35. Impf-Update
Liefermengen - Zwei Tests bei geimpftem Personal ausreichend - QR-Code an Praxistüren? - Heimbesuche und Testpflicht - Impfsurveillance für Kinderimpfungen 5 bis 11 Jahre - 88353 nicht mehr existent - Kommende Impfpflicht - Neu: „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ - GoToMeeting-Einladung des Vorstandes
Liefermengen
- Comirnaty – Kontingentiert auf 30 Dosen pro Woche, auch in den kommenden Feiertagswochen
- Spikevax – ohne Mengenbegrenzung bestellbar
- Comirnaty für Kinder 5 bis 11 Jahre – nächste Bestellmöglichkeit am 4. Januar 2022
Falls ein Mehrbedarf an Comirnaty besteht, setzen Sie sich bitte ggf. mit der nächstgelegenen Impfstelle in Verbindung. Lieferprobleme können jetzt auf die Internetseite des Paul-Ehrlich Instituts (PEI) gemeldet werden. https:// www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/lieferengpaesse/verbrauchermeldung/meldung-lieferengpass-node.html
Zwei Tests bei geimpftem Personal ausreichend
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b) wurde festgelegt, dass für geimpftes Personal zwei Antigen-Selbsttests pro Woche ausreichen. Öffentlich diskutiert wird bereits die Abschaffung der Testpflicht bei dreifach geimpften Personen.
QR-Code an Praxistüren?
Da Praxen keine „Läden mit Publikumsverkehr“ darstellen, bezieht sich die aktuelle Landesverordnung vom 15. Dezember 2021 nicht auf Vertragsarztpraxen. Bitte bringen Sie keine Codes zur Kontaktnachverfolgung von Patienten an Praxistüren an und beschränken Sie auch nicht den Praxiszugang für Patienten mit nicht zugelassenen 3G-Regelungen oder Testverpflichtungen.
Heimbesuche und Testpflicht
Das Land beabsichtigt, in der nächsten Woche die Heime zu informieren, dass Ärzte zu Hausbesuchen kein Testzertifikat einer Teststation vorlegen müssen. Eine tagesaktuelle Eigenbescheinigung ist ausreichend, da jeder Arzt zur Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte Testungen berechtigt ist. Die Heime werden gebeten, dies zu akzeptieren.
Impfsurveillance für Kinderimpfungen 5 bis 11 Jahre
Die IT der KVSH wird am Montag, dem 20. Dezember 2021, das Meldeportal für die Impfungen der Kinder zwischen 5 und 11 Jahren fertiggestellt haben. Bitte tragen Sie bis spätestens einschließlich Mittwoch, den 22. Dezember, alle bisher durchgeführten Impfungen nach. Ab dem 23. Dezember wird technisch kein Nachtrag mehr möglich sein. Bitte kontrollieren Sie anhand Ihrer Abrechnungsdaten, ob alle Impfungen in der Surveillance erfasst sind. Dies ist auch die letzte Nacherfassungschance für alle anderen noch nicht eingetragenen Impfungen. Wir erinnern erneut daran, dass die Surveillance-Einträge unmittelbar mit der Auszahlung des Impfhonorars verbunden sind.
88353 nicht mehr existent
Mit dieser Pseudoziffer wurde die Ausstellung eines Impfzertifikates abgerechnet, wenn die Praxis in demselben Quartal bereits das Zertifikat für die Erstimpfung erstellt hatte. Grund für den Entfall ist jetzt die Tatsache, dass –abgesehen von der PVS-gestützten Erstellung des Impfzertifikates – mittlerweile alle Impfzertifikate gleichwertig vergütet werden. Sofern Sie die Leistung in der Quartalsabrechnung bereits angegeben haben, wird diese nicht gestrichen, sondern von der KVSH automatisch umgestellt.
Kommende Impfpflicht
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht eine Impfpflicht ab dem 15. März 2022 für alle Personen vor, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind. Dies wird auch für alle Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gelten. Bis zu diesem Datum muss eine Grundimmunisierung erfolgt sein. Sofern Ihre Praxis ungeimpftes Personal hat, machen Sie dieses bitte darauf aufmerksam, dass im Januar mit der Erstimpfung begonnen werden muss, um den Zeitrahmen einzuhalten. Den Prüfauftrag hat das Gesetz den regionalen Gesundheitsämtern zugewiesen, der KVSH werden dazu keine Nachweise einzureichen sein.
Neu: „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“
Der Bundestag hat am 10. Dezember das o.g. Gesetz beschlossen, das nun Zahn- und Tierärzten sowie Apothekern das Impfen gegen COVID-19 gestattet, sofern sie erfolgreich an einem von der Bundesärztekammer (BÄK) noch bis zum Jahresende zu entwickelnden Curriculum teilgenommen haben und ihnen geeignete Räume zur Verfügung stehen. Diese Berufsgruppen müssen Kenntnisse zur Aufklärung, zur Anamneseerhebung, Feststellung der aktuellen Befindlichkeit, zum Ausschluss akuter Erkrankungen und Allergien, zu Impfberatung und Einwilligung sowie Kenntnisse von Kontraindikationen und Notfallmaßnahmen inkl. deren Durchführung nachweisen.
Anders als noch im 33. Impf-Update (als Ergebnis der MP-Konferenz mit der amtierenden Kanzlerin Anfang Dezember) beschrieben, ist in diesem neuen Gesetz nicht mehr von einem Delegationsverfahren die Rede. Die KVSH sieht vor einer Ausweitung des Impfprozesses auf andere Heilberufe vordringlich die ausreichende Belieferung mit Impfstoff an Arztpraxen. Dazu sind wir uns mit dem Apothekerverband sowie mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung einig. Das Gesetz soll am 17. Dezember 2021 den Bundesrat passieren und am 20. Dezember 2021 in Kraft treten.
GoToMeeting-Einladung des Vorstandes
Der Vorstand der KVSH lädt Sie herzlich zu einer vorweihnachtlichen Videokonferenz ein.
Dialog zum Jahresausklang
Mi., 22. Dez. 2021 14.00 – 15.30 (CET)
https://global.gotomeeting.com/join/267759869 Zugangscode: 267 759 869
Diskutieren wir das Krisenmanagement 2021 und lassen Sie uns eine Vorschau nehmen auf 2022. Stellen Sie uns gern Ihre Fragen vorab unter vorstandsdialog@kvsh.de oder in der Session im Chat. An der Videokonferenz können maximal 250 Personen teilnehmen.
Wir wünschen allen ein frohes und geruhsames Weihnachtsfest und ein gesundes Neues Jahr