Abrechnung

oKFE-Dokumentation: Sonderregelung zu Übermittlungsfristen beendet - Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

20.01.2022

oKFE-Dokumentation: Sonderregelung zu Übermittlungsfristen beendet

Der Bewertungsausschuss hatte im April 2021 eine befristete Sonderregelung bezüglich der Fristen für die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherken-nungsprogramme (oKFE-RL) beschlossen. Darüber haben wir im Newsletter vom 8. April 2021 berichtet. Demnach waren die GOP im Zusammenhang mit der oKFE-RL im Jahr 2021 auch dann berechnungsfähig, wenn die elektronische Übermittlung der Dokumentationsbögen aus technischen Gründen nicht erfolgen konnte. Diese Sonderregelung ist nun ausgelaufen. Die elektronische Übermittlung der Dokumentationsdaten für das Jahr 2021 muss spätestens bis zum 28. Februar 2022 erfolgen. Ab dem ersten Quartal 2022 erfolgt die Datenübermittlung quartalsweise. Die Leistungen gemäß der oKFE-RL sind nur dann vollständig erbracht und abrechenbar, wenn die Dokumentationsdaten fristgerecht an die KVSH übermittelt sind. Die Übertragung der Dokumentationsdateien kann jeweils bis zu den folgenden Terminen durchgeführt werden:
 

  • 4. Quartal bis zum 28. Februar
  • 1. Quartal bis zum 15. Mai
  • 2. Quartal bis zum 15. August
  • 3. Quartal bis zum 15. November

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Der ergänzte Bewertungsausschuss passt die abrechnungsfähigen GOP 11304 und 11449 zu den Anlagen

1.1 a) onkologische Erkrankungen –Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, 1.1 a) onkologische Erkrankungen –Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren und 2 b) Mukoviszidose (zystische Fibrose) der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL) aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wie folgt an.

Streichung folgender Gebührenordnungspositionen mit Wirkung zum 1. Januar 2022:

Abschnitt

GOP

Kurzlegende

11.4.1

11304

Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf Durchführung einer Mutationssuche nach den GOP 11449 oder 11514

11.4.2

11449

Genehmigungspflichtiger Zuschlag zu den GOP 11352, 11371, 11401, 11411, 11431, 11432 und 11440 für die Mutationssuche in weiteren Genen

Alle derzeit abrechenbaren Leistungen für die einzelnen ASV-Indikationen finden Sie unter folgendem Link. https://institut-ba.de/service/asvabrechnung.html

Hinweis zu Überweisungen/Aufträgen in der ASV

Bitte überprüfen Sie beim Erhalt einer Überweisung/Auftrag, ob die Angaben des Überweisers (Teamnummer, Überweiser LANR/Überweiser Pseudo-LANR) korrekt sind, da es sonst kassenseitig zur Ablehnung der Fälle kommen könnte.

ASV künftig auch bei Hirntumoren und Darmerkrankungen

Das Behandlungsspektrum in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung wird in diesem Jahr um Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven sowie um chronisch entzündliche Darmerkrankungen erweitert. Die Details zu den neuen Krankheitsbildern in der ASV hat der Gemeinsame Bundesausschuss in zwei Anlagen zur ASV-Richtlinie festgelegt. Das Bundesgesundheitsministerium hat zwei Monate Zeit, die Beschlüsse des G-BA vom 16. Dezember zu prüfen. Erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger können interessierte Ärztinnen und Ärzte ihre Teilnahme als ASV-Team beim erweiterten Landesausschuss anzeigen und nach Erhalt der Berechtigung mit der Behandlung beginnen.

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