34. Impf-Update

Liefermengen - STIKO Empfehlung zu Kinderimpfungen - Neue Produktinformation Comirnaty - Monoklonale Antikörper Therapien - Hinweis des BMG zur Corona-Impfverordnung - „Unser Dorf soll sicher werden“ - 2G in Praxen

10.12.2021

Liefermengen

Leider können wir Ihnen keine Bestellmengen für die nächste Woche mitteilen, weil bisher keine Nachrichten des Bundes dazu vorliegen. Nur in der Presse wurde verbreitet, dass zusätzliche 3 Millionen Dosen Comirnaty aus anderen EU-Ländern zur Auslieferung kommen sollen, dies wäre dann aber auch die letzte Lieferung in diesem Jahr. Insgesamt sollen für die nächste Woche ca. 8 Millionen Dosen BioNTech und 10 Millionen Dosen Moderna zur Verfügung stehen. Versuchen Sie Ihr Glück!

STIKO Empfehlung zu Kinderimpfungen

Die STIKO hat gemäß Presseerklärung vom 9. Dezember eine Empfehlung  zur Impfung bei Kindern im Alter von
5–11 Jahren in folgenden Fällen ausgesprochen

  • Kinder mit Vorerkrankungen
  • Kinder, in deren Umfeld sich Kontaktpersonen mit erhöhtem Risiko befinden
  • Auf individuellen Wunsch seitens der Eltern oder Erziehungsberechtigten

Empfohlen wird die zweimalige Gabe von Comirnaty für Kinder von 5–11 Jahre im Abstand von 3–6 Wochen.

Neue Produktinformation Comirnaty

Mit Datum vom 7. Dezember ist ein neuer Annex zur Zulassung des BioNTech-Impfstoffes seitens der EMA veröffentlicht worden. Darin wird jetzt das Risiko zu Myo-/Pericarditiden im Zeitraum 14 Tage nach Impfung von „nicht bekannt“ auf „sehr selten < 1:10.000“ hochgestuft, was ca. der Risikoeinschätzung zu Spikevax entspricht. Seitens der STIKO liegt noch keine neue Stellungnahme vor. Unverändert sind beide mRNA Impfstoffe ab 12 Jahren zugelassen, Boosterungen ab 18 Jahre. Die Texte zur Nutzung von Comirnaty und Spikevax bei Schwangeren unterscheiden sich in beiden Zulassungen nicht, hierzu liegt eine STIKO Empfehlung für Comirnaty vor.

Die DEGAM (Prof. Kochen) weist darauf hin, dass es sich bei Moderna keineswegs um einen Impfstoff zweiter Güte handele. Unterstützt wird dies durch eine große Studie mit 150.000 Personen, die gezeigt hat, dass in Bezug auf die Delta-Variante die Effektivität des BioNTech-Impfstoffes 88.6 Prozent beträgt, dagegen beim Moderna-Impfstoff
93,7 Prozent. Die Studie ist am 1. Dezember im New England Journal of Medicine erschienen, sie finden sie unter www.kvsh.de/corona.

Monoklonale Antikörper Therapien

Der Bund hat die MKA-Verordnung dahingehend erweitert, dass nun auch nicht infizierte Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Covid-Verlauf mit MKA therapiert werden können. Bislang waren die Therapien ausschließlich in den ersten Tagen einer Covid-Infektion zugelassen. Die Option gilt jetzt insbesondere für Risikopatienten, die Non-Responder auf Impfungen sind. Dies sind z. B. Personen unter cytostatischer oder immunsupprimierender Therapie.

Die Therapien werden als Kurzinfusion mit Überwachungszeit vorgenommen. Fachärzte, die ggf. erwägen, diese Therapien vorzunehmen, werden gebeten, sich dazu mit dem UKSH in Kiel oder Lübeck in Verbindung zu setzen.
Sie finden die 24/7 Kontaktdaten sowie Hinweise zur Organisation unter www.kvsh.de/corona unter dem Stichwort: MKA-Therapie.  Das Präparat mit dem Namen „Ronapreve“ hat mittlerweile eine Zulassung durch die EMA erhalten, ist aber in Deutschland nur über Klinikapotheken zu beziehen und wird vom Bund bezahlt. Eine ambulante prophylaktische Gabe wird mit der GOP 88401 abgerechnet zu einem Satz von 130 Euro. Für positiv getestete Risikopersonen ist unverändert die eintägige überwachende stationäre Aufnahme im UKSH nach vorheriger Absprache vorgesehen. Momentan werden in Kiel und Lübeck ca. 2–3 Behandlungen pro Woche vorgenommen, andere Kliniken des Landes werden sich ggf. nun beteiligen. Weitergehende Informationen sind auch als Praxisinformation der KBV mit Datum vom 3. Dezember erschienen sowie in der Ausgabe 47/2021 des Deutschen Ärzteblatts.

Wir bitten unverändert alle Praxen, diese mögliche Therapieoption zu bedenken und ggf. zeitgerecht in die Wege
zu leiten.

Hinweis des BMG zur Corona-Impfverordnung

Der Bund betont im aktuellen Änderungsentwurf zur Impf- und Testverordnung: Ein Abweichen von den einzelnen Hinweisen in den Produktinformationen der Impfstoffe kann aufgrund ärztlicher Therapieentscheidung oder aufgrund einer Empfehlung der STIKO erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere die angegebenen Impfabstände für Folge- und Auffrischimpfungen. Eine Impfung erfolgt auch dann im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung und mithin besteht auch ein Impfanspruch, wenn die in den Produktinformationen empfohlenen Impfabstände zwischen Folge- und Auffrischungsimpfung über- oder unterschritten werden. Empfehlungen der STIKO zu den Abständen sollen beachtet werden.

„Unser Dorf soll sicher werden“

Das Land hat unter diesem Stichwort die Gemeinden angeschrieben und sie aufgefordert, Optionen für regionale Impfaktionen auszuloten. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass Bürgermeister oder Gemeindevertreter auf Sie zukommen und um Ihre Teilnahme bitten. Sie finden das Anschreiben zu Ihrer Information auf der Website.

2G in Praxen

Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass Lösungen, die Ungeimpfte von Praxisbesuchen aussperren, nicht gestattet sind. Vertragsärztliche Praxen haben eine grundsätzliche Verpflichtung, jedem Erkrankten zur Verfügung zu stehen. Auch 3G vorzuschreiben, ist rechtlich zweifelhaft. Allerdings steht Ihnen das Recht zu, grundsätzlich auf Voranmeldung zu bestehen. Bitte denken Sie auch an die Maskenpflicht, sie gilt als Hygienestandard.

Zum Thema KV protect ergeht ein separater Newsletter – verbunden mit Infos zu einer kleinen Aufmerksamkeit.

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