Abrechnungsnewsletter

AU per Telefon noch bis 31. Mai 2020 möglich – Keine Screening-Tests auf Infektion mit SARS-CoV-2 bei Krankenhauseinweisung – Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht – Neue GOP 14223 für die funktionelle Entwicklungstherapie per Video – Obduktion von Verstorbenen im Zusammenhang mit Covid-19

19.05.2020

AU per Telefon noch bis 31. Mai 2020 möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 14. Mai 2020 beschlossen, dass die Ausnahmeregelung zur telefonischen AU bis zum 31. Mai 2020 verlängert wird und danach endet. Ärzte können Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege noch bis Ende Mai eine AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese für bis zu sieben Tage ausstellen. Sollte der Patient nach einer Woche noch nicht gesund sein, ist eine Verlängerung per Telefon für bis zu sieben weitere Tage möglich. Ab 1. Juni 2020 müssen Patienten sich wieder persönlich in der Praxis vorstellen. Die Regelung gilt auch für die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21). Auch diese endet am 31. Mai 2020.

Keine Screening-Tests auf Infektion mit SARS-CoV-2 bei Krankenhauseinweisung

Aufgrund eines erhöhten Nachfrageaufkommens möchten wir darauf hinweisen, dass zum aktuellen Zeitpunkt (Stand 19.05.2020) eine Kostenübernahme von Screening-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Erreger vor stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus von den Krankenkassen nicht gegeben ist. Sofern Sie als Vertragsarzt nach dem Ausstellen einer Einweisung durch das Krankenhaus aufgefordert werden, einen prophylaktischen Test auf eine Erkrankung mit Covid-19 vorzunehmen, sollten Sie dies ablehnen, da die Krankenkassen derzeit die Kosten für solche Tests nicht übernehmen müssen. Dies kann sich jedoch kurzfristig ändern, sofern eine entsprechende Rechtsverordnung auf Grundlage des am 15. Mai 2020 verabschiedeten Pandemieschutzgesetzes erlassen wird. In der Zwischenzeit können Krankenhäuser selbstverständlich auf eigene Kosten Screening-Tests durchführen.

Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht

Im Zusammenhang mit der Maskenpflicht kann es vorkommen, dass Patienten Arztpraxen aufsuchen und um die Ausstellung eines ärztlichen Attestes bitten. Hintergrund ist, dass diese Patienten aufgrund individueller medizinischer oder psychischer Beeinträchtigungen keine Maske tragen können. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die privat gemäß GOÄ bezahlt werden muss. Auch sonst ist das Ausstellen von Attesten grundsätzlich keine GKV-Leistung und wird zulasten des Leistungsempfängers vom Arzt privat in Rechnung gestellt.

Neue GOP 14223 für die funktionelle Entwicklungstherapie per Video

Für die nicht-ärztlichen Mitarbeiter in den sozialpsychiatrischen Praxen stellt die funktionelle Entwicklungstherapie gemäß der Gebührenordnungsposition (GOP) 14310 eine zentrale Leistung dar, die jedoch bei videogestützter Durchführung nicht berechnungsfähig ist. Um die funktionelle Entwicklungstherapie während der Corona-Pandemie auch per Video zu ermöglichen, hat der Bewertungsausschuss eine neue GOP 14223, vorerst befristet vom 15. Mai bis 30. Juni 2020, in den Abschnitt 14.3 EBM aufgenommen. Die Leistung beinhaltet videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte Mitarbeiter gemäß der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Mitarbeiter). Sie findet als Einzelbehandlung statt und ist je vollendete 15 Minuten berechnungsfähig.

GOPBezeichnung der LeistungBewertung
14223Videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durchqualifizierte Mitarbeiter gemäß § 3 der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung102 Punkte

Die neue GOP 14223 kann nur bei Patienten durchgeführt und abgerechnet werden, die dem SPV-Mitarbeiter bekannt sind. Das heißt, dass im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einbeziehung des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt zwischen dem SPV-Mitarbeiter und dem Patienten in derselben Arztpraxis stattgefunden haben muss. Darüber hinaus ist eine regelmäßige ärztliche Anleitung Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der GOP 14223. Da es sich um eine videogestützte Leistung handelt, gelten für die Abrechnung die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend. Bei der Abrechnung der GOP 14223 erhalten Ärzte auch den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450).

Obduktion von Verstorbenen im Zusammenhang mit Covid-19

Um das Krankheitsbild besser zu verstehen, hat die Landesregierung entschieden, dass in Schleswig-Holstein möglichst alle im Zusammenhang mit Covid-19 Verstorbenen ab sofort obduziert werden sollen. Voraussetzung ist die Einwilligung der jeweiligen nächsten Angehörigen, sofern der Patient dies nicht schon zu Lebzeiten selbst verfügt hat. Die Obduktionen führt das Institut für Pathologie des UKSH, Campus Kiel, unter der Leitung von Prof. Dr. Christoph Röcken durch. Die Kosten für die Obduktion und den Transport zum UKSH trägt das Land.

Auf der Internetseite der KVSH (Coronavirus) finden Sie ein Informationsblatt des Instituts sowie ein Antragsformular („Antrag zur klinischen Obduktion“), mit dem Sie einen Verstorbenen beim Institut zur Obduktion anmelden.

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