Abrechnungsnewsletter

Ende der Corona-Sonderregelungen - Neue Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung von Patienten - PET/CT bei Hodgkin-Lymphom - Videosprechstunde: AU-Bescheinigung für unbekannte Versicherte - Monoklonale-Antikörper-Verordnung: Vergütung abgesenkt

24.03.2022

Ende der Corona-Sonderregelungen

Während der Corona-Pandemie haben wir Sie regelmäßig über die Corona-Sonderregelungen und deren Verlängerung informiert - zuletzt im Newsletter vom 20. Dezember 2021. Nahezu alle darin aufgeführten Sonderregelungen enden nun zum 31. März 2022.

Dies betrifft insbesondere die Telefonkonsultationen, die im Rahmen der Sonderregelung umfangreicher berechnungsfähig waren. Die Abrechnung ist ab April nur noch im normalen Umfang möglich. Für die Videosprechstunde, die seit fast zwei Jahren in unbegrenztem Umfang abgerechnet werden konnte, gelten ab April wieder die vor der Pandemie beschlossenen Begrenzungen. Vor der Einführung dieser Sonderregelung waren Fallzahl und Leistungsmenge limitiert. Derzeit ist aber eine Erhöhung von 20 auf jeweils 30 Prozent geplant. Die KBV ist dazu im Gespräch mit den Krankenkassen, um die entsprechende Vereinbarung anzupassen. Die Beratungen zur Vergütung von Abstrichen bei kurativer Testung auf das Coronavirus im EBM laufen ebenfalls. Diese Sonderregelung ist bisher bis zum 31. März befristet. Weitere Sonderregelungen, die zum 31. März enden, finden Sie in dem oben genannten Newsletter.

Diese Corona-Sonderregelungen bleiben bestehen:

Telefonische AU: Vertragsärzte dürfen weiterhin bekannte und unbekannte Patienten bis zu 7 Kalendertage nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Corona-Sonderregelung bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung um 7 Kalendertage möglich. Diese Regelung gilt auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Das Porto für den Versand dieser Bescheinigungen kann weiter mit der GOP 88122 abgerechnet werden.

Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9: Die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume können überschritten werden. Dies gilt bis zum 30. Juni 2022. Über eine nochmalige Verlängerung der Regelung will der G-BA im April beraten.

Die wichtigsten Sonderregelungen und deren Gültigkeit hat die KBV in einer Übersicht unter https://www.kbv.de/html/themen_53751.php zusammengestellt.

Alle Newsletter der KVSH finden Sie unter www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/newsletter.

Neue Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung von Patienten

Für die Beobachtung und Betreuung von Patienten bei der Gabe bestimmter Medikamente werden zum 1. April 2022 neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Die neuen extrabudgetären Zusatzpauschalen bilden die Beobachtung und Betreuung unter Behandlung mit bestimmten Arzneimitteln sowie unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels ab. Sie sind durch Fachärzte für Innere Medizin, für Kinder- und Jugendmedizin (Schwerpunktpädiater), für Neurologie, für Nervenheilkunde sowie für Neurologie und Psychiatrie berechnungsfähig.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Dauer mehr als…

Bewertung

01540

Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen (Behandlung mit Sebelipase alfa und/oder Velmanase alfa)

2 Stunden

386 Punkte

01541

4 Stunden

625 Punkte

01542

6 Stunden

961 Punkte

01543

Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels (Fingolimod oder Ozanimod oder Ponesimod oder Siponimod)

2 Stunden

311 Punkte

01544

4 Stunden

550 Punkte

01545

6 Stunden

885 Punkte

Folgeanpassungen

  • Der obligate Leistungsinhalt der GOP 02102 (Infusionstherapie mit Sebelipase alfa) wird um das Arzneimittel Velmanase alfa ergänzt. Hiermit wird die Infusion von Velmanase alfa ohne anschließende Beobachtung abgebildet.
  • Die GOP 01514, 01516 und 01517 werden im EBM gestrichen, da ihre Leistungsbestandteile in die neuen Zusatzpauschalen überführt wurden.

Videosprechstunde: AU-Bescheinigung für unbekannte Versicherte

Die Arbeitsunfähigkeits‐Richtlinie (AU‐Richtlinie) wurde dahingehend angepasst, dass Ärzte für bislang unbekannte Patienten Arbeitsunfähigkeit in Videosprechstunden feststellen und bescheinigen können. Die Entscheidung, ob eine AU‐Bescheinigung im Wege der Videosprechstunde ausgestellt werden kann oder eine unmittelbar persönliche Untersuchung erfolgen soll, liegt beim Arzt. Sofern die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde feststellbar ist, kann eine Erstbescheinigung für unbekannte Patienten für bis zu drei Kalendertage ausgestellt werden. Sollte eine Folgebescheinigung benötigt werden, ist deren Ausstellung nur aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch den Vertragsarzt möglich.

PET/CT bei Hodgkin-Lymphom

Ab dem 1. April 2022 können PET- und PET/CT-Untersuchungen bei Hodgkin-Lymphomen bei Erwachsenen sowie malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen (Nr. 6 und Nr. 9 des § 1 Nr. 14 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ MVV-RL) über die vier neuen GOP 34704 bis 34707 abgerechnet werden. Die obligaten und fakultativen Leistungsinhalte sowie die Bewertung entsprechen jeweils den bestehenden GOP 34700 bis 34703. Im Unterschied dazu können die neuen GOP zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Des Weiteren ist die Berechnung der neu aufgenommen GOP 34705 und 34707 mit diagnostischer CT bei medizinischer Notwendigkeit auch möglich, wenn in demselben Quartal bereits eine diagnostische CT-Untersuchung des Körperstammes beziehungsweise von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde. Außerdem wurde im EBM klargestellt, dass die bestehenden GOP nicht für die Indikationen angesetzt werden können, für die ab April die neuen GOP in den EBM aufgenommen wurden.

GOP

Kurzlegende

Hinweis

Bewertung

34704

F-18-Fluorodesoxyglukose-PET des Körperstammes bei Hodgkin-Lymphom und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen

Bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen

4456 Punkte

34705

F-18-Fluorodesoxyglukose-PET/CT des Körperstammes bei Hodgkin-Lymphom und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen

Mit diagnostischer CT

5653 Punkte

34706

F-18-Fluorodesoxyglukose-PET von Teilen des Körperstammes bei Hodgkin-Lymphom und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen

Bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen

3565 Punkte

34707

F-18-Fluorodesoxyglukose-PET/CT von Teilen des Körperstammes bei Hodgkin- Lymphom und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen

Mit diagnostischer CT

4523 Punkte

Sachkosten

Die Sachkosten bei Verwendung des Radionuklids F-18-Fluorodesoxyglukose sind über die Kostenpauschale 40584 berechnungsfähig.

Genehmigung

Die Ausführung und Abrechnung von PET/CT-Leistungen ist erst nach Erteilung einer Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung PET/CT durch die KV zulässig.

Monoklonale-Antikörper-Verordnung: Vergütung abgesenkt

Die Vergütung für die Behandlung von COVID-19-Patienten mit monoklonalen Antikörpern wurde zum 15. März 2022 abgesenkt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dazu die Monoklonale-Antikörper-Verordnung geändert. Bei der Abrechnung der GOP 88400 für die Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten erhalten Ärzte statt 450 Euro nun 360 Euro. Die Vergütung weiterer Leistungen nach der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, auch bei prophylaktischer Anwendung, bleibt unverändert.

Neu ist zudem, dass die Praxen das Medikament auch selbst abholen können. Die bereitstellende Krankenhausapotheke (Stern- oder Satellitenapotheke) erhält für die Lagerung und Abgabe einschließlich Transport der Arzneimittel 40 Euro. Dafür rechnet die Arztpraxis, die die Einheiten erhalten hat, die GOP 88403 ab und leitet die Vergütung an die Krankenhausapotheke weiter. Sofern die Arztpraxis die monoklonalen Antikörper selbst abholt, behält sie für die Abholung 30 Euro und gibt 10 Euro für die Lagerung an die Krankenhausapotheke weiter. Die Arztpraxis kann für die Abholung auch eine weitere öffentliche Apotheke beauftragen. In diesem Fall sind 30 Euro an diese beauftragte Apotheke weiterzugeben und 10 Euro an die abgebende Krankenhausapotheke. Die Preise sind inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

Die aktualisierte Praxisinformation der KBV zur Behandlung mit monoklonalen Antikörpern finden Sie unter  https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinfo_Coronavirus_Therapie_Monoklonale_Antikoerper.pdf.

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