Abrechnung

Änderung der Coronavirus-Testverordnung - Notaufnahmen der Krankenhäuser - Hinweis zur telefonischen AU seit 1. Juni 2022
- Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli 2022 - Videosprechstunde im organisierten Notdienst - Behandlung von Patienten in Quarantäne bzw. Isolation

14.07.2022

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Das Bundesgesundheitsministerium hat die dritte Änderungsverordnung zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen sind zum 30. Juni 2022 in Kraft getreten und im Großen und Ganzen in der Presse wiedergegeben worden. Da die angekündigte zeitnahe Überarbeitung bzw. Abbildung in die Abrechnungsvorgaben der KBV immer noch aussteht, haben wir uns entschieden, nun eine Information auf Basis der bisherig bekannten Formulierungen herauszugeben, auch wenn diese noch nicht vollständig sein kann.

Die neuen Regelungen betreffen insbesondere die Bürgertestung nach § 4a. Die kostenlosen Tests für jedermann wurden abgeschafft. Nur ein eingeschränkter Personenkreis hat seit dem 30. Juni einen Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Antigentest. In der Regel handelt es sich hierbei um vulnerable Personengruppen oder solche, die regelmäßig Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Die konkrete Anspruchsberechtigung geht aus § 4a der TestV hervor.

Die Teilnahme der Praxen an den „Bürgertestungen“ mit Antigentestabstrichen ist möglich, nach wie vor freiwillig und jetzt mit Bareinnahme von Kleinstbeträgen incl. Buchführung verbunden. Wir empfehlen den Praxen zur Entlastung grundsätzlich eine Konzentration der eigenen Tätigkeit auf symptomatische Fälle und das Erfordernis eines PCR-Abstriches genau zu prüfen.

Eigenbeteiligung bei Bürgertestung

Folgende Personen müssen einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro leisten:  Hierzu zählen Personen, die

   -   an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,

          a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder

          b) zu einer Person Kontakt haben werden, die

                 aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

                 bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an

                       COVID-19 zu erkranken

   -   durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes

       Risiko erhalten haben.

Nachweis und Dokumentation

In Bezug auf die Bürgertestung nach § 4a TestV muss der Anspruch gegenüber der Teststelle, Arztpraxis oder Apotheke glaubhaft nachgewiesen werden. Die Leistungserbringer, die die Bürgertestungen nach § 4a TestV durchführen, sind verpflichtet, die Anspruchsberechtigung in Form einer Selbstauskunft zu dokumentieren. Diese Auskunft ist Bestandteil der Auftrags- und Leistungsdokumentation.

Die entsprechenden Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer werden zeitnah von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlicht.

 

Weitere Details sowie die anspruchsberechtigten Personengruppen nach § 4a sind der Änderungsverordnung zu entnehmen. Sie finden diese auch auf unserer Internetseite unter https://www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/corona-testverordnung-testv.

Wichtiger Hinweis für Mitarbeitertestungen

Der § 4 gilt unverändert fort. Die Testungen in Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen, die bisher einen Anspruch auf Mitarbeitertestungen gemäß § 4 TestV hatten, sowie auf weitere Testungen nach § 4 im Rahmen von einrichtungsbezogenen Testkonzepten, sind unverändert möglich. Das bedeutet für unsere Vertragsärzte, dass die Mitarbeitertestungen weiterhin in gewohnter Form über das eKVSH-Portal abgerechnet werden können. Für die Mitarbeitertestungen nach § 4 TestV gilt nach wie vor: es dürfen keine Abstrichkosten geltend gemacht werden. Aufgrund technischer Umstellungen wird das eKVSH-Portal jedoch für den Abrechnungsmonat Juli erst ab dem 1. August 2022 zur Verfügung stehen.

Sachkosten

Die Sachkosten für PoC-Antigentests werden ab dem 1. Juli 2022 nur noch mit 2,50 Euro pro Test vergütet. Die Vergütung für Abstriche (z.B. PCR-Bestätigungstests oder Bürgertestung) außerhalb der Mitarbeitertestung wird zukünftig nur noch mit maximal 7 Euro vergütet. Im Fall der Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro kann gegenüber der KV ein Abstrich nur noch in Höhe von 4 Euro abgerechnet werden. Hierzu wird im Rahmen der Portal-Abrechnung eine differenzierte Erfassung erfolgen.

Abrechnungsvorgaben zu Bürgertestungen fehlen noch

Die konkretisierenden Abrechnungsvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden nach der Veröffentlichung auf unserer Homepage abrufbar sein. Es ist damit zu rechnen, dass für die einzelnen Anlässe einer Bürgertestung differenzierte Abrechnungsziffern eingeführt werden (müssen).

Fazit

In der Gesamtbetrachtung der neuen Änderungen, insbesondere in Bezug auf die neuen Regelungen zur Bürgertestung und der damit verbundenen Überprüfung von Anspruchsnachweisen und der Dokumentation, ist festzustellen, dass dies in Arztpraxen zu einem erheblichen Mehraufwand führen wird. Wir raten grundsätzlich, den Fokus eher auf die symptomatischen Personen zu legen, die in den ärztlichen Versorgungsauftrag fallen.

Notaufnahmen der Krankenhäuser

Uns hat die Bitte der Krankenhäuser erreicht, auf die angespannte Situation in den Notfallambulanzen aufmerksam zu machen. Diese sind - wie viele Praxen auch - von Personalausfällen betroffen. Sofern Sie hierauf im Einzelfall bei Betroffenen überhaupt einen Einfluss haben, wären Hinweise an die Patienten diesen Zugang nur für akute Inanspruchnahmen zu reservieren, ein Beitrag zur Linderung.

In diesem Zusammenhang freuen wir uns über das breite Verständnis in der vertragsärztlichen Ärzteschaft, dass symptomatische Patienten mit dem Verdacht auf bzw. mit einer positiven Corona-Erkrankung nicht an die 116 117 oder an eine Notfallambulanz verwiesen werden.

Hinweis zur telefonischen AU seit 1. Juni 2022

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die KVSH für das Auslaufen der Sonderregelung in Bezug auf die Möglichkeit des Ausstellens einer telefonischen AU nicht verantwortlich ist. Es hat sich hierbei nicht um eine länderspezifische Sonderregelung gehandelt, sondern um eine bundesweit geltende Regelung, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen wurde. Der G-BA hat beschlossen, dass diese Sonderregelung zum 31. Mai 2022 ausläuft. Die KVSH hat hier keinerlei Entscheidungsbefugnis oder Regelungskompetenz. Ob diese Regelung zu einem späteren Zeitpunkt, wieder eingeführt wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.

Wir bitten dies zu berücksichtigen und von eventuellen Beschwerden oder Rückfragen zu diesem Thema abzusehen. Sofern es diesbezüglich Änderungen geben sollte, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

 

Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt ab 1. Juli 2022

Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung lief zum 30. Juni 2022 aus. Die Regelung wurde zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert. Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg. Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.

Videosprechstunde im organisierten Notdienst

Die Videosprechstunde ist seit dem 1. Juli 2022 nun auch im organisierten Notdienst (Bereitschaftsdienst der Vertragsärzte) möglich. Der ergänzte Bewertungsausschuss hat hierzu die Notfallpauschalen nach den GOP 01210 und 01212 erweitert. Ärzte, Institute und Krankenhäuser, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind davon ausgeschlossen. Für sie sind die Pauschalen weiterhin nur ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

10% Abschlag bei ausschließlichem Patientenkontakt

In Behandlungsfällen mit ausschließlichen Arzt-Patienten-Kontakten per Video erfolgt ein Abschlag von zehn Prozent auf die Bewertung der GOP 01210 und 01212. Die sonst für die Videosprechstunde geltenden Obergrenzen werden im organisierten Notdienst nicht angewendet.

Kennzeichnung von Videosprechstunden

Sofern im Behandlungsfall Arzt-Patienten-Kontakte ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden, muss der Behandlungsfall mit der Ziffer 88220 gekennzeichnet werden. Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht wurden, sind grundsätzlich mit dem Suffix „V“ abzurechnen.

Zuschlag für Authentifizierung und Technik

Wie bei der regulären Videosprechstunde sind auch im organisierten Notdienst der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444) und der Technikzuschlag (GOP 01450) berechnungsfähig.

Schweregradzuschläge

Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen gelten weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt.

Zertifizierte Videodienstanbieter

Videosprechstunden dürfen nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind. Hierzu ist eine Anzeige im eKVSH-Portal erforderlich. Zertifikate der Videodienstanbieter werden digital zur KVSH übertragen. Sie können die Nutzung der Videosprechstunde im eKVSH-Portal unter „Genehmigungsanträge/Videosprechstunde“ per Klick anzeigen.

Behandlung von Patienten in Quarantäne bzw. Isolation

Nach Rücksprache mit dem Land Schleswig-Holstein und den zuständigen Gesundheitsämtern dürfen positiv getestete symptomatische und asymptomatische Patienten - auch wenn dies im Absonderungserlass des Landes nicht explizit erwähnt ist - zur Behandlung oder ggf. zum Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)/ eines Rezeptes ihre zuständige Arztpraxis auf direktem Weg (kein ÖPNV) aufsuchen. Auf eine zuvor telefonische Kontaktaufnahme mit der Praxis sollte der Patient hingewiesen werden. Näheres zur der AU bei Quarantäne und Isolation finden Sie unter

https://www.kvsh.de/corona/covid-impfungen

 

15.07.2022 Aktuelle Information der KBV

Eingeschränkte Verfügbarkeit paracetamol- und iburprofenhaltiger Arzneimittel für Kinder – Information des BfArM

Zurzeit gibt es große mediale Aufmerksamkeit zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Arzneimitteln für Kinder. Das BfArM hat uns heute eine Zusammenfassung der aktuellen Situation sowie einen Überblick über die laufenden Maßnahmen übersandt, über die wir Sie im Nachfolgenden informieren wollen: „Das BfArM wurde erstmal im Frühjahr 2022 auf eine eingeschränkte Verfügbarkeit von Paracetamol-haltigen Fiebersäften aufmerksam.

Die daraufhin durchgeführten Anhörungen bei den betroffenen Zulassungsinhabern machten deutlich, dass sich 1A Pharma aus der Vermarktung des in Rede stehenden Produktes aus wirtschaftlichen Gründen zurückzieht. Die daraus resultierende Lücke in der Versorgung konnte ad hoc nicht durch die weiteren Marktteilnehmer kompensiert werden, wodurch es zu einer Unterversorgung des Marktes kam. Das Unternehmen Ratiopharm, welches nach 1A Pharma den höchsten Marktanteil für die Darreichungsform hält, hat angekündigt durch entsprechende Produktionssteigerungen die Anteile von 1A Pharma übernehmen zu wollen. Eine vollständige Kompensation kann, bedingt durch produktionsseitige Vorlaufzeiten, erst im Herbst erreicht werden.

Durch die Unterversorgung im Bereich der Paracetamol-haltigen Säfte kam es in der Folge zu einer vermehrten Nutzung von alternativen Darreichungsformen (Zäpfchen) und Wirkstoffen (Ibuprofen) wodurch es bei diesen Produkten ebenfalls zu einer Unterversorgung kam. Da sich diese in den uns zur Verfügung stehenden Marktdaten nicht adäquat nachvollziehen lassen, wurde der Dachverband der vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen (PHAGRO) eingebunden um ein vollständiges Bild der Verfügbarkeiten auf Großhandelsebene zu erreichen.

Ebenfalls wurden alle Marktteilnehmer, die pädiatrische Darreichungsformen mit den Wirkstoffen Ibuprofen und Paracetamol enthalten, zur aktuellen Versorgungslage angehört.“ Das BfArM wird uns die Ergebnisse der Abfragen mitteilen. Sobald uns die Informationen vorliegen, werden wir Ihnen diese selbstverständlich zur Verfügung stellen.

25. Juli 2022 Aktuelle Information

Vergangene Woche hatten wir Sie über die Mitteilung des BfArM zum Versorgungsengpass der Paracetamol-haltigen Säfte sowie der alternativen Darreichungsformen (Zäpfchen) und Wirkstoffe (Ibuprofen), auf die in der Folge ausgewichen wurde, informiert. Neben dem Marktrückzug eines der beiden Hersteller von Paracetamol-haltigem Saft wird nach Auskunft des BfArM von PHAGRO und ABDA ein deutlich erhöhter Verbrauch – bei allen in Frage stehenden Produkten seit Jahresbeginn doppelt so hoch im Vergleich zum Vorjahr – als Grund für die jetzige Situation angegeben. Zwar haben mittlerweile alle Hersteller ihre Produktionskapazitäten hochgefahren, dennoch kann eine Besserung der Versorgungssituation nach jetzigem Kenntnisstand wie bei den Paracetamol-Säften auch bei Paracetamol-Zäpfchen und Ibuprofen-Säften voraussichtlich frühestens im Herbst erreicht werden.

Das BfArM prüft derzeit weitere Maßnahmen, die eine Abmilderung der Engpässe beschleunigen können. Sobald uns weitere Informationen hierzu vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.

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