Abrechnungsnewsletter

Fiktionsbescheinigungen, Sozialhilfescheine - Entlastungsassistenten zur Flüchtlingsversorgung - Neues zur PCR-Testung symptomatischer Personen

19.04.2022

Fiktionsbescheinigungen, Sozialhilfescheine

Das Innenministerium bestätigt die Meldung einiger Praxen, dass in einigen Kreisen noch keine Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden. Die Ämter seien personell überlastet.

Es kann insofern weiterhin vorkommen, dass ukrainische Geflüchtete mit unterschiedlichen Registrierungsbestätigungen, Asyl- oder Sozialhilfescheinen in Praxen kommen. Nutzen Sie diese Scheine ausschließlich als Hilfsmittel zur Personenaufnahme in Ihre EDV.

Wie im Newsletter vom 30.03.2022 mitgeteilt,

  • erstellen Sie bitte einen Ersatzschein zu Lasten der für Ihren Kreis zuständigen Krankenkasse. Geben Sie auf diesem Schein die Personenkennung 9 und als erste Abrechnungsziffer die Pseudoziffer 99921A als Kennzeichnung dieses Personenkreises ein.
  • Für jede Notfall- oder Akutbehandlung kann zunächst ein Notfallschein genutzt werden, wenn noch keine Registrierungsbescheinigung eines Amtes vorliegt.  Es kann jedoch schwierig sein, die Passdaten der Person auszulesen und in die Praxis-EDV zu übertragen. Greifen Sie ggf. auf die Transskriptionsvorlage von Wikipedia zurück.

Vereinzelt können auch Personen mit nicht-ukrainischer Staatsangehörigkeit zum Kreis der Geflüchteten gehören, wenn sie z.B. vor Kriegsbeginn in der Ukraine gelebt und gearbeitet haben und nicht rechtzeitig in ihre Heimatländer zurückkonnten. Diese Personen erhalten auch eine Fiktionsbescheinigung gemäß EU-Vorgabe. Sofern diese noch nicht ausgestellt wird, ist es Aufgabe der Ausländerämter, eindeutige Kennungen auf Scheinen zur Gesundheitsversorgung anzugeben.

Entlastungsassistenten zur Flüchtlingsversorgung

Die Informationen des Newsletters vom 23.03.2022 gelten unverändert. Nicht-vertragsärztliche Entlastungsassistenten, die vorübergehend und stundenweise in Flüchtlingseinrichtungen tätig sind, benötigen keine separate BSNR, sondern rechnen unter der LANR und BSNR eines kooperierenden Vertragsarztes ab. Auf Rezepten ist der Rezeptstempel des Vertragsarztes um den Namen des ausstellenden Arztes zu ergänzen. Wichtig ist, dass in der Abrechnung die Leistungen des Assistenten mit der Pseudoziffer 99921B gekennzeichnet werden.

Neues zur PCR-Testung symptomatischer Personen

Eine PCR-Testung zur differentialdiagnostischen Klärung einer Atemwegserkrankung ist ab 01.04.2022 nicht mehr separat über die GOP 02402/02403 abrechenbar, sondern in der Versichertenpauschale enthalten. Eine Bestätigung durch eine PCR-Testung nach einem positiven Antigentest kann dagegen sowohl bei asymptomatischen als auch bei symptomatischen Personen über die Testverordnung abgerechnet werden.

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