Abrechnungsnewsletter
Labor: Neues Muster 10 ab 1. April 2024 - Häusliche Krankenpflege: Muster 12 zum 1. Juli 2024 geändert - eAbrechnungscheck: Neue Erreichbarkeit - Änderungen in den ASV-Teams - Telematikinfrastruktur-Pauschalen - Ausweitung des Mammographie-Screenings - HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen
Labor: Neues Muster 10 ab 1. April 2024
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben die Beauftragung der in-vitro-diagnostischen Untersuchungen vereinheitlicht und den Bundesmantelvertrag sowie die Vordruck-Vereinbarung angepasst. Ab dem 1. April werden alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM als Auftragsleistungen einheitlich mit Muster 10 beauftragt. Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom erfolgt wie bisher mit Muster 39.
Neben der Umbenennung des Musters betrifft eine weitere Änderung das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“. Dieses wird umgewidmet und heißt künftig „SER“. Die Abkürzung SER steht für das Soziale Entschädigungsrecht, das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen Feld. Ein Anspruch in diesem Sinne kann bestehen bei anerkannter gesundheitlicher Schädigung im Zusammenhang mit Gewalttaten, Kriegsauswirkungen oder Schutzimpfungen (Siehe dazu Nummer 8 der Vordruck-Erläuterungen). Das neue Muster 10 tritt zum 1. April 2024 ohne Stichtagsregelung in Kraft. Vorhandene „alte“ Muster 10 können aufgebraucht werden.
Häusliche Krankenpflege: Muster 12 zum 1. Juli 2024 geändert
Das Muster 12 zur Verordnung häuslicher Krankenpflege wurde angepasst und gilt in seiner neuen Version ab dem 1. Juli 2024. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, dürfen bisher verwendete Formulare ab dem dritten Quartal 2024 nicht aufgebraucht werden. Praxen müssen deshalb rechtzeitig neue Formulare bestellen. Die wesentlichen Änderungen des Musters betreffen die neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“, den Gesamtverordnungszeitraum sowie ein neues „SER“ Feld bei anerkannten gesundheitlichen Schäden (das Soziale Entschädigungsrecht).
eAbrechnungscheck: Neue Erreichbarkeit
Mit dem elektronischen Abrechnungscheck (eAbrechnungscheck) können Sie Ihre Quartalsabrechnung durch die KVSH online überprüfen lassen, um bereits vor der Abgabe der Abrechnungsunterlagen Fehler zu vermeiden. Der eAbrechnungscheck kann ab dem 20. Tag des letzten Quartalsmonats bis zur Abgabefrist am 15. Tag des ersten Quartalsmonats durchgeführt werden und ist im Onlineportal unter www.ekvsh.de bzw. www.ekvsh.kv-safenet.de im Bereich „Daten zur KV“ zu finden. Das Ergebnis wird nach der Prüfung im Onlineportal unter „Daten zur KV/eAbrechnungscheck/Historie“ abgelegt. Sofern Sie inhaltliche Fragen zum eAbrechnungscheck haben, erreichen Sie unsere Hotline 04551 883 886 wie folgt:
Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr
Änderungen in den ASV-Teams
Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, dem Erweiterten Landesausschuss und der ASV-Servicestelle sowie der KVSH Änderungen der Zusammensetzung des Teams, Vertretungsregelungen, den Einzug der Berechtigung oder das Ausscheiden des Teams unverzüglich nach Eintritt der Meldeverpflichtung zu melden.
Telematikinfrastruktur-Pauschalen
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu finanzieren. Der Nachweis zum Erhalt dieser Pauschale wird quartalsweise über die Abrechnungsdatei erbracht. Gesonderte Nachweise, Rechnungen oder Schreiben Ihrer Anbieter sind nicht erforderlich. Bei der Erstellung der Quartalsabrechnung werden im Prüfprotokoll der KBV die an die KVSH übertragenen Nachweise angezeigt. Bitte prüfen Sie vor der Übertragung jeder Quartalsabrechnung, ob alle Fachanwendungen der TI korrekt nachgewiesen werden. Fehlen gemäß KBV-Prüfprotokoll Nachweise zum Konnektor oder den TI-Anwendungen, obwohl diese vorgehalten werden, sollten Sie umgehend Ihr Praxisverwaltungssystem kontaktieren. Fehlende oder falsche Angaben können zu einer kompletten Kürzung der Pauschale führen. Weitere Informationen zum Erhalt der TI-Pauschale finden Sie unter www.kvsh.de/tif.
Ausweitung des Mammographie-Screenings
Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Anhebung der Altersgrenzen für die Teilnahme im Mammographie-Screening für Frauen bis 75 Jahre beschlossen. Interessierte Frauen können sich ab dem 1. Juli bei der Zentralen Stelle für einen Untersuchungstermin melden. Eine Terminvergabe vor diesem Zeitpunkt ist technisch nicht möglich.
HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen
Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 23. Februar 2024 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. April 2024 beschlossen. Die aktuelle Fassung des HVM finden Sie auf unserer Homepage unter www.kvsh.de/praxis/rechtsvorschriften/honorarverteilungsmassstab-hvm . Auf Anforderung wird der Text in Papierform zur Verfügung gestellt, Telefon: 04551 883 486.