48. Impf-Update

Abrechnung von COVID-19-Impfungen im 4. Quartal 2022

29.09.2022

Ab dem 1. Oktober 2022 gibt es separate Abrechnungsziffern für Impfungen mit den adaptierten Impfstoffen von BioNTech (88337) und Moderna (88338). Zwischen dem B1-adaptierten und B4/B5-adaptierten Impfstoff wird nicht weiter unterschieden. Die KVSH stellt Ihnen hiermit eine aktualisierte Übersicht der Ziffern zur Abrechnung aller Impfungen zur Verfügung:

Hersteller

Indikation

Erstimpfung

Zweitimpfung

Auffrischimpfung

BioNTech

Allgemein

88331A

88331B

88331R

Beruf

88331V

88331W

88331X

Heim

88331G

88331H

88331K

BioNTech (adaptierter Impfstoff)

Allgemein

 

 

88337R

Beruf

 

 

88337X

Heim

 

 

88337K

Moderna

Allgemein

88332A

88332B

88332R

Beruf

88332V

88332W

88332X

Heim

88332G

88332H

88332K

Moderna (adaptierter Impfstoff)

Allgemein

 

 

88338R

Beruf

 

 

88338X

Heim

 

 

88338K

J & J

Allgemein

88334A

88334B

88334R

Beruf

88334V

88334W

88334X

Heim

88334G

88334H

88334K

Novavax

Allgemein

88335A

88335B

88335R

Beruf

88335V

88335W

88335X

Heim

88335G

88335H

88335K

Valneva

Allgemein

88336A

88336B

 

Beruf

88336V

88336W

 

Heim

88336G

88336H

 

Neue Abrechnungssystematik für COVID-19-Impfungen (Übergangsquartal 4/2022)

Ab dem 1. Oktober 2022 muss bei der Abrechnung von Impfleistungen die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Die Corona-Impfverordnung wird dies bezüglich noch angepasst. Zur Angabe muss im freien Begründungsfeld (Feld 5009) die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie eingetragen werden. Eine durchgemachte Infektion wird hierbei nicht gezählt.

Beispiel: Ein Patient hat bereits zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung erhalten. Im 4. Quartal 2022 erhält der Patient die zweite Auffrischimpfung. Im freien Begründungstext wird der Wert „4“ (zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und zwei Auffrischimpfungen) angegeben.

Sollte die Grundimmunisierung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson erfolgt sein (eine Impfung zur Grundimmunisierung) und im 4. Quartal 2022 die zweite Impfung erfolgen, wird der Wert „2“ in den freien Begründungstext eingetragen.

Die Vorgaben zur Surveillance der COVID-Impfungen bleiben unverändert. Durchgeführte Impfungen sind täglich im eKVSH-Portal einzutragen. In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei technischen Unterbrechungen, können Nachmeldungen bis zu maximal 7 Tagen (= zeitnah) erfolgen. Nach Ablauf dieser 7 Tage ist kein Eintrag mehr möglich und Impfleistungen können nicht mehr vergütet werden.

Zum 1. Quartal 2023 soll es komplett neue Abrechnungsziffern für die Impfleistungen geben. Die KVSH wird Sie informieren, sobald dazu Näheres bekannt ist.

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