Abrechnungsnewsletter

ePA-Start zum 1. Juli 2021 - Psychotherapie: höhere Vergütung der Zuschläge zum 1. Januar 2021 - Coronavirus: Neue Vergütung für den PCR-Test - Berechnung der GOP 01799 durch Fachärzte für Kinderchirurgie

09.06.2021

ePA-Start zum 1. Juli 2021

Praxen können eine Honorarkürzung durch verbindliche Bestellung der erforderlichen Komponenten verhindern.

Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über die sogenannten Sektorengrenzen hinweg umfassend gespeichert werden können. Die verbindliche Einführung der ePA ist für den 1. Juli 2021 geplant. Praxen, die bis zum Starttermin technisch noch nicht angeschlossen werden können, müssen keine Honorarkürzung fürchten, sofern sie die erforderlichen Komponenten bis zum 1. Juli 2021 verbindlich bei den entsprechenden Anbietern bestellt haben.

Psychotherapie: Höhere Vergütung der Zuschläge zum 1. Januar 2021

Die Vergütung der Strukturzuschläge in psychotherapeutischen Praxen wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 angehoben. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2017. Demnach müssen die für die Strukturzuschläge zugrunde gelegten Personalkosten nach Tarifänderungen zeitnah an die gestiegenen Gehälter für Medizinische Fachangestellte angepasst werden. Dies hat der Bewertungsausschuss nunmehr getan und die Bewertung der Zuschläge entsprechend erhöht.

GOP

Bewertung bis 31.12.2020

Bewertung ab 01.01.2021

35571

173 Punkte

186 Punkte

35572

73 Punkte

78 Punkte

35573

88 Punkte

95 Punkte

Coronavirus: Neue Vergütung für PCR-Test

Aufgrund der Kostenentwicklung bei der Durchführung des PCR-Tests durch eine veränderte Marktsituation sowie das deutlich gestiegene Testaufkommen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Neubewertung der Gebührenordnungsposition 32816 zum 1. Juli 2021 vorgenommen.

GOP

Bewertung bis 30.06.2021

Bewertung ab 01.07.2021

32816

39,40 €

35,00 €

Berechnung der GOP 01799 durch Fachärzte für Kinderchirurgie

Zum 1. April 2020 erfolgte die Aufnahme der GOP 01799 in den Abschnitt 1.7.4 EBM. Gemäß § 2a Abs.1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) haben Patientinnen nach pränataler Untersuchung mit pathologischem Befund einen Anspruch auf ärztliche Aufklärung und Beratung durch einen hinzugezogenen Arzt, der mit der auf die Diagnose bezogenen Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung hat. Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird die GOP 01799 dahingehend angepasst, dass die Beratung auch durch einen Facharzt für Kinderchirurgie erfolgen kann. Die Anpassung der Nr. 3 der Präambel 7.1 EBM ermöglicht die Berechnung der GOP 01799 durch Fachärzte für Kinderchirurgie.

Alle Newsletter der KVSH finden unter www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/newsletter

© 2024 KVSH