Abrechnung
Anpassung der Portopauschalen – Ausweitung der Videosprechstunde – Telefonkonsultation: Wegfall der GOP 01433/01434Abrechnung von Genesenenzertifikaten – Wichtiger Hinweis zum Umgang mit den aktuellen Antigenschnelltests
Anpassung der Portopauschalen
Nachdem die Deutsche Post zum 1. Januar 2022 das Porto erhöht hat, werden die Bewertungen der Pauschalen 40110, 40128, 40129, 40130 und 40131 rückwirkend zum 1. Januar 2022 jeweils von 0,81 € auf 0,86 € erhöht. Das hat zur Folge, dass die arztgruppenspezifischen gemeinsamen Höchstwerte der Kostenpauschalen für Porto und Fax (GOP 40110 und 40111) entsprechend angehoben werden.
Ausweitung der Videosprechstunde
Die Begrenzungsregelungen im EBM zum Einsatz von Videosprechstunden wurden zum 1. April 2022 von 20 auf 30 Prozent erhöht. Die Begrenzungsregelungen galten bereits vor der Corona-Pandemie und wurden in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Nun unterliegt der Einsatz von Videosprechstunden wieder zwei Begrenzungsregelungen im EBM:
- Die Zahl der Behandlungsfälle, bei denen Patienten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausschließlich im Videokontakt behandelt werden, ist auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle begrenzt.
- Es dürfen maximal 30 Prozent der Leistungen je Gebührenordnungsposition (GOP) im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt und berechnet werden.
Videosprechstunde in der Psychotherapie
Im Leistungsbereich des Kapitels 35 (Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie) sind Videosprechstunden von vergleichsweise hoher Bedeutung, da relativ umfangreiche Abrechnungsmöglichkeiten im Videokontakt bestehen. Eine spezifische Besonderheit ist zudem, dass sich die Leistungen in diesem Bereich bei eher geringen Fallzahlen auf vergleichsweise viele unterschiedliche GOP verteilen. Bei selten durchgeführten Einzelleistungen in einem Quartal kann nach der aktuellen leistungsbezogenen Regelung nur eine geringe absolute Anzahl per Video durchgeführt werden. Da die Beratungen mit dem GKV-Spitzenverband zum Ablauf der Corona-Sonderregeln nicht abgeschlossen werden konnten, prüft der Bewertungsausschuss bis zum 31. Mai 2022 eine abweichende Regelung für die Leistungen des Kapitels 35 EBM.
Telefonkonsultation: Wegfall der GOP 01433/01434
Am Anfang der Corona-Pandemie wurde die Telefonkonsultation im Rahmen einer Sonderregelung ausgeweitet. Hierzu erfolgte die Aufnahme der GOP 01433 und 01434 in den EBM. Mit dem Ende der Corona-Sonderregelungen sind die GOP 01433/01434 ab dem 1. April 2022 nicht mehr im EBM enthalten. Das entspricht dem Stand vor der Pandemie, wobei nur die GOP 01435 berechnungsfähig war. Sie kann nach wie vor für die telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten abgerechnet werden, sofern in demselben Arztfall keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung kam.
Abrechnung von Genesenenzertifikaten
Die Vergütung für die Ausstellung von COVID-19- Genesenenzertifikaten ist in der Coronavirus-Testverordnung geregelt. Die Kosten werden von dem BAS (Bundesamt für soziale Sicherung) getragen. Die Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung erfolgt – anders als bei Impfleistungen – nicht über die Quartalsabrechnung, sondern über das eKVSH-Portal. Bitte tragen Sie die Abrechnungsdaten für die Genesenenzertifikate im eKVSH-Portal ein, weil nur über diesen Weg die Vergütung gewährleistet werden kann. Eine Abrechnung mit der Ziffer 88371 in der Quartalsabrechnung ist nicht möglich.
Wichtiger Hinweis zum Umgang mit den aktuellen Antigenschnelltests
Wir haben Sie darüber informiert, dass die aktuell durch uns versandten Antigen-Testkits keine Abstrichtupfer beinhalten, weshalb Ihnen diese gesondert – mit einer zusätzlichen Amies-Lösung – zur Verfügung gestellt werden. Entgegen unserer Aussage im Newsletter vom 31.03.2022 wird die mitgelieferte Amies-Lösung für die Durchführung der Antigen-Testung benötigt.
Im Anschluss an den durchgeführten Abstrich muss der Tupfer in einem Flüssigmedium (in diesem Fall der Amies-Lösung) „ausgewaschen“ werden. Im weiteren Verlauf wird die Patientenprobe dann einem vorbereiteten Reagenz-Gefäß hinzugefügt. Die ausführliche sowie Kurz-Anleitung finden Sie wie gewohnt unter den „Weitergehenden Produktinformationen“ in KVProtect sowie auf der Startseite des eKVSH-Portals unter “Wichtige Hinweise zu Ihren KVProtect-Bestellungen“.