3. Konkretisierung zum Impfstart ab dem 6. April

Mit diesem dritten und vor dem Impfstart letzten Newsletter greifen wir die Themen Vergütung und Abrechnung der Impfleistungen sowie die gesetzlich vorgeschriebene Surveillance auf.

31.03.2021

I. Vergütung und Abrechnung

Die Höhe der Vergütung für Impfleistungen ist seitens des Bundesministeriums für Gesundheit in der Impfverordnung festgelegt. Danach erhalten Ärzte

  • 20 € je Impfung, jeweils für Erst- und Zweitimpfung
  • 35 € je Hausbesuch
  • 15 € je Mitbesuch
  • 10 € für eine Impfberatung ohne folgende Impfung

In die Impfvergütung sind eingeschlossen

  • Aufklärung und Impfberatung incl. symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen, Allergien und/oder Kontraindikationen
  • Überwachung in der 15 min Nachbeobachtungszeit sowie die eigene Impfdokumentation im PVS
  • tägliche Meldung der vorgenommenen Impfungen zur Weiterleitung an das RKI (siehe II.)

Sämtliche Impfleistungen sind über Ihr PVS mit der Quartalsabrechnung abzurechnen. Die Impfziffern werden als Pseudoziffern eingetragen, die die KV im nachgelagerten Abrechnungsprozess selektieren wird. Für Privat-, BG- oder Nicht-Versicherte, deren Abrechnungsdaten die KV ansonsten nicht erreichen, legen Sie bitte eine neue Stammkartei mit dem Kostenträger BAS - Bundesamt für soziale Sicherung (VKNR 38825) an. Das BAS ist bereits verzeichnet in der Kostenträgerdatei Ihrer Praxissoftware. Auf diese Weise ist die Übertragung der Daten mittels ambulanten Abrechnungsschein mit der Quartalsabrechnung an die KV gewährleistet.

Die Pseudoziffern folgen pro Impfstoff einer gleichen Systematik. Jeder Impfstoff hat eine Ziffer, die Suffixe unterscheiden sich nach Indikation und Erst- und Abschlussimpfung

Impfstoff

Indikation

Erstimpfung

Abschlussimpfung

BioNTech

Allgemein

88331A

88331B

 

Beruflich

88331V

88331W

 

Heimbewohner

88331G

88331H

Moderna

Allgemein

88332A

88332B

 

Beruflich

88332V

88332W

 

Heimbewohner

88332G

88332H

AstraZeneca

Allgemein

88333A

88333B

 

Beruflich

88333V

88333W

 

Heimbewohner

88333G

88333H

Da in den ersten Wochen zunächst BioNTech-Impfstoff an die Praxen geliefert wird, sind die Pseudoziffern 88331A und 88331V die zunächst häufigsten. Heimbewohner sind bis auf einzelne Personen bereits durchgeimpft. Zu neuen Impfstoffen, die in die Verteilung kommen, werden wir die Liste der Ziffern nach Bedarf ergänzen.

Die Covid-19-Impfung wird mit dem ICD U11.9G kodiert. Dies gilt sowohl für die Erst- als auch für die Zweitimpfung. Für den Fall, dass kurzfristige Reaktionen wie Fieber oder Kopfschmerzen zu behandeln sind, nutzen Sie R50.88G. Unerwünschte Nebenwirkungen werden mit U12.9G kodiert, dazu hat eine Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen.

Weitere Leistungen

 

Ausschließliche Impfberatung

88322

Hausbesuch

88323 + Impfung

Mitbesuch

88324 + Impfung

Ausstellung des Zeugnisses (bei Vorerkrankung)

88320*

Portopauschale, sofern Zeugnis versandt wird

88321*

* Ab dem 2. Quartal 2021 erfolgt die Abrechnung nicht mehr über das eKVSH-Portal.

Kontaktpersonen zu immobilen resp. pflegedürftigen Personen sowie zu Schwangeren werden auch mit Suffix A oder B (allgemein) für Erst- und Zweitimpfung abgerechnet.

Wichtig: Mit der Abrechnung der Pseudoziffer muss gemäß Impfverordnung die Chargennummer des Impfstoffes übertragen werden. Ihre Software wird Ihnen bei Abrechnung dieser Impfziffern jeweils ein neues Feld für Zusatzangaben (Feldkennung 5010) anbieten, in das Sie die Chargennummer eintragen.

Impfleistungen und kurative EBM-Leistungen sind streng abzugrenzen. Es können z.B. keine EBM-Ziffern für Samstagssprechstunden genutzt werden, wenn Sie am Samstag impfen. Auch eine Versichertenpauschale ist nur parallel abrechenbar, wenn sich die Person auch in Ihrer kurativen Behandlung befindet.

II. Impfsurveillance

Die Impfverordnung schreibt eine tägliche Meldung der Menge der verimpften Dosen vor. Dabei ist nach Erst- und Zweitimpfung sowie nach Personen bis einschl. 60 Jahre und über 60 Jahre zu unterscheiden.

Die KVSH bietet Ihnen dazu eine komfortable Meldung im ekvsh-Portal an.

  • Einwahl im ekvsh-Portal mit den bekannten Zugangsdaten
  • In der linken Spalte den Reiter „Schutzimpfung gegen Covid-19“ anwählen
  • Den Button Bearbeiten zum aktuellen Tag anklicken
  • Es öffnet sich ein Fenster, in dem Sie in der Rubrik des verimpften Impfstoffes die Kästchen Erst- und Zweitimpfung jeweils Kästchen für Personen unter und über 60 Jahre finden
  • Tragen Sie ihre Summen des Tages ein und „speichern“ klicken.

Bitte beachten Sie, dass die KV Ihre Impfleistungen nur vergüten darf, wenn die tägliche Surveillance-Meldung erfolgt ist. Die Impfmengen aller SH-Praxen sendet die KV täglich über Nacht an KBV und RKI. Eine Korrektur der Datenlieferung vergangener Tage ist nicht möglich.

Die Daten für die von der Impfverordnung geforderte quartalsgebundene Meldung von Impfdaten werden im Rahmen der Quartalsabrechnung durch die KV ausgewertet und weitergeleitet.

Wie bei den vorangegangenen Newslettern finden Sie auch zu diesem vertiefende KBV-Informationen auf unserer Webseite unter www.kvsh.de/coronavirus. Dabei ist auch ein DIN A 4 Blatt als Übersicht zu Pseudoziffern und Vergütung, das als Tischvorlage genutzt werden kann.

Weitere Fragen senden Sie bitte per E-Mail an impfen@kvsh.de. Wir erstellen daraus eine FAQ-Liste zu allem rund um die Impfung für die Webseite.

Nachtrag zum Newsletter 2 vom 29.03.21: Wer nicht im Besitz eines Adrenalin-Pens für den Einsatz bei Notfallsituationen ist, sollte Adrenalin Einzelampullen vorhalten. Im allergischen Notfall ist ½ Ampulle (0,5ml)  i.m. direkt in den Oberschenkel zu injizieren. Adrenalin-Fertigpens können nicht über Sprechstundenbedarf bezogen werden.

Wir wünschen Ihnen frohe Ostern und einen erfolgreichen Impfstart!

Downloads

© 2024 KVSH