Abrechnungsnewsletter

Labornachweis von Affenpocken - Vergütung für Impf- und Genesenenzertifikate - Weiterentwicklung Mikrobiologie - Strahlentherapie: Änderungen im Kap. 25 EBM - Psychotherapie: Höhere Vergütung der Strukturzuschläge - Substitution - Probleme beim Einlesen der eGK G2.1

30.06.2022

Labornachweis von Affenpocken

Der Bewertungsausschuss hat rückwirkend zum 1. Juni 2022 und befristet bis zum 30. September 2022 für den Nukleinsäurenachweis des Erregers der Affenpocken die Abrechnung nach der Pseudo-Ziffer 88740 als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung beschlossen. Die neue extrabudgetäre Leistung kann nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und höchstens 3x im Behandlungsfall abgerechnet werden. Bei Verdacht auf eine Affenpocken-Infektion beauftragen die Praxen eine Laboruntersuchung des Probenmaterials aus Haut- oder Schleimhautläsionen auf Muster 10.

Ziffer

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

88740

Nukleinsäurenachweis von Orthopoxvirus spp. aus makulo /vesiculopapulösen Haut- oder Schleimhautläsionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden

nach Materialeingang im Labor)

19,90 €

Vergütung für Impf- und Genesenenzertifikate

Das Bundesgesundheitsministerium übernimmt ab 1. Juli 2022 keine Kosten mehr für das PVS-Modul zur Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten. Praxen, die die PVS-Lösung ab Juli weiter nutzen möchten, erhalten von ihrem PVS-Hersteller Informationen zu den Möglichkeiten und Kosten. Alternativ steht Praxen der kostenlose Impfzertifikatsservice des RKI als Web- oder Desktop-Anwendung zur Verfügung:

Desktop-Client

Die Variante Desktop-Client (auch „Komfort-Client“) wird als Software auf dem Arbeits-PC installiert. Mit der Anwendung können die Personendaten automatisch durch die Integration des elektronischen Kartenterminals befüllt werden. Die Personendaten müssten so nicht per Hand eingetragen werden. Voraussetzung für die Nutzung ist der Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) sowie eine Internetverbindung. Praxen können die Anwendung online herunterladen. Die Konfiguration muss – laut Dokumentation – durch eine IT-Technikerin oder einen IT-Techniker vorgenommen werden.

Web-Anwendung

Der Impfzertifikatsservice kann auch als Web-Anwendung in der Telematikinfrastruktur genutzt werden. Sie benötigen lediglich einen TI-Konnektor und die Zugangsdaten vom eKVSH-Portal. Zum Ausstellen des QR-Codes geben Sie die Daten der geimpften oder genesenen Person manuell ein bzw. kopieren diese aus Ihrem PVS in die Web-Anwendung.

Weiterentwicklung Mikrobiologie

Die Prüfungen der Fachinformationen im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) haben einen Weiterentwicklungsbedarf der mikrobiologischen Diagnostik im EBM ergeben. Zum 1. Juli 2022 werden zwingend erforderliche Leistungen neu aufgenommen, bestehende Leistungen ergänzt und an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, während der vollständige Beschluss mit allen neuen Leistungen und Änderungen unter https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html abrufbar ist:

  • Der Nachweis von Anti-Drug-Antikörpern kann für alle Arzneimittel-spezifischen Antikörper unabhängig vom auslösenden Wirkstoff nach der bestehenden GOP 32480 abgerechnet werden. Die Einschränkung auf Antikörper gegen den Wirkstoff Velmanase alfa und die GOP 32481 für Sebelipase alpha wurden gestrichen.
  • Die quantitative Bestimmung einer in-vitro-Interferon-gamma Freisetzung nach der GOP 32670 zum Ausschluss einer latenten oder aktiven Tuberkulose kann nunmehr nicht nur vor, sondern auch während einer Therapie durchgeführt werden, sofern dies in der Fachinformation empfohlen wird.
  • Mit der Aufnahme der spezifischen GOP 32701 und 32702 für den Nachweis von Clostridioides difficile im Stuhl, der Aufnahme der GOP 32777 für Sonderfälle bei Empfindlichkeitsprüfungen, der Ergänzung der Hepatitis-Diagnostik um den nukleinsäurebasierten Nachweis von Hepatitis-A-, Hepatitis-D- und Hepatitis-E-Virus erfolgte eine Anpassung der Mikrobiologie an den Stand von Wissenschaft und Technik.
  • Zur Diagnostik von Infektionen mit opportunistischen Erregern bei immundefizienten Patienten, beispielsweise unter einer immunmodulatorischen Therapie, werden die GOP 32800 bis 32803 neu in den EBM aufgenommen und bestehende Leistungen für diesen Personenkreis erweitert.
  • Mit der Aufnahme der drei neuen GOP 32851, 32852 und 32853 werden direkte nukleinsäurebasierte Erregernachweise für Erreger einer akuten gastrointestinalen Infektion, einer sexuell übertragbaren Infektion oder einer Atemwegsinfektion indikationsspezifisch zusammengefasst. Die GOP 32826, 32829, 32836, 32838 und 32841 werden in Folge dessen gestrichen.
  • Die Bewertungen der GOP 32824 (Quantitative Bestimmung der HIV-RNA) und 32827 (HCV-Genotyp) werden zum 1. Juli auf 89,50 € vereinheitlicht.
  • Der Zuschlag für bestimmte NAT-Nachweise nach der GOP 32859 wird in die Bewertungen der direkten Erregernachweise mittels Nukleinsäurenachweis integriert und die GOP 32859 wird gestrichen.
  • Die Ziffernkränze der laborbudgetbefreienden Kennziffern 32004, 32005 und 32006 werden um neue GOP erweitert/reduziert.

Für die Abrechnung der Leistungen aus dem Kapitel 32.3 ist wie bisher eine Genehmigung der KVSH nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor erforderlich, sofern diese nicht bereits vorliegt.

Die Finanzierung der Weiterentwicklung für Mikrobiologie erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Strahlentherapie: Änderungen im Kap. 25 EBM

Der Bewertungsausschuss hat die Leistungsbedarfsentwicklung der Strahlentherapie erneut überprüft und weitere Anpassungen im Kapitel 25 EBM zum 1. Juli 2022 beschlossen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, während der vollständige Beschluss unter https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html abrufbar ist.

Überführung einiger Zuschläge zur Hochvolttherapie in ihre jeweilige Grundleistung:

  • Die GOP 25318 (IGRT) wird in die GOP 25316 (Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei gutartigen Erkrankungen) überführt.
  • Die GOP 25325 (IMRT), 25326 (IGRT) und 25327 (IMRT und IGRT) werden in die GOP 25321 (Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems) überführt.

Anpassung der Bewertungen:

  • der Grundleistungen nach den GOP 25316 und 2532,
  • der verbleibenden Zuschläge nach den GOP 25317 (Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei gutartiger Erkrankung), 25324 (Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei bösartiger Erkrankung) und 25328 (Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy bei bösartiger Erkrankung) sowie
  • der Bestrahlungsplanungsleistungen nach den GOP 25340 bis 25343.

Die Finanzierung der strahlentherapeutischen Leistungen erfolgt ab dem 1. Januar 2023 wieder außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Dabei bleibt der Hygienezuschlag nach der GOP 25215 unberücksichtigt – dieser wird weiterhin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.

Psychotherapie: Höhere Vergütung der Strukturzuschläge

Zur Berücksichtigung der Personalkosten bei der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen hat der Bewertungsausschuss die Strukturzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben. Die Strukturzuschläge dienen der Refinanzierung der Differenz zwischen den normativen Personalkosten und den in den Bewertungen der psychotherapeutischen Leistungen abgebildeten empirischen Personalkosten.

GOP

GOP

Bewertung bisher

Bewertung neu

35571

Strukturzuschlag Einzeltherapie

186 Punkte

192 Punkte

35572

Strukturzuschlag Gruppentherapie (einschließlich gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung)

78 Punkte

80 Punkte

35573

Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung

95 Punkte

98 Punkte

Für das 1. Quartal 2022 wird eine Nachvergütung von Amts wegen durchgeführt. Eine Beantragung oder ein Widerspruch sind hier nicht erforderlich.

Substitution

Der Bewertungsausschuss hat die GOP 01953 (Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat) rückwirkend zum 1. April 2022 in die Leistungslegende der GOP 01952 (Therapeutisches Gespräch) aufgenommen, um die Vergütung für das therapeutische Gespräch im Zusammenhang mit der Behandlung mit einem Depotpräparat zu ermöglichen. Bis Ende März war dies lediglich im Rahmen der Corona-Sonderregelungen möglich.

Probleme beim Einlesen der eGK G2.1

Seit Ende 2021 werden vermehrt Störungen des eHealth-Kartenterminal ORGA 6141 der Firma Worldline gemeldet, die beim Einlesen der neuen Gesundheitskarten auftreten. Durch ein Zubehörprodukt „ORGA Protect“, welches auf dem Kartenslot Ihres Terminals installiert wird, können Sie die allgemeine Ausfallsicherheit Ihres Terminals erhöhen und vermeiden in den meisten Fällen auch auftretende elektrostatische Entladungen von Gesundheitskarten (eGK). Aufgrund der hohen Nachfrage verweist der Hersteller derzeit auf verlängerte Lieferzeiten. Wenden Sie sich bezüglich der Bestellung an Ihren Vertriebs- und Servicepartner oder direkt an die Firma Wordline. Laut der TI-Finanzierungsvereinbarung haben Vertragsarztpraxen Anspruch auf einen einmalig abrechenbaren „Kartenterminal-Zuschlag“ zur Finanzierung der technischen Aufrüstung. Anspruchsberechtigt sind Vertragsarztpraxen, die sich vor dem 1. Oktober 2022 an die TI angeschlossen haben und Anspruch auf die Auszahlung einer Erstausstattungspauschale gemäß § 2 Absatz 1 lit. b bis d i. V. m. § 6 Absatz 1 haben.

Anzahl der Ärzte/Psychotherapeuten in der Praxis

Erstausstattungspauschale

bis zu 3*

einmalig 35,46 €

4 bis zu 6*

einmalig 66,28 €

mehr als 6*

einmalig 97,10 €

* kumuliertes Vollzeitäquivalent

Maßgeblich ist die Größe der Vertragsarztpraxis zum Auszahlungszeitpunkt der Erstausstattungspauschale.

Die Förderung wird jeder anspruchsberechtigten Praxis automatisch mit dem Honorar des zweiten Quartals 2022 ausgezahlt.

 

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