30. Impf-Update

Änderung der Impfhonorare - STIKO Pressemitteilung vom 18. November 2021 - Nachbeobachtungszeit - Rechtsgrundlage digitaler Dokumentation zu Aufklärung und Einwilligung - Impfstoffbevorratung für Impfaktionen

19.11.2021

Änderung der Impfhonorare

Wie am letzten Montag mitgeteilt, sind die Impfhonorare ab dem 16.11.2021 angepasst. Die entsprechende Änderung der Corona-Impfverordnung ist am 16.11. im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Hier die ergänzenden Informationen:

  • Honorar je Impfung: 28 Euro
  • Zuschlag auf die 28 Euro je Impfung von weiteren 8 Euro an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
  • Änderungen oder Ergänzungen der bisherigen Abrechnungsziffern sind nicht erforderlich. Die KVSH wird automatisiert sowohl die Erhöhung für jede Impfung als auch den Wochenend-Zuschlag automatisiert und taggerecht in Ihrer Abrechnung umsetzen.
  • Das Impfzubehör wird weiterhin mit dem Impfstoff mitgeliefert.

STIKO Pressemitteilung vom 18. November 2021

Die STIKO aktualisiert ihre Empfehlung und empfiehlt allen Personen über 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff. Es wird bekräftigt, dass vordringlich Personen geimpft werden sollen, die noch keine Grundimmunisierung haben, folgend die Gruppen der über 70-Jährigen, Heimbewohner, Immundefiziente und medizinisches Personal aus allen Einrichtungen. Die Auffrischungen sollen in der Regel einen Abstand von sechs Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung haben. Eine Verkürzung des Abstandes auf fünf Monate kann im Einzelfall erwogen werden oder wenn ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Die Empfehlung gilt auch für Schwangere ab dem 2. Trimenon. Unverändert gilt, dass einmalig mit J&J geimpfte Personen bereits nach vier Wochen eine mRNA-Auffrischung erhalten können.

Nachbeobachtungszeit

Es mehren sich die Anfragen, ob bei guter und zwischenfallsfreier Verträglichkeit der Grundimmunisierung mit einem mRNA-Impfstoff die Nachbeobachtungszeit von 15 Minuten zwingend ist. Die aktuelle Zulassung der Impfstoffe Comirnaty und Spikevax hat dazu einen gleichlautenden Text: „Nach der Impfung wird eine engmaschige Beobachtung von mindestens 15 Minuten empfohlen.“ Formal ist dies somit eine Empfehlung, die allerdings das Haftungsrisiko vollständig beim Arzt belässt, sofern er der Empfehlung nicht folgt. Jeder Arzt hat für seinen Impfprozess eine individuelle Entscheidung dazu zu treffen. Sofern eine Grundimmunisierung mit einem Vektorimpfung erfolgte und jetzt mit einem mRNA-Impfstoff nachgeimpft wird, kann seitens der KV nur zu größerer Sicherheit geraten werden.

Rechtsgrundlage digitaler Dokumentation zu Aufklärung und Einwilligung

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein hat die zivilrechtlich relevanten Vorgaben zu Aufklärung und Einwilligung zusammengestellt. Sie finden ab sofort den Text auf der Webseite der KVSH unter Corona/Aktuelles.

Gemäß § 630e Abs 1+2 BGB

  • Ist der Behandler verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.
  • Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandler oder durch eine Person erfolgen, die über die dazu nötige Ausbildung verfügt. Ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.
  • Die Aufklärung muss rechtzeitig und für den Patienten verständlich sein.

Gemäß § 630 f Abs 2 BGB ist der Behandler verpflichtet, Einwilligungen und Aufklärungen in die Patientenakte aufzunehmen und § 630 h bestimmt, dass der Behandler zu beweisen hat, dass entsprechend dem o.g. § 630e aufgeklärt wurde und die Einwilligung gegeben hat. Eine unterschriebene Einwilligungserklärung gilt als Urkunde und hat im Zweifelsfall einen höheren Beweiswert.

Zusammengefasst:

  • Aufklärung und Einwilligung sind bei der Covid-Impfung wie bei allen medizinischen Eingriffen oder sonstigen Impfungen zwingend. Sie müssen im PVS in ausreichendem Umfang dokumentiert sein, sofern man auf die papiergebundene Form verzichten will.
  • Die KVSH begrüßt ausdrücklich die Darstellung der Rechtsvorgabe durch die Ärztekammer. Der Impfprozess kann durch eine digitale Umsetzung der Vorgaben deutlich erleichtert werden.

Impfstoffbevorratung für Impfaktionen

Es melden sich erfreulicherweise bereits Praxen, die Impfaktionen an Wochenenden planen. Bitte denken Sie dabei an eine rechtzeitige Impfstoffbestellung. Sowohl Comirnaty als auch Spikevax sind als ungeöffnete Vials im Kühlschrank bei 2-8 Grad haltbar. Für Aktionen bereits am nächsten Wochenende gibt es leider keine Apothekenbezugsmöglichkeiten mehr, auch haben weder das Land noch die KVSH hierzu Optionen. Ggf. können Kollegen der Umgebung aushelfen.

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