Abrechnung ukrainischer Flüchtlinge

Seit dem 1. Juni 2022 erhalten die aus der Ukraine geflüchteten und in Deutschland Schutz suchenden Menschen eine Arbeitserlaubnis und Sozialhilfe (Grundsicherung).

12.07.2022

Damit werden diese hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den Versicherten in der GKV gleichgestellt. Somit gilt die bisherige Wartezeit von 18 Monaten einer Anerkennung für ukrainische Flüchtlinge nicht. Diese haben die Möglichkeit, eine eGK einer frei wählbaren Krankenkasse zu erhalten. Dieses gilt auch für nicht hilfsbedürftige Flüchtlinge, die sich bei einer frei wählbaren Krankenkasse freiwillig versichern können.

1. Patienten mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK)

Liegt eine eGK zur Behandlung vor, erfolgt in diesem Fall das Einlesen der Karte und die Übernahme der Daten in das Praxisverwaltungssystem. Es sind keine weiteren Eingaben und Kennzeichnungen erforderlich. Der Patient hat den vollen GKV-Leistungsanspruch.

2. Patienten mit Behandlungsberechtigungsschein (ohne eGK)

2.1.Behandlungsberechtigungsschein einer Krankenkasse

Bei Patienten, die eine Bescheinigung über die Anmeldung bei einer Krankenkasse vorlegen (Ausgabe der eGK steht noch aus), greift das Ersatzverfahren. Die Originalbescheinigung verbleibt in diesem Fall beim Patienten. Hier empfehlen wir eine Kopie für die Patientenakte zu erstellen. Die Abrechnung erfolgt unter der Angabe der besonderen Personengruppe 04 (Sozialhilfe) und auch hier gilt der volle GKV-Leistungsanspruch.

2.2. Behandlungsberechtigungsschein des Kreises

Legt der Patient eine Bescheinigung der Kreisbehörde vor, ist hier eine Anmeldung bei der lokal zuständigen Krankenkasse durch die ausgebende Stelle bereits erfolgt. Hier gilt die Kreis-Krankenkassen-Zuordnung:

AOK Nord West                       Kreis Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Steinburg
BKK Viactiv                              Kreis Ostholstein
Novitas BKK                             Kreis Segeberg
IKK-Die Innovationskasse        Kreis Dithmarschen
Techniker Krankenkasse          Kreis Nordfriesland, Flensburg
Barmer                                      Kreis Hzgt. Lauenburg, Neumünster
DAK-Gesundheit                      Kreis Stormarn, Pinneberg, Kiel, Lübeck

Die Abrechnung erfolgt unter der Angabe der zuständigen Krankenkasse, der besonderen Personengruppe 09 und der Kennung 99921A. Hier gilt das Asylbewerberleistungsgesetz. Die Bescheinigung verbleibt in der Praxis.

3. Patienten ohne eGK, Behandlungsberechtigungsschein oder Fiktionsbescheinigung

Wie auch bereits im Newsletter vom 30. März 2022 ausgeführt, erhalten Flüchtlinge aus der Ukraine auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn der Patient noch nicht beim Kreis gemeldet ist.

  • Die Akut-Behandlung wird durchgeführt und abgerechnet auf einem Notfallschein (auch innerhalb der Sprechstunde) mit Personengruppe 09, Kennung 99921A unter Nutzung der für den aktuellen Aufenthaltsort festgelegten Krankenkasse. Zur Identifikation und Personendatenerhebung sollte das Ausweisdokument fotokopiert und der Patientenakte beigelegt werden. Hier gilt das Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Besteht kein akuter Behandlungsbedarf, muss der Patient sich vor der Behandlung bei dem Kreis registrieren lassen.
  • Weisen Sie den Patienten auch im Akutfall darauf hin, sich registrieren zu lassen, um die Bescheinigung bei zukünftigen Behandlungsbedarf vorlegen zu können.
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