Abrechnung
eArztbrief: Testmöglichkeit für Praxen - Orientierungswert: Steigerung um 3,85 % - RSV-Prophylaxe rückwirkend angepasst - Höhere Kostenpauschalen für Allergie-Testung und Riboflavin
eArztbrief: Testmöglichkeit für Praxen
Durch die Anbindung an die Telematik-Infrastruktur verfügen viele Praxen über eine gesicherte Mailingsoftware: KIM - Kommunikation im Medizinwesen. Die KIM-Mails werden überwiegend für die Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genutzt. Über KIM lassen sich jedoch auch eArztbriefe versenden und empfangen. Die Nutzung ist mit vielen Vorteilen verbunden. Briefe müssen nicht ausgedruckt, eingepackt und zur Post gebracht werden, da der Versand direkt per Knopfdruck erfolgt. Beim Empfänger kann der eArztbrief direkt in das Praxisverwaltungssystem implementiert werden. Der Scanprozess kann somit entfallen.
Ärzte und Praxismitarbeitende können nun eigenständig testen, ob ihre Praxissoftware eArztbriefe korrekt versendet und empfängt. Dafür steht für sie ein sogenanntes Testbackend in der Produktivumgebung der Telematikinfrastruktur bereit.
Voraussetzung für die Nutzung:
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur: Stellen Sie sicher, dass alle Rechner, die die eArztbrief-Funktion nutzen sollen, angebunden sind.
- Installation der eArztbrief-Funktion: Die Funktion muss gemäß den Herstellerangaben korrekt in Ihrer Praxissoftware installiert sein.
- HTML-Anzeige: Ihre Praxissoftware sollte Prüfprotokolle als HTML-Dokumente anzeigen können.
Nähere Informationen zur Testdurchführung erhalten Sie unter Test eArztbrief - kv.digital.
Vergütung:
Sofern Sie bereits KIM nutzen, können Sie für den Versand von eArztbriefen über KIM 28 Cent (GOP 86900) und für den Empfang 27 Cent (GOP 86901) – maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt abrechnen.
Orientierungswert: Steigerung um 3,85 %
Der Orientierungswert und damit die Preise für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen steigt zum 1. Januar 2025 um 3,85 Prozent und beträgt dann 12,3934 Cent.
RSV-Prophylaxe rückwirkend angepasst
Am 16. September wurde die Vergütung für die RSV-Prophylaxe bei Säuglingen beschlossen. Darüber haben wir im Newsletter vom 19. September 2024 berichtet. Der Beschluss sah vor, dass die Prophylaxe (GOP 01941) und die Beratung ohne nachfolgende Injektion (GOP 01943) nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. So konnte nach erfolgter Beratung eine zum späteren Zeitpunkt erfolgte Prophylaxe nicht abgerechnet werden. Der Abrechnungsausschluss wird nun rückwirkend zum 1. Oktober 2024 zugunsten der Vertragsärzte wie folgt angepasst:
- Die Beratung ist am selben Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
- Folgt auf eine bereits abgerechnete Beratung zu einem späteren Zeitpunkt doch eine Injektion von Nirsevimab, wird durch die KVSH ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 vorgenommen.
Höhere Kostenpauschalen für Allergie-Testung und Riboflavin
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Januar 2025 eine höhere Bewertung von zwei Kostenpauschalen beschlossen. Die Preise für die relevanten Testsubstanzen bei einer Epikutan-Testung sind seit der Einführung deutlich gestiegen. Um die Kosten weiterhin in angemessener Höhe zu erstatten, wird nun die Bewertung der Kostenpauschale 40350 (Allergologiediagnostik I) im Zusammenhang mit der GOP 30110 angehoben. Die Bewertung der Kostenpauschale 40681 für Riboflavin im Zusammenhang mit der GOP 31364 (Eingriff der Kategorie YY4: Hornhautvernetzung) wird ebenfalls angehoben, weil nach aktueller Marktrecherche der KBV die Preise für Riboflavin seit der letzten Bewertungsanpassung weiter angestiegen sind.
GOP | Bewertung bis 31.12.2024 | Bewertung ab 01.01.2025 |
40350 | 16,14 € | 21,58 € |
40681 | 92,53 € | 117,81 € |