53. Impf-Update
Impfstoff – Mindestabstand – Abrechnung – Surveillance
Impfstoff
Der Bund stellt nach Angabe des PEI zunächst zur Verfügung ausschließlich den Impfstoff:
„Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Omikron XBB.1.5 Injektionsdispersion“
Der XBB-Impfstoff ist zugelassen ab 12 Jahre für Basisimmunisierungen und Auffrischungsimpfungen. Auslieferungen von Kinderimpfstoffen sowie anderen Erwachsenen-Impfstoffen sind für später geplant.
Die Impfstoffbestellung kann – wie in der Pandemie – immer dienstags bis 12 Uhr bei Ihrer Apotheke geschehen. Die Lieferung erfolgt dann bis zum Montag der Folgewoche. Eine erste Auslieferung kann am 18. September erfolgen, sofern ein Rezept bis zum Mittag des 12. September bei der Apotheke vorliegt.
Rezepte werden zulasten des BAS ausgestellt auf normalem Muster 16 mit Angabe der o. g. Impfstoffbezeichnung. Maximal sind 40 Vials (240 Dosen) verordnungsfähig.
Der Impfstoff wird ausschließlich in Vials mit sechs Dosen (graue Kappe) ausgeliefert, ist eine Fertiglösung und muss daher nicht rekonstituiert werden. Die Haltbarkeit beträgt aufgetaut und ungeöffnet 10 Wochen im Kühlschrank bei 2–8 Grad, angebrochene Vials sind maximal 12 Stunden nutzbar. Bitte vermerken Sie bei Lieferung das Auftaudatum auf der Vial-Verpackung.
Mindestabstand
Bitte beachten Sie, dass Auffrischungsimpfungen einen Mindestabstand von 12 Monaten zur letzten Antigenexposition haben sollen. Da momentan Personen sich bei leichten Infekten oft gar nicht in Praxen melden und gegebenenfalls auch nur Selbsttestungen vornehmen, bestimmt Ihre ärztliche Einschätzung, ob überhaupt oder wann frühestens eine Auffrischungsimpfung in Betracht käme.
Abrechnung
Da momentan nur ein Impfstoff ausgeliefert wird, gilt nur eine Abrechnungsziffer, die die unten angegebenen Suffixe erfordern. In Ihren PVS-Systemen steht zunächst noch als Text: Impfstoff Nr.12. Mit einem Update Ende September wird ein angepasster Text erscheinen.
Comirnaty XBB 1.5 |
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allgemein | 88342A | 88342B | 88342R |
beruflich | 88342V | 88342W | 88342X |
Surveillance
Leider setzt der Gesetzgeber die Vorgaben nicht außer Kraft. Damit die KVSH Ihre Impfungen auch abrechnen darf, ist der taggenaue Eintrag wichtig. Spätestens jeweils zum Ende einer Woche müssen die Einträge im eKVSH-Portal vorhanden sein.