Abrechnungsnewsletter Coronavirus
Coronavirus: EBM-Anpassung zum 28. Februar 2020 - Sonderregelung: AU-Bescheinigung befristet per Telefon möglich - Codieren der Coronavirus-Krankheit
Coronavirus: EBM-Anpassung zum 28. Februar 2020
Der Bewertungsausschuss hat aufgrund der sich weiter ausbreitenden Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 28. Februar 2020 angepasst. Der für die Abrechnung der Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 EBM bisher erforderliche Bezug auf die Falldefinition des RKI wurde aufgehoben. Die Untersuchungsindikation sollte nun unter Berücksichtigung der Kriterien des RKI nach ärztlichem Ermessen gestellt werden. Zudem ist das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich. Die GOP 32816 ist zudem nun einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.
Kennzeichnung mit der GOP 88240
Jeden Behandlungstag ab dem 1. Februar 2020 mit Leistungen aufgrund des klinischen Verdachts einer Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kennzeichnen Sie bitte mit der GOP 88240. Das gilt sowohl für Veranlasser als auch für Labore. Die mit dem Coronavirus im Zusammenhang stehenden Leistungen werden zum Orientierungswert vergütet. Die PZV werden um diese Leistungen nicht bereinigt, auch nicht, wenn es sich um einen TSVG-Fall handelt.
Für die Diagnostik kann der Veranlasser die Befreiungsziffer 32006 (Untersuchungsindikation: Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht) ansetzen.
Den aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses finden Sie unter www.institut-ba.de.
Sonderregelung: AU-Bescheinigung befristet per Telefon möglich
Die KBV hat sich am 10. März 2020 mit dem GKV-Spitzenverband auf eine Sonderregelung zur Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geeinigt und dazu den Bundesmantelvertrag Ärzte (§ 31 BMV-Ä) ergänzt. Hierüber hatte der Vorstand der KVSH bereits per Newsletter informiert. Danach müssen Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon für maximal sieben Tage ist bei einer Erkrankung der oberen Atemwege möglich, wenn der Patient
- keine schwere Symptomatik vorweist und
- nicht die Kriterien des Robert Koch-Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erfüllt.
Die Regelung gilt seit dem 10. März 2020 – vorerst für vier Wochen. Sie kann verlängert werden, wenn die gegenwärtige Ausnahmesituation fortbesteht.
Das Ausstellen der AU-Bescheinigung ist Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Dies gilt auch, wenn sie telefonisch ausgestellt wird. Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist jedoch, dass der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis war. Ist das bei der telefonischen AU-Bescheinigung nicht der Fall, rechnen Ärzte die GOP 01435 ab. Für das Porto zur Übersendung der AU-Bescheinigung an den Versicherten ist jeweils die GOP 40122 berechnungsfähig.
Das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) sieht vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen. Damit wird verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre eGK vorzulegen. Bei bekannten Patienten gilt das übliche Verfahren: Findet ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte.
Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Die Regelung gilt nicht für Patienten, bei denen der begründete Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht. Diese Personen sollten weiterhin auf das Virus getestet werden mit dem Ziel, die Infektionsketten zu unterbrechen.
Codieren der Coronavirus-Krankheit (COVID-19)
Die ICD-Verschlüsselung für die Coronavirus-Krankheit lautet: U07.1
Diese Schlüsselnummer wird als sekundärer Code (Ausrufezeichenschlüsselnummer) geführt und ist dauerhaft in den Stammdaten hinterlegt und kann daher umgehend Anwendung finden. Die vorliegende Spezifikation der Kategorie U07 stellt sicher, dass diese Kategorie und die Subkategorien in EDV-Systemen jederzeit verfügbar sind und ihre Nutzung, nach Vorgabe durch die WHO, umgehend erfolgen kann. Es ist kein Softwareupdate notwendig. Die Bezeichnung des ICD-Schlüssels U07.1 kann in Ihren Stammdaten noch mit der Bezeichnung „Schlüsselnummer derzeit nicht belegt“ hinterlegt sein – lassen Sie sich davon nicht beirren, wichtig ist allein die Angabe des Codes.