Abrechnung

Außerklinische Intensivpflege: Neues zur Potenzialerhebung - Höhere Vergütung der Sozialpsychiatrie-Pauschale - Liposuktion bei Lipödem Stadium III - Schon gelesen? „Nordlicht“ als E-Paper

11.12.2024

Außerklinische Intensivpflege: Neues zur Potenzialerhebung

Bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) wird die befristete Soll-Regelung zur Potenzialerhebung bis zum 30. Juni 2025 verlängert und eine neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle eingeführt.

Verlängerung der Soll-Regelung

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass bei beatmeten oder tracheotomierten Versicherten vor jeder AKI-Verordnung die Potenzialerhebung erfolgen muss. Falls aber keine zur Potenzialerhebung qualifizierte Person verfügbar ist, kann davon ausnahmsweise abgesehen werden. Das bedeutet: Noch bis Ende dieses Jahres gilt, dass vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll – nicht muss. Darüber haben wir im Newsletter vom 16. Juli 2024 berichtet.  
 
Diese Ausnahmeregelung abweichend von der verbindlichen Vorgabe wird nun bis zu 30. Juni 2025 verlängert. Der verordnende Arzt hat jedoch darauf hinzuwirken, dass die unterbliebene Erhebung in naher Zukunft, spätestens bis zum 30. Juni 2025, erfolgt. Hierzu wird auf dem Muster 62 B unter „sonstige Hinweise" die Begründung der Nichterhebung dokumentiert und angegeben, ob und wenn ja, für welchen Zeitpunkt ein Termin für die Potenzialerhebung vereinbart werden konnte. Nach Ablauf der Ausnahmeregelung greifen die regulären Vorgaben. Dann muss der verordnende Arzt grundsätzlich vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege das Entwöhnungspotenzial prüfen beziehungsweise eine Erhebung veranlassen.

Ausnahmeregelung für Bestandsfälle

Der G-BA hat einen neuen Paragrafen 5b in die AKI-Richtlinie aufgenommen. Demnach gilt für Versicherte, die vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der „Häusliche Krankenpflege-Richtlinie“ (HKP-Richtlinie) oder bereits AKI-Leistungen bezogen haben und seitdem Leistungen nach der AKI-Richtlinie erhalten, dass bis zum 31. Oktober 2025mindestens eine Potenzialerhebung durchgeführt worden sein muss.

Höhere Vergütung der Sozialpsychiatrie-Pauschale

Die sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird im kommenden Jahr höher vergütet. Im Rahmen der automatischen Anpassung der Bewertung der SPV-Pauschale um die jeweilige Weiterentwicklung des Orientierungswertes wird die Kostenpauschale 88895 zum 1. Januar 2025 um 3,85 Prozent auf 213,00 € für den 1. bis zum 350. Behandlungsfall und 159,75 € ab dem 351. Behandlungsfall angehoben.

Liposuktion bei Lipödem Stadium III

Zum 1. Januar 2020 wurden – befristet auf fünf Jahre – neue Leistungen für die Liposuktion in schweren Fällen des Lipödems in den EBM aufgenommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, den Leistungsanspruch um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Liposuktion bei Patientinnen mit Lipödem im Stadium III darf bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus erbracht werden.


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