Abrechnungsnewsletter

Hinweis zum ePA-Start am 1. Juli 2021 - Corona-Sonderregelungen - Kinder-Untersuchungen bei Überschreitung der Toleranzzeiten - Vergütung für Verordnung der digitalen Gesundheitsanwendung „vorvida“- eCheck bei Abrechnung von Corona-Impfleistungen - Coronavirus-Impfverordnung: Neues IK für das BAS ab 1. Juli 2021 - HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

22.06.2021

Hinweis zum ePA-Start am 1. Juli 2021

Im Newsletter vom 9. Juni 2021 haben wir darüber berichtet, dass Praxen eine Honorarkürzung durch Nachweis einer verbindlichen Bestellung der ePA-erforderlichen Komponenten verhindern können. Der Gesetzgeber verlangt, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten ab dem 1. Juli 2021 auf die ePA technisch vorbereitet sein müssen. Die entsprechende Anzeige einer Bestellung ist gegenüber der KVSH im eKVSH-Portal vorzunehmen. Die Eingabefelder finden Sie im Bereich Telematik-Infrastruktur/Erstattung der Pauschalen für NFDM/EMP und KIM. Weiterhin ist es wichtig, dass - sobald dies der Fall ist - die Betriebsfähigkeit der neuen TI-Komponenten und -Dienste online angezeigt wird.

Zusätzliche Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie unter https://www.kvsh.de/demoseiten/telematikinfrastruktur/epa.

eHBA (elektronischer Heilberufeausweis)

Der eHBA mindestens der Generation 2.0 ist bereits für viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur erforderlich. Aktuell ist der eHBA zwar mit längeren Lieferfristen verbunden, aber bestellbar. Bitte achten Sie deshalb darauf, die erforderlichen ePA-Komponenten sowie den eHBA noch vor dem 1. Juli 2021 zu bestellen.

Corona-Sonderregelungen

Mehrere Sonderregelungen, die aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen wurden und bis zum 30. Juni 2021 befristet sind, wurden um ein weiteres Quartal bis zum 30. September verlängert

  • Videosprechstunde: Ärzte und Psychotherapeuten können weiterhin unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Fallzahl und Leistungsmenge sind nicht limitiert.
  • Psychotherapie und Neuropsychologie: Psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen sowie probatorische Sitzungen in der Neuropsychologie per Video sind in Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel, wenn ein Aufsuchen der Praxis dem Patienten nicht zumutbar ist).
  • Gruppentherapie: Eine unbürokratische Umwandlung in Einzeltherapie ist weiterhin möglich. Die formlose Anzeige bei der Krankenkasse ist ausreichend.
  • Substitutionsbehandlung: Das therapeutische Gespräch gemäß GOP 01952 ist weiterhin achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder telefonisch durchgeführt werden.
  • Sozialpsychiatrie: Videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie gemäß GOP 14223 dürfen durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt werden.
  • Corona-Abstriche: Vergütung der Abstriche bei Personen mit SARS-CoV-2-Symptomen erfolgt weiterhin über die GOP 02402/02403. Neu: Zum 1. Juli bis zum 30. September 2021 erfolgt die Aufnahme der GOP 02402/02403 in die Präambel des Kapitels 25 EBM. Somit wird auch den aus diesem Kapitel abrechnenden Fachärzten die Berechnung der beiden GOP ermöglicht.
  • Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen: Postalischer Versand an den Patienten kann weiterhin mit der GOP 88122 abgerechnet werden.
  • Telefonische AU: AU-Bescheinigungen können bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik auch im dritten Quartal telefonisch ausgestellt werden. Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist weiterhin telefonisch möglich.
  • Telefonkonsultationen: Telefonische Beratung von Patienten gemäß GOP 01433 oder 01434 ist auch im dritten Quartal 2021 möglich. Fachärzte erhalten die telefonischen Gesprächsleistungen der GOP 01434 auch dann honoriert, wenn eine Grundpauschale der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 oder 27 oder eine Konsiliarpauschale zur Abrechnung kommt. Bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten kann die GOP 01434 unabhängig vom Gesprächsbudget berechnet werden. Fachgruppen der Kapitel 14, 16, 21, 22 und 23 können die GOP 01433 nun unabhängig von dem Höchstwert für Gesprächsziffern dieser Kapitel berechnen.
  • Chronikerpauschalen: Die hausärztliche Chronikerpauschalen (GOP 03221/04221) können auch dann abgerechnet werden, wenn nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich ein Kontakt per Video oder Telefon stattfindet. Normalerweise sind mindestens zwei persönliche Kontakte im Quartal erforderlich, damit die Zuschläge berechnet werden können.

Übersicht Sonderregelungen: https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf

Kinder-Untersuchungen bei Überschreitung der Toleranzzeiten

Die Kinder-Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 können auch weiterhin bei Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beendigung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Die Überschreitung der Toleranzzeiten ist daher bis zum 31. Dezember 2021 möglich.

Vergütung für Verordnung der digitalen Gesundheitsanwendung „vorvida“

Im Mai 2021 wurde „vorvida“ zur Anwendung bei Patienten mit schädlichem Alkoholkonsum oder Alkoholabhängigkeit dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen. Die Verordnung ist über die bestehende GOP 01470 des EBM berechnungsfähig.

eCheck bei Abrechnung von Corona-Impfleistungen

Aufgrund erster Erkenntnisse aus dem aktuellen elektronischen Abrechnungs-Check der KVSH (eCheck) möchten wir nochmals auf die Möglichkeit des eChecks hinweisen und empfehlen allen Praxen eine Überprüfung der korrekten Abrechnung mithilfe des eChecks vor der verbindlichen Abgabe der Abrechnung. Der eCheck umfasst mittlerweile auch die Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung.

Coronavirus-Impfverordnung: Neues IK für das BAS ab 1. Juli 2021

Zum 1. Juli 2021 ändert sich das Institutionskennzeichen (IK) für den Kostenträger Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Ärzte geben dann auf dem Bestellrezept für Impfstoffe IK 103609999 an, es wird in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt sein. Bis dahin können Ärzte weiterhin das IK 100038825 verwenden.

HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen

Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 16. Juni 2021 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. Juli 2021 beschlossen. Da die Auswirkungen der Pandemie auf das Leistungsgeschehen in den Praxen weiter rückläufig sind, wird die Möglichkeit zur Stützung ("Schutzschirm") infolge pandemiebedingter Honorarrückgänge ab 3. Quartal 2021 im Härtefallweg per Antrag geregelt. Voraussetzung hierfür ist ein Honorarrückgang von mindestens 20 %.

Die aktuelle Fassung des HVM finden Sie auf unserer Homepage www.kvsh.de/praxis/rechtsvorschriften/honorarverteilungsmassstab-hvm. Auf Anforderung wird der Text in Papierform zur Verfügung gestellt, Telefon: 04551 883 486.

Alle Newsletter der KVSH finden unter www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/newsletter.

 

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