Abrechnungsnewsletter Dezember

Strahlentherapie: EBM-Änderung ab 2021 - Informationen zur Coronavirus-Testverordnung - Höhere Vergütung für Schulungen nichtärztlicher Einrichtungen - Neues Muster 10c ab 1. Januar 2021 und Anpassung des Formulars OEGD - Telefonische AU bis 31. März 2021 verlängert - Hinweise zur Abrechnung von Fax und Kopie - Neues Muster 39 zum 1. Januar 2021 - Dosisangabe auf Arzneiverordnungen - Kündigung des HzV-Vertrages Add-On mit dem BKK-Landesverband - Formularbestellungen online über das eKVSH-Portal

15.12.2020

Strahlentherapie: EBM-Änderung ab 2021

Aufgrund der Rahmenbedingungen der EBM-Weiterentwicklung und der Komplexität der Anpassung des EBM an den aktuellen Stand von medizinischer Wissenschaft und Technik im Bereich der Strahlentherapie werden strukturelle Änderungen im Kapitel 25 erst zum 1. Januar 2021 vorgenommen. Der Leistungskatalog wird aktualisiert und es werden weitere Gebührenordnungspositionen (GOP) in das entsprechende Kapitel 25 aufgenommen. Die in den Sachkostenpauschalen 40840 und 40841 enthaltenen Kosten werden in Leistungen und verfahrensbezogene Zusatzziffern des Kapitels 25 überführt. Die Umstellung erfolgt punktsummen- und ausgabenneutral. Ausführliche Informationen zu den Änderungen haben wir auf unserer Homepage unter www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/abrechnung/aktuell zur Verfügung gestellt.

Informationen zur Coronavirus-Testverordnung

Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind weitere Abrechnungsmöglichkeiten geschaffen worden. Das ärztliche Gespräch zur Feststellung, ob es sich um eine Kontaktperson nach der TestV handelt, wird ab dem 2. Dezember 2020 mit 5 Euro vergütet, sofern keine SARS-CoV-2-Testung durchgeführt wurde. Die Eingabemöglichkeit im eKVSH-Portal zur Abrechnung für KV-Mitglieder wird demnächst um diese Leistung erweitert.

Zur Abrechnung ärztlicher Leistungen (Abstrich/Gespräch) erfolgt zudem folgende Klarstellung:

  • Nur Arztpraxen, Testzentren der KVen oder vom ÖGD beauftragte Dritte dürfen ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Testung gegenüber der KVSH abrechnen.
  • Bei präventiven Testungen von Personal nach § 4 TestV dürfen ärztliche Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn die Einrichtung oder das Unternehmen sein Personal nicht selbst testen darf. Dazu gehören die Praxen der Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und anderer medizinischer Heilberufe. Bei Testungen von Mitarbeitern in einer Einrichtung oder einem Unternehmen, das nach der TestV selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören beispielsweise Abstriche beim Personal in Arztpraxen oder in Krankenhäusern. Auch Abstriche beim Personal in Pflegeheimen dürfen nicht nach der TestV abgerechnet werden, da das Heim nach einer ärztlichen Schulung selbst Testungen bei Bewohnern, Besuchern und Personal durchführen darf.

Höhere Vergütung für Schulungen nichtärztlicher Einrichtungen

Das Land fördert seit dem 10. Dezember 2020 die ärztlichen Schulungen gemäß TestV in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Behindertenheime, Wohngruppen für behinderte Menschen o.ä.). Die Vergütung wird auf 200 Euro aufgestockt, sofern mindestens 6 Personen der entsprechenden Einrichtung befähigt und geschult werden. Ab sofort fallen auch ambulante Pflegedienste unter diese gesonderte Vergütungsregelung.

Die Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bieten zudem im jeweiligen Onlineauftritt kostenlose online Lerneinheiten bzw. Lernvideos zum Antigen-Schnelltest für SARS-CoV-2 an. Diese Angebote dürfen im Rahmen der ärztlichen Schulung Verwendung finden, ersetzen aber eine Schulung nicht vollständig. Selbstverständlich dürfen die geschulten Einrichtungen diese Angebote ebenfalls nutzen, um das vermittelte Wissen im Nachgang an eine Schulung zu festigen oder nach geraumer Zeit aufzufrischen.

Lernvideo KBV: https://www.kbv.de/html/poc-test.php

eLearning-Angebot ÄKSH: https://elearning.aeksh.de/goto_AEKSH_cat_2157.html

Neues Muster 10c ab 1. Januar 2021 und Anpassung des Formulars OEGD

Beim Muster 10C entfällt zum 1. Januar 2021 das Ankreuzfeld „Testung nach Meldung „erhöhtes Risiko“ durch Corona‐Warn‐App (GOP 32811)“. Hintergrund ist, dass die Beauftragung und Abrechnung dieser Tests ausschließlich nach der Coronavirus-Testverordnung erfolgt und nicht mehr nach EBM. Das Muster 10C dient somit künftig einzig für die Beauftragung einer diagnostischen Abklärung bei Verdacht auf eine Corona-Infektion aufgrund von Symptomen. Alle weiteren Aufträge zu Testungen erfolgen über das Formular OEGD. Alte Muster 10c dürfen ab 1. Januar 2021 nicht mehr verwendet werden.

Anpassung Formular OEGD

Aufgrund erneut geänderter Vorgaben aus der zuletzt veröffentlichten Testverordnungen musste das Formular OEGD mehrfach angepasst werden. Zur besseren Unterscheidung tragen die Formulare nun unten rechts einen Aufdruck für das Jahr und den Monat, in dem sie eingeführt wurden – zum Beispiel „11.2020“. Die Verwendbarkeit der jeweiligen Fassung ist wie folgt geregelt:

  • Stand „11.2020“ auf Grundlage der TestV vom 14. Oktober 2020: Diese Fassung können Praxen verwenden, bis Restbestände aufgebraucht sind.
  • Stand „08.2020“ auf Grundlage der Testverordnung vom 1. August 2020: Diese Fassung dürfen Praxen noch bis zum 31. Dezember 2020 einsetzen.
  • Die neue Fassung „12.2020“ auf Grundlage der Testverordnung vom 1. Dezember 2020 steht ab Mitte Dezember zur Verfügung.

Telefonische AU bis 31. März 2021 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die Möglichkeit zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese bis Ende März 2021 verlängert wird. Aufgrund der Pandemie ist es weiterhin erforderlich, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen, Infektionsketten zu vermeiden und die Umsetzung der Hygienekonzepte in den Arztpraxen sicherzustellen. Details zur Regelung im Einzelnen können Sie dem Newsletter vom 19. Oktober 2020 entnehmen.

Hinweise zur Abrechnung von Fax und Kopie

Im Newsletter vom 25. Juni 2020 haben wir über die Änderungen der Vergütung für Porto und Faxversand ab dem 1. Juli 2020 berichtet. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben damit die Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung der elektronischen Kommunikation umgesetzt. Aufgrund zahlreicher Anfragen zur Abrechnung von Fax und Kopie möchten wir auf Folgendes hinweisen:

  • Die GOP 40144 (Kopie, EDV-technische Abschrift) wurde zum 1. Juli 2020 ersatzlos gestrichen.
  • Die Kostenpauschale 40111 kann für die Übermittlung eines Telefaxes (nicht je Seite!) einmal abgerechnet werden.

Neues Muster 39 ab 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 wird das Formular „Krebsfrüherkennung Zervix‐Karzinom“ (Muster39) für die Kommunikation zwischen Gynäkologen und Zytologen angepasst und insbesondere um Informationen zum Test auf Humane Papillomviren (HPV) und zur Auftragsart ergänzt. Das neue Muster 39 löst das bisherige Muster ab, welches zu diesem Stichtag seine Gültigkeit verliert. Neue Vordrucke können über das eKVSH-Portal bestellt werden (sehen Sie hierzu den Artikel: „Formularbestellungen online über das eKVSH-Portal“).

Dosisangabe auf Arzneiverordnungen

Bitte beachten Sie, dass die Arzneimittel-Verschreibungs-Verordnung vorschreibt, dass ab dem 1. November 2020 bei der Verordnung von Arzneimitteln die Angabe der Dosierung grundsätzlich mit auf das Rezept gehört (z.B. 1-0-1). Alternativ kann das Kürzel „Dj“ aufgedruckt werden, wenn ein Medikationsplan bzw. eine schriftliche Anweisung vorliegen.

Kündigung des HzV-Vertrages Add-On mit dem BKK-Landesverband

Zum 31. Dezember 2020 haben die atlas BKK ahlmann und die VIACTIV Krankenkasse den HzV-Vertrag mit dem BKK-LV gekündigt. Eine aktuelle Liste der teilnehmenden BKKen ab dem 1. Januar 2021 haben wir auf unserer Website unter https://www.kvsh.de/praxis/vertraege/hausarztzentrierte-versorgung/bkk-lv veröffentlicht.

Formularbestellungen online über das eKVSH-Portal

Aus Gründen der Prozessoptimierung stellen wir zum 1. Januar 2021 die Formularbestellungen aller Praxen auf die Onlineversion in der dafür bereitgestellten Seite im eKVSH-Portal um.

Um allen Praxen zukünftig eine bedarfsgerechte und unkomplizierte Bestellmöglichkeit von Formularen zu ermöglichen, können sie im eKVSH-Portal unter dem Menüpunkt „Formularbestellungen“ alles Erforderliche online auswählen. Die Funktionen, die äußere Gestaltung und die Abläufe sind ähnlich angelegt wie auf kommerziellen Plattformen. Die maximalen Bestellmengen und Gültigkeitstermine orientieren sich an den einzelnen Arztgruppen und ihren Bedarfen. Die täglich eingehenden Bestellungen werden zeitnah durch unsere KVSH-Beschäftigten verpackt und versendet, um eine zügige Abwicklung zu gewährleisten. Zur Erläuterung des Bestellvorgangs sind unsere Beschäftigten der Formularausgabe unter der E-Mail-Adresse formularausgabe@kvsh.de erreichbar.

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