaten getroffen werden. Sie finden die neuen Zulassungsdaten unter www.kvsh.de/corona
Hinweis der Rechtsabteilung zur 3G-Regel in Praxen
„Alle Vertragsärzte sind gleichermaßen gemäß Paragraf 72 SGB V dazu verpflichtet, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Diese bezieht auch grundsätzlich alle Patienten mit ein, da diesen die freie Arztwahl iSd Paragraf 13 BMV-Ä zusteht. Die Behandlung eines Patienten ist nach Paragraf 13 Abs. 7 BMV-Ä nur in begründeten Fällen abzulehnen, jedoch nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit. Dem steht die Praxisorganisation, die nicht der vertragsärztlichen Versorgung zuzuordnen ist, gegenüber. Diese lässt einen gewissen Gestaltungsspielraum offen, der jedoch durch die allgemein gültigen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes und die Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit dem Corona-Virus eingeschränkt wird.
Die Anwendung der „3G-Regel“ kann damit zwar nicht entscheidend für die Behandlung bzw. Nicht-Behandlung der Patienten sein. Eine Abfrage bei der Terminvergabe kann jedoch hilfreich sein, um ungeimpfte und ungetestete Patienten beispielsweise auf Termine am Ende der Sprechstunde zu verweisen. So können weitestgehend Kontakte zu anderen Patienten vermieden und dem eigenen Praxispersonal ermöglicht werden, besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.“
Hinweis zu Testungen nach Ende der kostenfreien Bürgertestungen
Gemäß aktuellem RKI-Flussschema vom 5. Oktober 2021 ist eine ärztliche Abklärung einer möglichen COVID-19-Infektion durch einen PCR-Test vorzunehmen bei
- akuten respiratorischen Symptomen (Muster 10c) oder
- Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns (Muster 10c) oder
- engem Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall (Muster OEGD).
Diese Tests sind Ihrem Labor zuzuweisen. Zu Ihrer Entlastung können Sie dem Patienten die entsprechenden Laborscheine auch mitgeben und an ein Testzentrum verweisen. Alle anderen Testungen können direkt an die Testzentren verwiesen werden. Bei positiven Antigen-Eigentests wird gegebenenfalls dort eine Überprüfung stattfinden.
Bestellprozess Impfzubehör
Ursprünglich sollte ab Oktober eine getrennte Bestellung von Impfstoff und Impfzubehör erfolgen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat dazu allerdings eine Entscheidung noch aufgeschoben.
Surveillance-Meldungen
Die KVSH macht erneut darauf aufmerksam, dass jede COVID-Impfung gemäß Corona-Impfverordnung taggleich im eKVSH-Portal einzutragen ist. Dies gilt auch für Auffrischungsimpfungen. Sollten aus organisatorischen Gründen Meldungen erst am Folgetag eingetragen werden, sind diese auf den Impftag zu datieren. Bitte achten Sie darauf, dass keine Differenzen zwischen Surveillance-Meldung und Abrechnung entstehen.
Auffrischungsimpfungen in Pflegeheimen
Die Auffrischungsimpfungen in den Pflegeinrichtungen haben diese Woche bereits die Marke von 40.000 überschritten. Entsprechend der Heim-Meldungen laufen die Absprachen mit den behandelnden Hausärzten optimal. Lediglich eine kleine Anzahl von Heimen hat um Hilfe durch andere Ärzte gebeten. Es haben sich (gut verteilt) landesweit 40 Ärzte bereit erklärt, zusätzliche Heim-Impfungen zu übernehmen, die ab dem heutigen Tage vermittelt werden.