Abrechnung
Höhere Vergütung der SPV-Pauschalen - Präanästhesiologische Untersuchung: Neue GOP 05311 vor Hybrid-DRG-Eingriffen - Keine Belastung des Laborbudgets bei spezifischen Genotypisierungen - CED-Vertrag: Aktualisierung des Anhangs 1 zur Anlage 4
Höhere Vergütung der SPV-Pauschalen
Die sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird besser vergütet. Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) ist entsprechend angepasst worden. Für das Jahr 2024 sind die SPV-Kostenpauschalen zum 1. Juli 2024 um 10,27 Prozent erhöht worden. Für die Jahre 2025 bis 2027 erfolgt dann eine automatische jährliche Anpassung um die Veränderungsrate des Orientierungswertes. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgen soll.
Vergütung vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024
Soweit die Zahl der nach der SPV-Vereinbarung erbrachten Behandlungsfälle je Praxis im Quartal 400 Behandlungsfälle nicht übersteigt, gelten für die Kostenpauschale folgende gestaffelte Vergütungen:
- 205,10 € für den 1. bis zum 350. Behandlungsfall
- 153,83 € ab dem 351. Behandlungsfall.
Präanästhesiologische Untersuchung: Neue GOP 05311 vor Hybrid-DRG-Eingriffen
Rückwirkend zum 1. Juli 2024 und bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist eine neue extrabudgetäre GOP 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung zur Abklärung der Narkosefähigkeit von Patienten vor einem Eingriff in den EBM aufgenommen worden. Damit wird eine Regelungslücke im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG geschlossen. Erfolgt eine präanästhesiologische Untersuchung vor einer Operation nach der Hybrid-DRG-Verordnung, ist sie Bestandteil der Fallpauschale und kann nicht separat abgerechnet werden. Findet der Eingriff dann doch nicht statt und ist dieser auch nicht im Anhang 2 EBM aufgeführt, können Vertragsärzte nun in diesem Fall für die präanästhesiologische Untersuchung die GOP 05311 abrechnen.
GOP | Bezeichnung der Leistung | Bewertung |
05311 | Präanästhesiologische Untersuchung vor einer geplanten Leistung entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V bei nicht durchgeführter Leistung und sofern diese nicht im Anhang 2 zum EBM enthalten ist | 132 Punkte |
Keine Belastung des Laborbudgets bei spezifischen Genotypisierungen
Spezifische und teure Genotypisierungen nach den GOP 32865 bis 32867 und 32869 führen zu einer außergewöhnlichen Belastung des Laborbudgets. Deshalb werden diese GOP zum 1. Oktober 2024 in die Liste der Untersuchungen aufgenommen, die grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsbonus Labor unberücksichtigt bleiben.
CED-Vertrag: Aktualisierung des Anhangs 1 zur Anlage 4
Folgende Anpassungen ergeben sich mit Wirkung zum 1. August 2024:
Aufnahme der Ustekinumab-Arzneimittel in die Kategorie „grün“
Das Original Stelara® und auch die biosimilaren Produkte Pyzchiva®, Uzpruvo® und Wezenla® sind nun „grün“ gelistet.
Markteinführung eines weiteren Adalimumab-Biosimilars
Das Biosimilar Amsparity® wird in die grüne Kategorie aufgenommen.
Den entsprechend aktualisierten Anhang 1 zur Anlage 4 des CED-Vertrages finden Sie unter https://www.kvsh.de/praxis/ced-barmer.